Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.06.1995, Az.: VII R 13/95
Auslegung von Schriftsätzen hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 01.06.1995
- Aktenzeichen
- VII R 13/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 140
Entscheidungsgründe
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihre mit Schriftsatz vom 18. Januar 1995 -- gleichzeitig mit einer hilfsweise erhobenen und daher unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde -- eingelegte, beim Finanzgericht (FG) fristgerecht eingegangene Revision gegen das vorinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 20. Januar 1995 wirksam zurückgenommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das entnimmt der Senat der in diesem Schriftsatz geäußerten Bitte, "den diesseitigen Schriftsatz vom 18. 1. 95 insoweit als gegenstandslos zu betrachten, als hier Streitwertrevision erhoben wurde", in Verbindung mit der Aussage, die Rechtsmitteleinlegung gegen das vorbenannte Urteil des FG werde nunmehr auf die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Darin kommt hinreichend deutlich die Rücknahmeabsicht der Klägerin hinsichtlich der eingelegten Revision zum Ausdruck (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220). Dabei ist unerheblich, daß mit diesem Schriftsatz vom 20. Januar 1995 eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde gegen das nämliche vorinstanzliche Urteil erhoben worden ist.
Die Rücknahme der Revision ist mit Eingang des vom FG übersandten Schriftsatzes vom 20. Januar 1995 beim BFH dem Revisionsgericht gegenüber wirksam geworden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 125 Anm. 3). Im Interesse der Rechtsklarheit war gemäß § 121 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO die Einstellung des Revisionsverfahrens auszusprechen (vgl. BFH-Beschluß vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680).