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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1996, Az.: BVerwG 11 A 20/96

Plangenehmigung; Planaufhebung; Schadensersatzansprüche; Fischereiberechtigter; Ausbau einer Bundeswasserstraße; Fischereirecht; Ausbau zur besseren Schiffbarmachung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 A 20/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 74 - 80
  • DVBl 1997, 706-708 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1997, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschriften des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 19 Abs. 1 WaStrG gelten nicht für die Plangenehmigung.

2. § 19 Abs. 4 Satz 2 WaStrG verbietet dem Gericht unter den darin genannten Voraussetzungen die Planaufhebung, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechtsfolge das Gericht statt dessen auszusprechen hat.

3. § 19 Abs. 3 FischG M-V ist bundesrechtskonform dahin auszulegen, daß er Schadensersatzansprüche Fischereiberechtigter beim Ausbau einer Bundeswasserstraße jedenfalls nicht weitergehend gewährt, als es das Bundesrecht zuläßt.

4. Ein Fischereirecht kraft früheren Eigentums des Landes Preußen kann gegenüber den Verkehrsinteressen, denen die Bundeswasserstraßen in erster Linie zu dienen bestimmt sind, grundsätzlich kein Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse gewähren, sondern besteht in der Regel nur unbeschadet der Erfüllung der mit der öffentlichen Bestimmung der Wasserstraße verbundenen Aufgaben.

5. Ein Ausbau zur besseren Schiffbarmachung greift in dieses Fischereirecht nur dann ein, wenn eine bestimmte Anlage oder Maßnahme des Ausbaus infolge ihrer besonderen Beschaffenheit oder Tragweite für die Fischerei diese überhaupt ganz oder zum Teil aufhebt oder eine der Bedeutung nach gleiche Folge herbeiführt (im Anschluß an BGHZ 50, 73 (75)[BGH 05.04.1968 - V ZR 228/64]).