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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1961, Az.: 1 AZR 140/59

Ausschlußklausel; Unbekannte Ansprüche; Fälligkeit; Mangelhafte Arbeit; Abnahme der Arbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.02.1961
Aktenzeichen
1 AZR 140/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.02.1959 - IV Sa 126/58

Fundstellen

  • BB 1961, 405
  • DB 1961, 476 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußklausel des BauRTV § 9 vom 06.07.1956 ergreift auch dem Gläubiger unbekannte Ansprüche.

2. Die Fälligkeit i.S. des BauRTV § 9 vom 06.07.1956 ist für Ansprüche des Arbeitgebers aus mangelhafter Arbeit spätestens mit der Abnahme der Arbeit eingetreten.