Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1966, Az.: 1 AZR 312/65
Angestelltenverhältnis; Angestelltenbegriff; Arbeiterbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.07.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 312/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 21.05.1965 - 3 Sa 127/64
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1966, 1521-1522 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der nach seinem Arbeitsvertrag als Arbeiter eingestellte Arbeitnehmer muß, wenn er die gerichtliche Feststellung eines Angestelltenverhältnisses begehrt, dartun, daß er keine Arbeitertätigkeit, sondern eine Angestelltentätigkeit verrichtete.
2. Ob eine gemischte Tätigkeit eine Arbeiter- oder eine Angestelltentätigkeit ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Verkehrsanschauung, also der Anschauung der beteiligten Berufskreise. Die Verkehrsanschauung kann vor allen Dingen auch in Tarifverträgen ihren Ausdruck finden. Ferner ist von Bedeutung, ob es sich überwiegend um eine mehr geistige oder mechanische (Hand) Arbeit handelt.
3. Die Arbeitnehmer in einer Xerox-(Fotokopie)-Stelle sind keine Angestellten, sondern Arbeiter.