§ 43 BremWG - Anerkennung von Heilquellen
(Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.