Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1985, Az.: BVerwG 4 B 9.85
Eigentümer; Kosten; Ordnungsmaßnahme; Aufrechnung; Gegenanspruch; Stellplatzablösung; Ausgleichsbetrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 9.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 07.12.1983 - AZ: 2 VG A 168/79
- OVG Niedersachsen - 30.10.1984 - AZ: 1 OVG A 22/84
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 StBauFG
- § 13 Abs. 1 StBauFG
- § 25 Abs. 6 StBauFG
- § 25 Abs. 7 StBauFG
- § 41 Abs. 1 StBauFG
- § 41 Abs. 4 StBauFG
- § 41 Abs. 6 a Nr. 3 StBauFG
- § 41 Abs. 7 Nr. 1 StBauFG
- § 41 Abs. 7 Nr. 11 StBauFG
- § 155 BauGB
Fundstellen
- BRS 44, 548 - 549
- NVwZ 1985, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1985, 143-144
Amtlicher Leitsatz
Der Eigentümer hat für ihm entstandene Kosten von Ordnungsmaßnahmen gegen die Gemeinde jedenfalls keinen zur Aufrechnung mit einer Forderung aus einer Stellplatzablösung geeigneten Erstattungsanspruch, wenn diese Kosten geringer sind als der vom Eigentümer (noch) zu entrichtende Ausgleichsbetrag. Gleiches gilt, wenn dem Eigentümer nach dem Erwerb eines Grundstückes von der Gemeinde Kosten von Ordnungsmaßnahmen entstanden sind, die geringer sind als der der sanierungsbedingten Werterhöhung seines Grundstücks entsprechende Teil seiner Kaufpreisschuld. In beiden Fällen tritt nach § 41 Abs. 11 StBauFG eine Verrechnung zwischen den beiderseitigen sanierungsbezogenen Forderungen ein.
Redaktioneller Leitsatz
Für die dem Eigentümer entstandenen Kosten der Ordnungsmaßnahme hat dieser keinen aufrechenbaren Gegenanspruch gegen die Gemeinde wegen einer Forderung aus Stellplatzablösung. Das gilt zumindest, wenn diese Kosten geringer sind als der Ausgleichsbetrag, der noch zu entrichten ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.522 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision kann nicht zugelassen werden. Die von der Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als grundsätzlich bezeichneten Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Der Beklagte möchte gegenüber dem Anspruch der klagenden Gemeinde auf Zahlung eines Geldbetrags für die Ablösung der Stellplatzpflicht Kosten in Höhe von 49.521,96 DM aufrechnen, die er nach seinen Angaben für Ordungsmaßnahmen im Rahmen der von der Klägerin betriebenen städtebaulichen Sanierung aufgewendet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe, selbst wenn seine Aufwendungen Kosten der Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StBauFG seien, keinen "zur Aufrechnung geeigneten Erstattungsanspruch". Das läßt im Ergebnis einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen und wirft Rechtsfragen von grundsätzlichen Bedeutung nicht auf.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist dem Beklagten beim Erwerb seines Grundstücks von der Klägerin der Teil des Kaufpreises, der der sanierungsbedingten Werterhöhung entspricht, nämlich 160 DM/m2 für das rund 1.100 m2 große Grundstück, als Tilgungsdarlehen gestundet worden (vgl. § 25 Abs. 7 Satz 1 StBauFG). Der vom Beklagten als Kosten von Ordnungsmaßnahmen geltend gemachte Betrag ist geringer als der von ihm für die Werterhöhung seines Grundstücks an die Gemeinde zu entrichtende Betrage Einen zur Aufrechnung gegenüber der Ablösungsforderung geeigneten Erstattungsanspruch konnte der Beklagte nur haben, wenn er an die Klägerin einen höheren Betrag entrichtet hätte, als es der sanierungsbedingten Werterhöhung seines Grundstücks abzüglich der von ihm geltend gemachten Kosten der Ordnungsmaßnahmen entspricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und die Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Zwar hat der Eigentümer, wenn er Ordnungsmaßnahmen anstelle der hierfür Pflichtigen Gemeinde (vgl. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 StBauFG) durchführt, grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gemeinde. Wird der Eigentümer jedoch wegen einer sanierungsbedingten Werterhöhung seines Grundstücks gemäß § 41 Abs. 4 StBauFG ausgleichsbetragspflichtig, sieht § 41 Abs. 6 a Nr. 3 StBauFG eine Anrechnung der vom Eigentümer getragenen Kosten auf den von ihm zu entrichtenden Ausgleichsbetrag vor. Der Ausgleichsbetrag entsteht von vornherein nur in einer um den - ursprünglichen - Kostenerstattungsanspruch verminderten Höhe, ohne daß es einer Aufrechnugserklärung bedarf. Der - ursprüngliche - Erstattungsanspruch besteht nur fort, soweit die vom Eigentümer getragenen Kosten der Ordnungsmaßnahmen die Werterhöhung des Grundstücks übersteigen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 11 StBauFG. Diese Vorschrift erfaßt - entgegen der Meinung der Beschwerde - jedoch nicht nur die (Regel-)Fälle, in denen dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen vor, sondern auch diejenigen (Ausnahme-)Fälle, in denen sie ihm nach der Ermittlung des Ausfleichsbetrags entstanden sind. In diesen Fällen tritt unmittelbar kraft des § 41 Abs. 11 StBauFG eine Verrechnung der vom Eigentümer aufgewandten Kosten der Ordnungsmaßnahmen mit dem "ermittelten Ausgleichsbetrag" ein mit der Folge, daß nur in der Höhe des überschießenden Betrages ein Anspruch - entweder der Kostenerstattungsanspruch oder der Ausgleichsbetragsanspruch - fortbesteht.
Hat der Eigentümer sein Grundstück gemäß § 25 Abs. 6 StBauFG von der Gemeinde erworben, gilt Gleiches für die "Verrechnung" seiner Aufwendungen für Ordnugsmaßnahmen mit dem Teil des von ihm zu entrichtenden Kaufpreises, der dem Ausgleichsbetrag entspricht. Solange dieser Teil des Kaufpreises nicht entrichtet ist, entfällt gemäß § 41 Abs. 7 Nr. 1 StBauFG ein Ausgleichsbetrag nicht. Der Eigentümer kann auch in einem solchen Fall gemäß § 41 Abs. 11 StBauFG einen Ansprach auf Erstattung ihm entstandener Kosten von Ordnungsmaßnahmen nur haben, soweit diese Kosten höher sind als die von ihm für die sanierungsbedingte Werterböhung seines Grundstücks noch zu entrichtende Zahlung. Nach einer "Verrechnung" der vom Kläger nach seinen Angaben für Ordnungsmaßnahmen aufgewandten Kosten mit der von ihm für die sanierungsbedingte Werterhöhung seines Grundstückes zu entrichtenden. Zahlung wäre jedenfalls ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Folglich kommt es auf die Beantwortung der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob der Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten der von ihm durchgeführten Ordnungsmaßnahmen einen Vertrag nach § 15 Abs. 1 StBauFG voraussetzt, nicht an.
Der Anwendung des § 41 Abs. 11 StBauFG steht - entgegen der Meinung der Beschwerde - auch nicht entgegen, daß beim Erwerb des Grundstücks von der Gemeinde als Teil des Kaufpreises bereits ein "Ausgleichsbetrag ermittelt" worden ist. Wenn dem Beklagten, worüber hier nicht zu entscheiden ist, Kosten von Ordnungsmaßnahmen entstanden sind, schließt jedenfalls § 41 Abs. 11 StBauFG eine "Verrechnung" mit den als Ausgleichsbetrag "ermittelten", aber noch nicht entrichteten Teil seiner Kaufpreisschuld nicht aus. Sie ist noch möglich. Deshalb wäre die weitere Frage, ob der Eigentümer wegen der ihm entstandenen Kosten von Ordnungsmaßnahmen einen "selbständigen Erstattungsanspruch geltend machen kann, wenn eine Anrechnung bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nicht (mehr) möglich ist" (Beschwerdeschrift S. 9), in einem Revisionsverfahren nicht zu klaren.
Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO [...] zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.522 DM festgesetzt.
Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge [...] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzuweisen.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch