Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1967, Az.: V ZR 196/65
Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs; Störereigenschaft der BRD als Grundstückseigentümerin; Entschädigung für durch Stationierungsstreitkräfte oder ihre Angehörigen verursachte Schäden; Widerrechtliche Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch Änderung des Wasserablaufs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 196/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.01.1965
- LG Paderborn
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Abs.1 FinVertrag
- Art. 37 Truppenvertrag
- § 903 BGB
- § 19 Abs. 1 S. 2 PrWassG
Fundstellen
- BGHZ 49, 340 - 350
- DVBl 1970, 120 (Kurzinformation)
- DÖV 1968, 740 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1281-1284 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Neben Ansprüchen gegen die Streitkräfte nach Art. 8 FinVertrag, die gegen die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft geltend zu machen sind, sind unmittelbare Ansprüche aus demselben Sachverhalt gegen die Bundesrepublik nicht ausgeschlossen; jedoch begründen Eingriffe der Stationierungsstreitkräfte keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs
- b)
Die Bundesrepublik kann als Grundstückseigentümerin Störerin wegen Beeinträchtigungen sein, die von einem den Stationierungsstreitkräften gem. Art. 37 Truppenvertrag zur Benutzungüberlassenen Truppenübungsplatz ausgehen, soweit sie zur Beseitigung der Beeinträchtigung in der Lage ist.
- c)
Die wasserrechtlich gebotene Pflicht, eine Veränderung des Abflusses wild abfließenden Wassers zu dulden, schließt die Rechtswidrigkeit der damit verbundenen vermehrten Anschwemmung künstlich losgelösten Sandes nicht aus.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1965 wird, soweit sie sich gegen den Klagantrag Nr. 1 richtet, als unzulässig verworfen.
Auf die Revisionen Beider Parteien wird unter Zurückweisung der Revision der Kläger im übrigen das genannte Urteil im Kostenpunkt sowie zum Klagantrag Nr. 3 in vollem Umfang und zum Klagantrag Nr. 2 in soweit auf gehoben 9 als die Beseitigung der Sandmaasen verlangt wird, die seit dem Erwerb des Truppenübungsplatzes Stapelager Senne von Seiten der Beklagten von diesem Truppenübungsplatz auf den nicht beschlagnahmten Teil des Grundbesitzes der Kläger herabgeflossen sind.
Der Klagantrag Nr. 3 wird insoweit abgewiesen, als die Feststellung einer Pflicht zum Ersatz von Schäden geltend gemacht wird, die durch Sandabschwemmungen aus der Zeit vor dem Eigentumserwerb der Beklagten entstanden sind.
Insoweit über die Klaganträge Nr. 2 und 3 nicht entschieden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die zuvor vom Wehrfiskus des Deutschen Reichesgepachtete und für Wehrzwecke benutzte Stapelager Senne wurde 1945 von den britischen Streitkräften als Übungsplatz für Panzertruppen mit der Folge beschlagnahmt, daß im Laufe der Jahre die Vegetation dort zerstört, unter Lösung der vorhandenen Humusschicht der Sand frei und der Bodenuntergrund vorfestigt wurde. Diese Veränderungen verursachten nach dem Vortrag der Kläger einen verstärkten Wasserablauf, der vermehrt den gelösten Sand in das westlich anschließende, im Eigentum der Kläger stehende Ölbachtal einschwemmte, das Bett des auf klägerischem Grund und Boden entspringenden, dem Land Nordrhein-Westfalen gehörigen Ölbachs im Lauf der Zeit im obersten Teil völlig zusandete und schließlich zur Versandung sowie Versumpfung der weiter abwärts gelegenen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Vorländer (Flößwiesen) führte. Im Jahre 1949 dehnten die Besatzungsstreitkräfte die Beschlagnahme auf die Grundstücke der Kläger bis auf 400 m unterhalb der Ölbachquelle aus.
Nachdem die Kläger Anträge auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 8 des Finanzvortrags vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 381) gestellt hatten (den ersten Antrag vom 2. September 1957 an das Amt für Verteidigungslasten des Landkreises L., nach klägerischem Vortrag auf Schäden in dem beschlagnahmten Gebiet beschränkt und am 2. Oktober 1959 ablehnend beschieden; den zweiten, noch nicht beschiedenen Antrag vom 11. Dezember 1958 an den Landkreis P.) und die Beklagte die Stapelager S. in den Jahren 1959 und 1960 zu Eigentum erworben hat, haben die Kläger im Jahr 1961 vorliegende Klage erhoben. Sie beanspruchten in den Vorinstanzen schließlich von der Beklagten als Eigentümerin die Durchführung geeigneter Maßnahmen, um in Zukunft das Herunterfließen weiterer Sandmassen vom Truppenübungsplatz auf ihr Grundstück zu verhindern (Antrag Nr. 1). Weiter haben sie die Verurteilung der Beklagten dahin beantragt,
die durch bereits heruntergeflossene Sandmassen eingetretenen Versandungsschäden in dem nicht beschlagnahmten Teil des Grundbesitzes zu beseitigen (Antrag Nr. 2)
und weiter die Feststellung begehrt,
daß die Beklagte verpflichtet sei, die auf dem Grundbesitz der Kläger entstandenen Schäden - und zwar soweit sie das nicht beschlagnahmte Gebiet betreffen - an Land- und Forstwirtschaft zu ersetzen (Antrag Nr. 3).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein vom Kreis L. mit Abflußvorrichtung ("Mönch") errichteter Erddamm ist im Laufe des Rechtsstreits - nach der Behauptung der Beklagten auf ihr Drängen von den britischen Streitkräften - weiter ausgebaut worden. Nach Ansicht der Beklagten reichte dieser Damm aus, um weitere Benachteiligungen der Kläger zu verhindern.
Das Landgericht hat den Damm mit Abflußvorrichtung nicht für eine ausreichende Vorkehrung zum Schutz der Grundstücke der Kläger erachtet und die Beklagte antragsgemäß verurteilt (§ 1004 und §§ 823 Abs. 1, 249 BGB).
Auf die Berufung der Beklagten, die den Antrag Nr. 1 in der Hauptsache für erledigt erachtete, jedoch die Abweisung der Klage insgesamt beantragt hat, wies das Berufungsgericht den Antrag Nr. 1 mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges als unzulässig und den Antrag Nr. 2 als unbegründet als Zum Klagantrag Nr. 3 stellte es fest,
daß die Beklagte verpflichtet sei, für die auf dem nicht beschlagnahmten Teil des Grundbesitzes der Kläger durch die Versandung und Versumpfung des Ölbaches und der an dem Ölbach anliegenden Grundstücke entstandenen land- und forstwirtschaftlichen Schäden den Klägern eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils mit den Antrag, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen, Revision eingelegt. Die Kläger beantragen nunmehr zum Klagantrag Nr. 1
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und auch insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
und weiter zum Antrag Nr. 2,
die Beklagte zu verurteilen, die Versandungsschäden auf dem nicht beschlagnahmten Teil des Grundbesitzes der Kläger zu beseitigen, die durch vom Truppenübungsplatz Stapelager Senne herabgeflossene Sandmassen entstanden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage auch in dem Umfang abzuweisen, in dem ihr das Berufungsgericht entsprochen hat (Antrag Nr. 3).
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klagantrag Nr. 1 sei auf ein hoheitliches Tätigwerden der Beklagten im Rahmen des§ 4 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landboschaffungsgesetz) - LBG - vom 23. Februar 1957
(BGBl 1957 I 134) gerichtet und daher dem ordentlichen Rechtsweg entzogen (§ 13 GVG, § 40 VWGO); es prüft daher weder die Begründetheit dieses Klagantrags noch die Präge, ob dieser Antrag während des Rechtsstreits durch Erfüllung erledigt worden ist.
In tatsächlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht wie das Landgericht von den Feststellungen des Sachverständigen aus. Danach trifft der Vortrag der Kläger über die Benutzung des Truppenübungsplatzes und die Folgen für den Wasserabfluß, die Bodenerosion und die Sandeinschwemmung in den Ölbach sowie auf die den Klägern gehörigen Vorländer zu (vgl. S. 17 BU Mitte: Störungen der Kläger seien durch die außergewöhnliche Nutzung der Stapelager Senne hervorgerufen). Den Klagantrag Nr. 2 hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es erblickt die Beeinträchtigung der Kläger in der Zuführung des Sandes, will jedoch, da der Sand vom abfließenden Wasser mitgenommen worden ist, die Rechtswidrigkeit auch der Zuführung dieses Sandes nur nach den Vorschriften des maßgebenden Landeswasserrechts (Art. 65 EGBGB) bestimmen. Es prüft in diesem Zusammenhang verschiedene wasserrechtliche Vorschriften (§§ 19 Abs. 1 Satz 1; 24 Abs. 1 Satz 1; 41 Abs. 1 Nr. 1; § 197 PrWassG) und kommt zu dem Ergebnis, daß diese Verbotsvorschriften nicht erfüllt und daher weder die vermehrte und veränderte Zuführung des Wassers noch die Zuführung des Sandes widerrechtlich gewesen seien. Damit schieden§ 1004 und § 823 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Die Verletzung einer Amtspflicht, die aus § 4 LBG abzuleiten sein könnte, scheitere schon daran, daß für eine solche Verletzung Beamte der Landesbehörden verantwortlich seien. Überdies könnten die Kläger auf Grund dieser Bestimmung nur den nach dem Eigentumserwerb durch die Beklagte im Jahre 1959 entstandenen Schaden ersetzt verlangen; der Schaden sei jedoch unstreitig bereits seit 1955 und offensichtlichüberwiegend auch schon vor dem Jahr 1959 entstanden.
Der Klagantrag Nr. 3 sei jedoch, fährt das Berufungsgericht fort, als Entschädigungsanspruch wegen eines "enteignungsgleich wirkenden Eingriffs" (BGHZ 30, 241, 244) begründet. Zwar liege angesichts der maßgebenden wasserrechtlichen Vorschriften kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Kläger vor; jedoch seien gegenüber den bis 1945 bestehenden normalen Verhältnissen nach diesem Zeitpunkt durch Benutzung der Stapelager S. als Truppenübungsplatz für Kettenfahrzeuge ganz besondere Verhältnisse entstanden ("außergewöhnliche Nutzung"), die über die normalen Beeinträchtigungen, wie sie gelegentlich unvermeidlich seien, insoweit hinausgegangen seien, als die versandeten Ländereien der Kläger heute nicht mehr ihrem Zweck entsprechend benutzt werden könnten. Gegen diese erheblichen Beeinträchtigungen hätten die Kläger mindestens bis zum Jahr 1959 (Eigentumserwerb der Beklagten) nichts unternehmen können, sie hätten vielmehr seit 1955, dem Zeitpunkt der Entstehung der Schäden, spürbare Nachteile im Interesse der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik hinnehmen, also im Interesse der Allgemeinheit ein besonderes Opfer erbringen müssen. Daß allein oderüberwiegend die Stationierungsstreitkräfte begünstigt worden seien, sei unerheblich, weil diese seit dem 5. Mai 1955 auf Grund völkerrechtlicher Verträge zum Schutz der Bundesrepublik in Deutschland stationiert seien. Insoweit habe sich die Situation geändert, und der Sachverhalt liege anders als in den in BGHZ 11, 50 und 12, 56 veröffentlichten Entscheidungen. Dieser unmittelbare Anspruch gegen die Bundesrepublik aus enteignungsgleich wirkendem Eingriff stehe den Klägern unabhängig von Ansprüchen gegen die Stationierungsstreitkräfte zu, die gemäß dem Finanzvertrag und dem Nato-Truppenstatut von der Bundesrepublik nur in Prozeßstandschaft vertreten sein wurden.
II.
Für alle Schäden, die den Klägern im Zusammenhang mit der Benutzung der Stapelager S. durch die Besatzungsbehörden, Besatzungsstreitkräfte oder deren Mitglieder in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 verursacht worden sind, und für die weiteren Schäden, die nach diesem Zeitpunkt infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Stationierungsstreitkräfte entstanden sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit kein Ersatzanspruch geltend gemacht werden. Eine Entschädigung für Besatzungsschäden hätte nur nach Maßgabe des Gesetzes Über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl 1955 I, 734) verlangt werden können. Ansprüche wegen Stationierungsschäden dürfen nur gemäß Art. 8 des Finanzvertrages geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 1 FinV). Ohne weitere Prüfung sind auch von vornherein Ersatzleistungsansprüche wegen der im dritten Teil des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl 1956 I, 815) i.d.F. vom 27. September 1961 (BGBl 1961 I, 1770) geregelten Manöverschäden ausgeschlossen, da auch diese nur nach Maßgabe der in § 81 BLG (deutsche Truppen) und in§ 82 BLG (ausländische Stationierungstruppen) vorgeschriebenen Verfahren erhoben werden können und solche Verfahren nicht eingeleitet worden sind. Abgesehen davon sind die genannten Ansprüche nur auf Geld gerichtet und scheiden als Grundlage für die Anträge Nr. 1 und 2 aus.
Zu prüfen bleibt, ob den Klägern ungeachtet der erwähnten Entschädigungsansprüche, die gegen die Bundesrepublik nach Maßgabe der besonderen Gesetzesvorschriften in Prozeßstandschaft geltend zu machen sind, Ansprüche unmittelbar gegen die beklagte Bundesrepublik zustehen. Zur Begründung des Antrags Nr. 2 (Beseitigungsanspruch) kommt in erster Linie ein Anspruch aus§ 1004 BGB und zum Antrag Nr. 3 ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 in Verbindung mit§§ 31, 89 oder § 831 BGB oder aus§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) sowie ein Entschädigungsanspruch in Geld wegen eines hoheitlichen, das Eigentum der Kläger verletzenden Eingriffs durch eine deutsche Behörde oder schließlich ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch in Geld insoweit in Betracht, als eine rechtswidrige Beeinträchtigung aus Gründen des öffentlichen Wohls oder Interesses nicht abgewehrt werden kann.
III.
1.
Zum Klagantrag Nr. 1 verweist die Revision der Kläger auf den Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach der vom Landkreis Lemgo und von den Stationierungsstreitkräften an der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Truppenübungsplatzes errichtete Erddamm bei entsprechender Wartung schon damals eine ausreichende Vorkehrung zur Verhinderung des Herunterfließens weiterer Sandmassen auf die Grundstücke der Kläger dargestellt habe und, abgesehen von einem besonderen Fall im Herbst 1965, der Damm nicht mehr überspült worden sei, womit sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt habe. Von einer Erledigung der Hauptsache, meint die Revision, hätte aber so lange keine Rede sein können, als angesichts der Überflutung im November 1963 noch völlig unsicher gewesen sei, ob der Damm eine hinreichende Vorkehrung darstelle. Dementsprechend hätten die Klägerdamals im Schriftsatz vom 7. Dezember 1964 den Damm in seinem damaligen Zustand nicht den notwendigen Erfordernissen für genügend erachtet, weil ihm eine Betonschürze gefehlt habe und er bei starkem Wasserzufluß hätte überspült werden können; unter den trokkenen Witterungsverhältnissen des Jahres 1964 habe der Damm seine Bewährung nicht beweisen können; nach dem gesamten Ablauf der Sicherungsmaßnabmen hätte seinerzeit erst die Zukunft erweisen können, ob bei erheblichen Zuflüssen weitereÜberspülungen erfolgten. Inzwischen habe sich nun der Damm bewährt. Erst jetzt, nach Beseitigung der seinerzeit begründeten Zweifel könne den Klägern in sinngemäßer Anwendung des in § 93 ZPO enthaltenen Grundgedankens die Erklärung zugemutet werden, daß der Antrag Nr. 1 unbegründet geworden sei. Demgegenüber meint die Beklagte, im Hinblick darauf, daß sie in der Berufungsinstanz den Antrag auf Klagabweisung gestellt habe, habe nie eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorgelegen. Der Klagantrag Nr. 1 habe sich auch nicht erledigt, da er von Anfang an nach der zutreffenden Begründung des Berufungsgerichts unzulässig, jedenfalls aber unbegründet gewesen sei. Darauf komme es aber, meint die Revision der Beklagten weiter, mangels Zulässigkeit der Revision bezüglich des Antrags Nr. 1überhaupt nicht an; nach der eigenen Darstellung der Kläger seien diese nämlich durch die Abweisung des Antrage Nr. 1 gar nicht beschwert.
Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die gleichzeitige Erhebung des Anspruchs auf Durchführung von solchen Maßnahmen, die zukünftige Beeinträchtigungen unterbinden (Antrag Nr. 1), und des Anspruchs auf Beseitigung der schon eingetretenen Schäden (Antrag Nr. 2) sowie auf Ersatz in Geld wegen bestimmter anderer Schäden (Antrag Nr. 3) stellt einen Fall der objektiven Klagenhäufung dar, Diese Ansprüche können zwar in einer Klage verbunden werden (§ 260 ZPO), auch sind sie für die Berechnung des Streitwerts zusammenzurechnen (§ 5 ZPO); die Revision gegen ein Urteil, das einen von mehreren Klagansprüchen abweist, setzt jedoch voraus, daß hinsichtlich dieses Klaganspruchs im Zeitpunkt der Einlegung der Revision eine Beschwer vorliegt. Außer Streit ist, daß der im Laufe des Rechtsstreits erstellte Damm sich bewährt hat. Daß dazu die Trockenheit des Sommers 1964 besonders beigetragen hat und daß weiter im Laufe des folgenden Winters (1964/65) mangels Erprobung durch starke Niederschläge noch Zweifel über seine Tauglichkeit bestehen konnten,ändert nichts an dieser Tatsache.
Aus ihr ergibt sich aber, daß der Klaganspruch Nr. 1 schon vor Einlegung der Revision (26. Mai 1965) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden konnte; ebensowenig ist bedeutsam, daß im Herbst 1966 der Damm neu angelegt und erhöht worden ist. Bei dieser Sachlage waren aber die Kläger bei Einlegung der Revision durch die Abweisung des Antrags Nr. 1 nicht mehr in prozeßrechtlich erheblicher Weise beschwert, da die durch die Abweisung bewirkte und noch verbliebene Beschwer durch die entsprechende Kostenlast allein zur Revision nicht berechtigt (§ 99 ZPO; RGZ 104, 569; BGH LM ZPO § 91 a Nr. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl., § 99 Anm. 2 C und 3. Buch, Rechtsmittel, Grundz. Anm. 3 A; Wieczorek, ZPO § 511 B II c 9). Dabei spielt es keine Rolle, daß im vorliegenden Fall die Erledigung schon vor der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eingetreten ist. Mangels Zulässigkeit der Revision bedarf es keiner Prüfung, ob für den Antrag Nr. 1 der ordentliche Rechtsweg gegeben und ob dieser Antrag gegebenenfalls begründet war.
2.
Die Revision der Kläger wendet sich mit Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es privatrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte als Eigentümerin der Stapelager Senne abgelehnt hat, die auf Beseitigung der von der Senne in der Zeit nach dem Eigentumserwerb der Beklagten noch auf ihre nicht beschlagnahmten Grundstücke geschwemmten Sandmassen gerichtet sind. Dagegen ist ihre Revision unbegründet, soweit sie die Beklagte als Pächterin des Truppenübungsplatzes auf Beseitigung der Sandmassen in Anspruch nehmen wollen, die vor dem Eigentumserwerb der Beklagten auf ihren Grundbesitz geschwemmt worden sind. Begründet ist die Revision der Beklagten andererseits gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines "enteignungsgleich wirkenden" Eingriffs.
a)
Außer Zweifel ist die Benutzung der Stapelager Senne als Truppenübungsplatz für Panzertruppen eine hoheitliche rechtmäßige Maßnahme, Würde diese Art von Benutzung sichunmittelbar schädigend auf das Eigentum der Kläger ausgewirkt haben (vgl. BGHZ 37, 44, 46 f = LM GG Art. 14 (Cb) Nr. 11 mit Anm. Kreft; 28, 310, 313; LM GG Art. 14 (D) Nr. 42; LM BLG § 77 Nr. 1; Kröner, DRiZ 1961 S. 10, 11), die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger also durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff entstanden sein und diese Beeinträchtigung ein nur sie treffendes, anderen nicht zugemutetes besonderes Opfer darstellen, so stünde den Klägern einöffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen den Träger der hoheitlichen Maßnahme zu, nach dem hier als unbestritten festgestellten Sachverhalt also gegen die britischen Stationierungsstreitkräfte (Art. 8 Abs. 1, 2 b, 4 FinV); ein solcher Anspruch wäre gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 13 FinV gegen die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft geltend zu machen gewesen (BGHZ a.a.O., LM BLG § 77 Nr. 1). Es kann zweifelhaft sein, ob die Auswirkungen der Panzertätigkeit auf die Vegetations- und Bodenverhältnisse der Stapelager Senne unmittelbar zu den Beeinträchtigungen und Schädigungen der Liegenschaften der Kläger geführt haben. Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Unbestritten und festgestellt ist nämlich, daß derÜbungsplatz auf Grund der Beschlagnahme der britischen Militärbehörden zuerst als Besatzungs- und später als Stationierungsstreitkräfte von britischen Panzertruppen benutzt worden ist. Nur von diesem Sachverhalt ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Zwar haben die Kläger behauptet, auch Panzer der deutschen Bundeswehr hätten auf dem Übungsplatz geübt und zur Lösung der Sandoberfläche beigetragen; sie haben jedoch für eine erhebliche Benutzung des Platzes durch die Bundeswehr keinen Beweis angetreten, Bei Eingriffen der Besatzungs- und Stationierungsstreitkräfte - Unmittelbarkeit der Eingriffe unterstellt - besteht jedoch gegen die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung kein Entschädigungsanspruch (BGHZ 11, 50; 12, 56; Kröner a.a.O.). Es besteht kein Anlaß, von dem Grundsatz abzugehen, daß die durch hoheitlichen Eingriff bewirkten Verluste nur dann von der Beklagten zu entschädigen sind, wenn deutsche Dienststellen eingegriffen haben. Der Meinung des Berufungsgerichts, für schädigende Eingriffe der Streitkräfte hafte auch die Bundesrepublik unmittelbar, weil jene sich auf Grund internationaler Verträge in der Bundesrepublik aufhielten und als Teil der NATO-Verbände ebenso wie der größte Teil der Bundeswehr der Sicherheit und dem Schutz der Bundesrepublik dienten, kann nicht gefolgt werden. Die Entschädigung für die durch Stationierungsstreitkräfte oder ihre Angehörigen verursachten Schäden ist vielmehr in Art. 8 des Finanzvertrages geregelt; unter diese Vorschrift fallen auch Handlungen, die nach deutschem Recht eine Haftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden begründen. Auf der Grundlage des Finanzvertrags sind insbesondere auch Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs möglich, wofür die Beklagte die Prozeßstandschaft hat (BGHZ 37, 44, 46).Neben diesen Ansprüchen, die die Kläger, wie bemerkt, im vorliegenden Rechtsstreit mangels des vorgeschriebenen Vorverfahrens nicht geltend machen können, besteht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik unmittelbar.
b)
Diese Regelung schließt jedoch nicht jegliche unmittelbaren Beseitigungs- und Ersatzansprüche gegen die Bundesrepublik aus. Das Berufungsgericht hält solche Ansprüche mangels eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten für unbegründet, jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu Unrecht. Es führt dazu aus, daß die künstliche Veränderung des Wasserablaufs, worunter auch seine Vermehrung auf Grund der genannten Bodenveränderungen infolge der Benutzung der Senne als Übungsplatz falle, im Rahmen des dem Eigentümer zustehenden Rechts, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), verbleibe. Dies ergebe sich aus dem hier gemäß §§ 1, 4 der 4. Verordnung zur Angleichung des lippischen Rechts vom 31. März 1952 (GVBl NRRHW 1952 S. 13) seit 1952 anzuwendenden Preußischen Wassergesetz (§ 197 Abs. 2 PrWassG). Infolgedessen könnte der vermehrte Wasserzulauf in den tiefer gelegenen Vorfluter und auf die Liegenschaften der Kläger keine rechtswidrige Beeinträchtigung der Kläger darstellen. Die Revision der Kläger vertritt demgegenüber unter Hinweis auf den Bericht der 13. Landtagskommission zu § 176 des Regierungsentwurfs zum Wassergesetz, Drucksache 611 A (Sammlung der 21. Legislaturperiode, V. Session 1912/1915, 7. Band S. 4507) und Holtz/Kreutz/Schlegelberger (Das Preußische Wassergesetz, 4. Aufl., § 197 Anm. 7) den Standpunkt, unter der "wirtschaftlichen Benutzung" im Sinn des § 197 Abs. 2 PrWassG könnten nur solche Nutzungsarten verstanden werden, durch die aus dem Grundstück ein Ertrag erwirtschaftet werde, jedoch nicht der Gebrauch als Truppenübungsplatz. Den Standpunkt des Berufungsgerichts teilt das Erläuterungswerk von Holtz/Kreutz/Schlegelberger für die Fälle der Neuanlegung und der Pflasterung bestehender öffentlicher Wege unter Hinweis auf RGZ 24, 212 und Holtz (PrVBl 37, S. 655). Diese Streitfrage zur Auslegung des§ 197 Abs. 2 PrWassG kann auf sich beruhen, denn eine Freistellung vom Verbot des § 197 Abs. 1 PrWassG umfaßte jedenfalls entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht die Befugnis, vom wild abfließenden Wasser jegliche Menge der künstlich losgelösten Bodenbestandteile abfuhren und auf das Grundstück des Nachbarn einschwemmen zu lassen. Die wasserrechtliche Sonderregelung am wild abfließenden Wasser betrifft den Umgang mit dem Wasser, nicht jedoch die Beeinträchtigung durch Einschwemmung von Bodenbestandteilen und deren Ablagerung auf dem Nachbargrundstück. Für sie gilt das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der hiernach maßgebenden Vorschrift des § 903 BGB haben die Kläger umgekehrt das Recht, andere von jeder Einwirkung auf ihr Grundeigentum auszuschließen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder Rechte Dritter entgegenstehen. Haben künstliche Veränderungen auf oder in einem Grundstück zur Folge, daß der Ablauf des wild abfließenden Wassers gegenüber dem natürlichen Zustand vermehrt Bodenbestandteile auf das Nachbargrundstück schwemmt, so ist diese Einwirkung auf das Nachbargrundstück auch dann widerrechtlich, wenn die Veränderung des Wasserablaufs auf einer veränderten wirtschaftlichen Benutzung jenes Grundstücks beruht. Hieraus ergibt sich für diejenigen, die durch künstliche Veränderungen eine Änderung des Wasserablaufs herbeiführen, die Pflicht, die damit verbundene widerrechtliche Einwirkung auf das Nachbargrundstück zu beseitigen (vgl. für den Fall der Sandverwehung RG Bolze X Nr. 60). Eine Verletzung dieser Pflicht gibt dem Verletzten einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, d.h. auf das Abstellen der Einwirkung für die Zukunft (§ 1004 BGB), und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht einen Anspruch auf Ersatz des durch die rechtswidrige Einwirkung entstandenen Schadens.
Die Abwehrklage nach § 1004 BGB versagt allerdings dann, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung auf die Ausübung einer hoheitlich bestimmten Tätigkeit zurückgeht und die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führte (BGHZ 41, 264, 266; WM 1964, 514, 516; 1967, 124; NJW 1956, 1273) oder hoheitliches Handeln behindern würde. In diesem Fall wäre schon der Zivilrechtsweg verschlossen. Wäre dem beeinträchtigten Eigentümer dergestalt die Abwehr der Einwirkung genommen und ihm dadurch ein Sonderopfer auferlegt, so stünde ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung den Gebrauch des Truppenübungsplatzes nicht behinderten. Auch der Umstand, daß die Beklagte nicht durch ihre eigene Tätigkeit den Sand ablöste sowie den Boden verfestigte und hierdurch die Abschwemmung des Sands selbst unmittelbar verursachte, schließt noch nicht die Pflicht aus, die Sandeinschwemmungen zu unterbinden und als Störer die seit dem Erwerb des Eigentums am Truppenübungsplatz herabgeflossenen Sandmengen zu beseitigen. Denn Störer ist nicht nur der, der die störende Beeinträchtigung selbst durch seine Tätigkeit oder in Verbindung mit einer pflichtwidrigen Unterlassung unmittelbar hervorbringt; Störer ist auch, wer die unmittelbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, also etwa sein Eigentum zu einem Gebrauch Überläßt, der die störende Wirkung nicht nur unter ganz besonderen Umständen zu bewirken geeignet ist, und der weiter in der Lage ist, die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Nachbarn, die von dem überlassenen Grundstück ausgeht, zu unterbinden, im vorliegenden Fall die Sandeinschwemmungen etwa durch einen Damm zu verhindern (vgl. LM BGB § 1004 Nr. 18, 44, 51 und 90; NJW 1962, 1342 [BGH 30.05.1962 - V ZR 121/60]; Pleyer JZ 1961, 499 [BGH 21.09.1960 - V ZR 89/59]). In Art. 37 des Truppenvertragesübernahm es die Beklagte, nach Maßgabe dieses Vertrages oder anderer Zusatzverträge sicherzustellen, daß der in der Bundesrepublik sich ergebende Bedarf der Streitkräfte an Liegenschaften insoweit befriedigt wird, als es für die Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben erforderlich ist. Aus diesem als Gesetz verkündeten Vertrag lassen sich zwar unmittelbar keine Rechte Dritter ableiten; auch kommt darin kein Handeln der öffentlichen Hand im bürgerlichen Rechtskreis zum Ausdruck (Urteil des III. Zivilsenats vom 7. Januar 1960 - III ZR 49/59). Seitdem die Beklagte jedoch das Eigentum an der Stapelager Senne entsprechend den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes zu dem erwähnten Zweck erworben hat, beruht deren Überlassung an die Streitkräfte und deren Gebrauch als Truppenübungsplatz auf ihrem Willen. Auch sie traf daher von diesem Zeitpunkt an die Pflicht, rechtswidrige Beeinträchtigungen, die von demüberlassenen Grundstück wegen seines bestimmungsmäßigen Gebrauchs ausgehen, zu verhüten, und zwar insoweit, als sie ohne Behinderung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gegenüber den Streitkräften dazu in der Lage war. Die Kläger behaupten, daß die Beklagte dazu in der Lage gewesen sei, und verweisen auf die Erstellung des Damms mit Rückhaltevorrichtung, der schließlich, wie unbestritten ist, mit Erfolg die weiteren Einschwemmungen des Sandes verhindert hat. Das Berufungsgericht hat darüber, inwieweit die Beklagte imstande war, auf die Streitkräfte zum Schutz des Eigentums der Kläger einzuwirken oder selbst im Einvernehmen mit den Streitkräften Schutzmaßnahmen auszuführen, keine Feststellungen getroffen. Dies zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als die Beseitigung von Sandmassen verlangt wird, die seit dem Erwerb des Truppenübungsplatzes Stapelager S. seitens der Beklagten von diesem Platz auf den nicht beschlagnahmten Teil des Grundbesitzes der Kläger herabgeflossen sind, und mangels Entscheidungsreife der Sache in diesem Umfang zur Zurückverweisung. Eine Zurückverweisung ist aber auch erforderlich, weil nicht geklärt ist, inwieweit die für eine Naturalbeseitigung (Antrag Nr. 2) erforderliche Feststellung der Teile, die die Beklagte als Störerin möglicherweise zu beseitigen hat, im einzelnen überhaupt getroffen werden kann. Im übrigen können die Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 22. April 1963 SP 10 und 12 unter 4.25) und der Kläger im Schriftsatz vom 14. März 1963 auf S. 2 (Bl. 161 GA; allerdings anders im Schriftsatz vom 7. Dezember 1964 auf S. 4/5; Bl. 260/1 GA) dem Oberlandesgericht Veranlassung zur Prüfung geben, ob etwa § 251 Abs. 2 BGB auf den Beseitigungsanspruch entsprechend anwendbar ist (vgl. Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 36 III 1 So 180; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnr. 34).
c)
Unbegründet ist die Revision der Kläger, soweit sie Beseitigungsansprüche gegen die Beklagte als Pächterin des Truppenübungsplatzes erheben zu können vermeint. In den Vorinstanzen haben die Kläger die Beklagte als Eigentümerin in Anspruch genommen (vgl. den Schriftsatz vom 25. Juni 1962 S. 2, Bl. 84 GA) und nur beiläufig im Schriftsatz vom 7. März 1962 (Bl, 64 GA) bemerkt, "gleich nach dem Zusammenbruch sei die vereinbarte Pacht weiter bezahlt worden", und auf S. 3 des Schriftsatzes vom 15. Mai 1964 (Bl. 210 GA) ohne Beweisantritt behauptet, vor dem Eigentumserwerb sei die Beklagte "jahrelang zumindest Pächterin" gewesen. Diese Behauptung ist bestritten geblieben. Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens des Reichs (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957, BGBl. I 1747) wären nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes geltend zu machen gewesen. Sie könnten im Rahmen dieses Verfahrens nicht durchgesetzt werden.
IV.
Der Geldersatzanspruch (Klagantrag Nr. 3) kann aus den oben dargelegten Gründen nicht als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte begründet werden. Der Klagantrag Nr. 5 umfaßt offenbar den Ersatz der Schäden, die den Klägern infolge der Versandung ihrer Liegenschaften und infolge der durch die Bachbettversandung bewirkten Erhöhung des Grundwasserspiegels entstanden sind, insbesondere die hierdurch verursachte Zerstörung von Kulturen und die verursachten Ertragsausfälle. Für die Schäden, die durch die Versandung der Liegenschaften infolge von Einschwemmungen in der Zeit nach dem Eigentumserwerb der Beklagten verursacht worden sind, könnte die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB einstehen müssen. Diese Schäden können nämlich adäquat durch die rechtswidrige Beeinträchtigung des Grundstückseigentums verursacht sein. Das Berufungsgericht wird sonach unter Berücksichtigung der oben zum Beseitigungsanspruch (unter III) angestellten Erörterungen zu prüfen haben, ob die Beklagte seit ihrem Eigentumserwerb im Hinblick auf die Benützung des Übungsgeländes durch die Streitkräfte die Rechtspflicht hatte, die Einschwemmung des Sandes zu verhindern, und ob sie diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Nach dem seitherigen Sachvortrag ist allerdings schon zweifelhaft und in den darüber getroffenen Feststellungen nicht hinreichend geklärt, in welchem Zeitpunkt die Versandung der Liegenschaften einsetzte und ob dieser Vorgang in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte den Truppenübungsplatz erworben hat, nicht schon abgeschlossen war (vgl. Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Minden über die Versandung des Ölbachs vom 15. Juni 1955; blaue Anlagemappe); in diesem Fall könnten die schädlichen Folgen der Versandung nicht mehr von einem Ereignis verursacht worden sein, für das die Beklagte unmittelbar als Eigentümerin einzustehen hätte. Auch für den Schaden, der den Klägern mittelbar dadurch entstanden ist, daß der abfließende Sand sich im Bett des dem Land Nordrhein-Westfalen gehörigen Ölbachs festsetzte und diesen Wasserlauf schließlich völlig versandete, kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) in Betracht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 PrWassG war verboten, Sand in einen Wasserlauf einzubringen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist dieser Tatbestand auch dann gegeben, wenn künstliche Veränderungen den auf einem Grundstück als natürlichen Bodenbestandteil befindlichen Sand freimachen und dieser Sand nun ohne weiteres Zutun des Grundstückseigentümers vom abfließenden Oberflächenwasser in einen Wasserlauf eingeschwemmt wird. Allerdings ist das Einbringen von Stoffen in der Regel mit dem Zweck verbunden, sich der Stoffe zu entledigen; das bloße Wegschwemmen der natürlichen Bodenbestandteile genügt jedoch, wenn, wie es unter den vorliegenden Verhältnissen möglicherweise der Fall ist, auf Grund der vorausgegangenen künstlichen Veränderungen der Bodenverhältnisse eine Pflicht zur Zurückhaltung des Sandes besteht. Sollte daneben der für den Wasserlauf Unterhaltspflichtige seine Pflicht, dieses Bett zu räumen, schuldhaft vernachlässigt haben, wie die Beklagte behauptet, und ihn aus diesem Grund unter Umständen als Nebentäter (vgl. BGHZ 30, 203, 206) ebenfalls eine Ersatzpflicht treffen, so änderte dies nichts an der Haftpflicht der Beklagten. Zu prüfen bleibt jedoch auch für diese Anspruchsgrundlage, ob die Beklagte die ihr möglicherweise obliegende Pflicht, für die Zurückhaltung des Sandes zu sorgen, schuldhaft verletzt hat.
Da die Beklagte nur die Schäden zu ersetzen hat, die ohne die außergewöhnliche Abtragung von Sandmassen aus ihrem Grundstück nicht entstanden wären, nicht aber für solche Beeinträchtigungen aufzukommen hat, die durch die Vermehrung und Beschleunigung des Wasserabflusses als solchen entstanden sind, haben bei der Feststellung des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens auch die Sandmassen außer Betracht zu bleiben, die aus dem obersten, zuvor von der Besatzungsmacht beschlagnahmten, aber den Klägern gehörigen Teil desÖlbachtals stammen.
Die Klaganträge Nr. 2 und 3 erweisen sich sonach im vorliegenden Rechtsstreit insoweit als unbegründet, als sie sich auf Beeinträchtigungen und Schäden beziehen, die durch vor dem Eigentumserwerb der Beklagten abgeschwemmte Sandmassen verursacht worden sind. Sie sind im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht als gegen die Beklagte unbegründet abgewiesen worden.
Da beim jetzigen Verfahrensstand nicht abzusehen ist, inwieweit die Klage Erfolg haben wird, ist es zweckmäßig, die Entscheidungüber die Kosten beider Revisionen dem Berufungsgericht zuübertragen.
Dr. Piepenbrock
Mattern
Hill
Offterdinger