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§ 43 BremWG - Anerkennung von Heilquellen
(Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.