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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1995, Az.: X ZR 99/93

Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1995
Aktenzeichen
X ZR 99/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt.

Gründe

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I.

Die Beklagte hat den gerichtlichen Sachverständigen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. April 1995 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hat hierzu vor allem vorgetragen, er sei bis zum 17. September 1979 gegen Vergütung für die B. tätig gewesen. Aus der Sicht der Beklagten sei deshalb die Besorgnis gerechtfertigt, daß der gerichtliche Sachverständige - zumindest unbewußt - geneigt sein könnte, die Lehre des Streitpatents zu bagatellisieren. Ihm selbst sei es im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firmen O. und B. nicht gelungen, eine zu einem ähnlich erfolgreichen Durchbruch verhelfende energiesparende kleindimensionierte Niederdruck-Quecksilberdampfentladungslampe zu entwickeln. Der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Eindruck werde für die Beklagte noch

2

durch verschiedene Formulierungen in seinem schriftlichen Gutachten verstärkt. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der gerichtliche Sachverständige in seiner Mitteilung vom 22. März 1994 behauptet habe, er habe für die Firma O. nie eine Beratungstätigkeit ausgeübt noch sonst Mittel oder Sachwerte erhalten. Davon, daß er bis Ende März 1975 bei der Firma O. tätig gewesen sei, habe er nichts erwähnt.

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Die Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es für verspätet und im übrigen für unbegründet.

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II.

Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

5

Bei objektiver Betrachtung kann die Beklagte nicht die Besorgnis der Befangenheit hegen. Die Firma O., für die der gerichtliche Sachverständige bis Ende 1975 als Arbeitnehmer tätig war, ist am Rechtsstreit weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Er ist zum Zeitpunkt seiner Ernennung rund 19 Jahre aus diesem Unternehmen ausgeschieden. Eine nachwirkende Abhängigkeit hat die Beklagte nicht dargetan; sie ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu a. OVG Berlin, NJW 1970, 1390 [OVG Berlin 28.02.1969 - II B 62/67]).

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Die Beratertätigkeit für die Firma B. wurde am 17. September 1979 beendet. Sie hat sich nach den glaubhaften Angaben des gerichtlichen Sachverständigen auf konsolidiert fünfeinhalb Arbeitstage beschränkt. Das gezahlte Honorar von 600,-- SFr für einen vollen Arbeitstag ist, zumal auch dieses Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar am Rechtsstreit beteiligt ist, nicht von einer solchen Höhe, daß bei objektiver und vernünftiger Betrachtung eine Voreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen, die ihn bei seiner Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger beeinflussen könnte, angenommen werden kann.

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Die Besorgnis der Befangenheit kann bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver und vernünftiger Betrachtung um so weniger für begründet erklärt werden, als Hochschullehrer an Technischen Universitäten üblicherweise - worauf der gerichtliche Sachverständige zu Recht hinweist - erst aufgrund einer erfolgreichen einschlägigen Tätigkeit in der Industrie an eine Technische Universität berufen werden und sie auch in der Folgezeit auf einen fachspezifischen Gedankenaustausch mit den maßgeblichen Industrievertretern angewiesen sind. Selbst persönliche Kontakte sind, zumal bei kleinen und überschaubaren Fachgebieten, sonach zwangsläufig. Diese tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten müssen notwendigerweise die anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist, beeinflussen.