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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.03.1965, Az.: 2 AZR 261/64

Befristete Kündigung; Ankündigung zum festbestimmten Termin; Zugang der Kündigung; Hinterlassung der Urlaubsanschrift; Campingurlaub; Ablauf des Kündigungstermins; Kündigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.03.1965
Aktenzeichen
2 AZR 261/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 22.05.1964 - 3 Sa 84/63

Fundstellen

  • DB 1965, 747 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1965, 165

Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitnehmer, dem eine befristete Kündigung zu einem festbestimmten Termin angekündigt worden ist, der aber in der Zeit, in der mit dem Zugang dieser Kündigung zu rechnen ist, ohne Hinterlassung der von ihm angeforderten Urlaubsanschrift in einen Campingurlaub fährt, aus dem er erst einen Tag nach Ablauf des Kündigungstermins zurückkehrt, kann sich, wenn ihm die Kündigungserklärung dann sogleich zugeht, nicht auf die kurzfristige Überschreitung des Kündigungstermins berufen, sondern muß die Kündigung als dann noch rechtzeitig erklärt hinnehmen.