Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.03.1965, Az.: 2 AZR 261/64
Befristete Kündigung; Ankündigung zum festbestimmten Termin; Zugang der Kündigung; Hinterlassung der Urlaubsanschrift; Campingurlaub; Ablauf des Kündigungstermins; Kündigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.03.1965
- Aktenzeichen
- 2 AZR 261/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 22.05.1964 - 3 Sa 84/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 747 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1965, 165
Amtlicher Leitsatz
Der Arbeitnehmer, dem eine befristete Kündigung zu einem festbestimmten Termin angekündigt worden ist, der aber in der Zeit, in der mit dem Zugang dieser Kündigung zu rechnen ist, ohne Hinterlassung der von ihm angeforderten Urlaubsanschrift in einen Campingurlaub fährt, aus dem er erst einen Tag nach Ablauf des Kündigungstermins zurückkehrt, kann sich, wenn ihm die Kündigungserklärung dann sogleich zugeht, nicht auf die kurzfristige Überschreitung des Kündigungstermins berufen, sondern muß die Kündigung als dann noch rechtzeitig erklärt hinnehmen.