Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1974, Az.: I ZR 8/73
„Schilderverkauf“
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von Kraftfahrzeugkennzeichenschildern durch die Gemeinde als wettbewerbswidrig; Schilderabgabe als hoheitlich aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der amtlichen Kennzeichzuteilung und der Abgabe von Kennzeichenschildern; Streit über die Art und Weise der Teilnahme am Privatwirtschaftlichen Wettbewerb als bürgerlich rechtliche Streitigkeit; Verkauf von Kraftfahrzeugkennzeichenschildern durch die Zulassungsstelle als Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs; Wettbewerbswidriges Verhalten der Gemeinde bei Ausnutzung der hoheitsrechtlichen Tätigkeit zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils; Zulässigkeit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden und Landkreise; Der unlautere Wettbewerb der öffentlichen Hand; Schilderverkauf nur als Hilfstätigkeit zum hoheitlichen Handeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 8/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11540
- Entscheidungsname
- Schilderverkauf
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.11.1972
- LG Göttingen - 18.05.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1615-1616 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1975, 655-657 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1975, 218 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 785-787 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1333-1335 (Volltext mit amtl. LS) "Schilderverkauf"
Verfahrensgegenstand
Schilderverkauf
Prozessführer
Landkreis N., ... N., B. straße ...,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
Prozessgegner
Firma Fritz L., Metallwarenfabrik, ... V. am D., I. straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Landkreis vorgefertigte Kraftfahrzeugkennzeichenschilder in den Diensträumen seiner Kraftfahrzeugzulassungsstelle zum Verkauf bereit hält, er aber den Kraftfahrzeughaltern die Wahl eines Erwerbs der Schilder bei einem privaten Unternehmen läßt und er auf die am Ort vorhandenen privaten Bezugsquellen in geeigneter Weise hinweist.
In dem Rechtsstreit
der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1972 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer-Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Göttingen vom 18. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Metallwarenfabrik, vertreibt Kennzeichenschilder für Kraftfahrzeuge in zahlreichen Filialen; seit 1968 unterhält sie in N., gegenüber der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des beklagten Landkreises, eine Fertigungs- und Verkaufsstelle. Hier werden die Schilder auf Bestellung der Kunden, nachdem diese ein amtliches Kennzeichen zugeteilt erhalten haben, von Fall zu Fall geprägt. Der beklagte Landkreis hält fertige Kennzeichenschilder vorrätig, die er seit 25 Jahren durch seine Zulassungsstelle verkauft. Er gibt sie derzeit, bei einem Einkaufspreis von 3,20 DM, für 8,- DM je Schild ab. Die Klägerin fordert einen Verkaufspreis von 7,80 DM je Schild.
Die Klägerin hat den Verkauf von Kraftfahrzeugkennzeichenschildern durch den Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Beklagte übe damit, so hat sie ausgeführt, eine ihm nicht erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit aus. Außerdem verschaffe er sich dadurch, daß er den Verkauf der Schilder mit seiner hoheitlichen Tätigkeit verbinde und in den Diensträumen durchführe, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor privaten Mitbewerbern. Er besitze eine monopolartige Stellung, die noch dadurch verstärkt werde, daß viele Kraftfahrzeughalter nicht einmal wüßten, daß sie die Schilder auch von einem privaten Unternehmer erwerben könnten. Der Beklagte weise darauf nicht deutlich genug hin.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, an Verkehrsteilnehmer, die um Zulassung eines Kraftfahrzeugs nachsuchen oder die ihre Kraftfahrzeugkennzeichen ändern lassen müssen, Kraftfahrzeugkennzeichenschilder in ihren Diensträumen zu verkaufen,
hilfsweise
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß der Beklagte Kraftfahrzeugkennzeichenschilder in seinen Diensträumen vertreibt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Rechtsweg sei nicht zulässig. Er verfolge mit dem Verkauf der Schilder keinen Wettbewerbszweck, sondern handele im öffentlichen Interesse. Bei Aufnahme der Verkaufstätigkeit vor 25 Jahren habe in Northeim kein privater Unternehmer Kennzeichenschilder hergestellt oder verkauft. Er sei daher gezwungen gewesen, die Schilder zu beschaffen und zum Kauf anzubieten. Wenn er den Verkauf fortsetze, so geschehe das deshalb, weil die Möglichkeit bestehe, daß die Schilderhersteller im Bereich seiner Zulassungsstelle ihre Tätigkeit wieder einstellen könnten. Jedenfalls diene es der Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens, daß die Zulassungsstelle fertige Schilder in der gesetzlich vorgeschriebenen Ausführung zum Verkauf bereit halte. Um der Klägerin keine Konkurrenz zu machen, fordere er je Schild 0,20 DM mehr als diese. Zudem lasse er die um eine Zulassung Nachsuchenden mündlich und durch Schilder auf die Klägerin und die in Northeim noch vorhandenen anderen Bezugsquellen hinweisen. Die Klägerin handele auch rechtsmißbräuchlich, weil sie Unterlassung des Schilderverkaufs durch die Zulassungsstelle erst verlange, seitdem sie mit ihrem Angebot, den Beklagten mit Schildern zu beliefern, keinen Erfolg gehabt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für gegeben erachtet. Nach dem Klagevortrag, auf den es insoweit ankommt, stehen sich die Parteien beim Verkauf von Kraftfahrzeugkennzeichenschildern an Personen, die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt erhalten haben, als Wettbewerber gegenüber. Dies folgt daraus, daß die Kraftfahrzeughalter oder -händler zwischen einem Verkauf bei dem Beklagten und einem Kauf bei der Klägerin oder anderen privaten Händlern bzw. Herstellern frei wählen können und der Beklagte insoweit auch, Jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken tätig wird. Aus dem engen Zusammenhang, der zwischen der amtlichen Kennzeichenzuteilung und der Abgabe von Kennzeichenschildern durch die Zulassungsstelle des Beklagten besteht, kann nicht gefolgert werden, daß auch die Schilderabgabe hoheitsrechtlicher Natur sei (vgl. BGH GRUR 1964, 210, 211 - Landwirtschaftsausstellung; Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand, 1964, S. 61). Der Beklagte spricht insoweit selbst von einem "Verkauf". Außerdem kommt es in diesem Zusammenhang - in erster Linie jedenfalls - nicht auf die Leistungsbeziehungen des Beklagten zu seinen Abnehmern, sondern auf die wettbewerblichen Beziehungen zur Klägerin und anderen Mitbewerbern an (BGHZ 37, 1, 17 - AKI; 39, 352, 356 - Vortragsabend; BGH GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever; Mestmäcker, NJW 1969, 1, 3; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand, 1969, S. 12 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., Allg. Anm. 157, 158, 162). Diese Rechtsbeziehungen sind aber im Streitfall durch eine Gleichordnung des Beklagten und seiner privaten Mitbewerber gekennzeichnet, da sie beide - der Beklagte und seine Mitbewerber - Leistungen anbieten, unter denen die Nachfrager frei wählen können, und die öffentliche Hand bei ihrer Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb grundsätzlich keine Sonderstellung beanspruchen kann, sondern denselben Vorschriften unterliegt wie ihre privaten Mitbewerber (vgl. BGHZ 132, 296, 300; BGH GRUR 56, 227 f - Reisebüro; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Allg. Anm. 166). Somit handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den Verwaltungsrechtsweg als zulässig angesehen für die Klage eines Bestattungsunternehmers gegen eine Stadt, mit der begehrt wurde, der beklagten Stadt solle untersagt werden, durch ihre Leichenschauer und Bestattungsordner privatrechtliche Aufträge zur Leichenversorgung und Erledigung anderer mit der Bestattung zusammenhängender Dienstleistungen entgegenzunehmen (BVerwGE 39, 329 ff = Baden-Württembergisches Verwaltungsblatt 1970, 105 ff = MDR 1972, 804 ff). Diese Beurteilung beruht indessen auf der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheit, daß der Klageantrag dort unmittelbar auf eine hoheitliche Maßnahme, nämlich auf eine Änderung der Behördenorganisation und auf einen Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen der Stadt und ihren Bestattungsordnern gerichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, es sei eine öffentlich-rechtliche Frage, ob eine Stadt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung ein wirtschaftliches Unternehmen dieser Art überhaupt betreiben dürfe; bürgerlich-rechtlicher Natur sei hingegen der Streit über die Art und Weise der beiderseitigen Teilnahme am Privatwirtschaftlichen Wettbewerb; insoweit sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Im Streitfall ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Beklagte den Schilderverkauf überhaupt durchführen darf; untersagt werden soll ihm nur der Verkauf in den Diensträumen der Zulassungsstelle. Es geht also um die Art und Weise der Teilnahme des Beklagten am Privatwirtschaftlichen Wettbewerb. Der erkennende Senat setzt sich daher nicht in Widerspruch zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn er die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bejaht.
II.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG handelt, wenn er Kraftfahrzeugkennzeichenschilder durch seine Zulassungsstelle verkaufen läßt. Der Schilderverkauf ist zwar mit der amtlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugzulassung und Kennzeichenzuteilung eng verbunden. Er liegt aber doch auf dem Gebiet der Privatwirtschaftlichen Betätigung und ist daher als Teilnahme am geschäftlichen Verkehr anzusehen. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ergibt sich daraus, daß die gleichen Leistungen auch von privaten Unternehmen angeboten werden und die Interessenten zwischen einem Erwerb der Schilder vom Beklagten und einem Kauf bei der Klägerin oder anderen privaten Unternehmen frei wählen können. Die außerdem erforderliche Wettbewerbsabsicht setzt nicht voraus, daß der Beklagte die Erzielung eines Gewinns anstrebt. Es genügt die hier gegebene konkrete Zielsetzung, sich am Wettbewerb zu beteiligen (vgl. Schricker a.a.O. S. 107 ff). Auch stellt das Berufungsgericht zu Recht fest, daß das Bestreben des Beklagten, den eigenen Absatz zum Nachteil der privaten Mitbewerber zu fördern und hierdurch Einnahmen zu erzielen, jedenfalls nicht als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGHZ 19, 299, 303 - Kurverwaltung).
III.
Das Berufungsgericht prüft das Wettbewerbsverhalten des Beklagten zunächst unter dem Gesichtspunkt, ob es gegen § 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLKO) i.V.m. § 89 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 27. Oktober 1961 (NiedersGVBl 321) verstößt. Nach § 89 Abs. 1 NGO, auf den § 65 NLKO verweist, dürfen Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
- 1.
der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
- 2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf stehen,
- 3.
der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet der Beklagte diese Grenzen durch Art und Umfang des von ihm durchgeführten Verkaufs von Kraftfahrzeugkennzeichenschildern. Seitdem die Klägerin (1968) den Verkauf und die Anbringung von Kennzeichenschildern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle betreibe, bestehe kein im Öffentlichen Interesse liegender Grund mehr dafür, daß der Beklagte auf diesem Gebiet erwerbswirtschaftlich tätig werde, zumal die Klägerin und möglicherweise noch eine andere am Ort ansässige Firma diese Aufgabe besser und wirtschaftlicher erfüllen, insbesondere die Schilder auch an den Fahrzeugen anbringen könnten, ohne daß dadurch den Kunden weitere Kosten entstünden. Der Verstoß des Beklagten gegen § 65 NLKO i.V.m. § 89 NGO sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, weil sich der Beklagte damit vorsätzlich und planmäßig über Vorschriften hinwegsetze, die den Schutz der privaten Mitbewerber bezweckten. Unabhängig davon verstoße der Beklagte auch deshalb gegen § 1 UWG, weil er seine hoheitsrechtliche Tätigkeit zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils ausnutze. Dies folge daraus, daß er die Schilder in den Diensträumen der Zulassungsstelle durch die dort tätigen Beamten und Angestellten verkaufe. Hinzu komme, daß er nur solche Kennzeichennummern zuteile, für die er die Schilder vorrätig habe. Für die um eine Zulassung oder Ummeldung nachsuchenden Kraftfahrzeughalter habe das den Vorteil, daß sie die Schilder sofort mitnehmen könnten und nicht erst anfertigen zu lassen brauchten. Zumindest müßten sie den Eindruck gewinnen, daß es für sie vorteilhafter sei, die Schilder beim Beklagten zu kaufen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Wenn der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, gegen § 65 NLKO i.V.m. § 89 NGO verstößt, so folgt daraus noch nicht, daß sein Verhalten auch sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG sei. Die genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmen nur, ob und unter welchen Voraussetzungen Landkreise und Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen überhaupt betreiben dürfen. Demgegenüber kann sich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nur auf die Art und Weise der Beteiligung am Wettbewerb erstrecken. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts ist auf diese Grenzen der Wettbewerbsrechtlichen Beurteilung wiederholt hingewiesen worden, indem zum Ausdruck gebracht worden ist, es sei eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfe und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt oder zu setzen seien; die Lösung dieser Frage sei Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Kreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht der ordentlichen Gerichte bei der ihnen zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. RGZ 138, 174, 176 - Haus der Jugend; BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung; 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; 1971, 168, 169 - Ärztekammer).
Es besteht kein einleuchtender Grund dafür, diese Beurteilung im Grundsatz nicht auch dann Platz greifen zu lassen, wenn besondere Vorschriften zur Einschränkung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand erlassen worden sind, wie dies für den Bereich der Kommunalwirtschaft durch § 67 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 und später durch vergleichbare Vorschriften in den Gemeindeordnungen der deutschen Bundesländer geschehen ist. Denn auch diese Vorschriften regeln nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darüber aus, wie er auszuüben ist. Zudem hat der Mitbewerber die Möglichkeit, die Zulässigkeit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden und Landkreise im Verwaltungsrechtsweg nachprüfen zu lassen, wie die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Hieraus folgt aber, daß der Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG sein kann.
Diese Auffassung wird im neueren Schrifttum einhellig vertreten (vgl. Püttner, Der unlautere Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1964, 359, 362; ders. Das Recht der kommunalen Energieversorgung, 1967, S. 42 f; Schricker a.a.O. S. 100, 135 f; Klein, Die Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb, 1968, S. 242 f; Scholz, Wettbewerbsrecht und öffentliche Hand, ZHR 132, 97, 132 ff; Emmerich, Der unlautere Wettbewerb der öffentlichen Hand, 1969, S. 60 ff, 64 ff). Ihr folgt ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 22. Februar 1972 (vgl. ferner zur Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung). Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der Entscheidung Blockeis II (GRUR 1965, 373, 375) den Standpunkt eingenommen, eine Gemeinde begehe unlauteren Wettbewerb, wenn sie die ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung durch die Gemeindeordnung - in diesem Falle § 69 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - gezogenen Grenzen vorsätzlich und planmäßig überschreite. Hierbei spielte aber der besondere Schutzzweck der genannten Vorschrift eine wesentliche Rolle. Sie enthielt eine deutliche Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht (§ 67 Abs. 1 DGO), indem sie bestimmte, eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der Gemeinden sei nur zulässig, wenn ein dringender öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordere. Weiterhin ergab die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, daß mit der Verschärfung der Zweck verfolgt wurde, die Angehörigen der privaten Wirtschaft vor einer drohenden Beeinträchtigung durch den Wettbewerb gemeindlicher Unternehmen zu schützen. Ferner hatte die beklagte Stadtgemeinde die Abgabe von Blockeis aus dem städtischen Schlachthof trotz Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde und entgegen einer dem privaten Mitbewerber gegebenen Zusage fortgesetzt.
Der vorliegende Fall liegt insofern schon anders, als der Schilderverkauf nur eine Hilfstätigkeit zum hoheitlichen Handeln darstellt. Außerdem weist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Besonderheiten der genannten Art nicht auf. Die Niedersächsische Gemeindeordnung in ihrer Jetzt geltenden Fassung schränkt die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden weniger stark ein, als es für § 69 Abs. 1 GO NRW zutraf. Sie schreibt nicht vor, daß ein dringender Zweck das kommunale Unternehmen erfordern müsse, sondern läßt genügen, daß "der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt." Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte Verstosse vorsätzlich - mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit - gegen § 89 NGO, beachtet es nicht hinreichend, daß der Beklagte den Schilderverkauf nach Eröffnung einer Fertigungs- und Verkaufsstelle durch die Klägerin lediglich fortgesetzt hat und die von ihm angeführten Gründe durchaus dafür sprechen können, daß die Abgabe von Kennzeichenschildern durch die Zulassungsstelle auch jetzt noch durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein kann. Jedenfalls ist dem Beklagten nicht zu widerlegen, daß er dieser Auffassung ist. Durch die vom Berufungsgericht angeführten Ministerialerlasse ist ihm lediglich empfohlen worden, den Verkauf von Kennzeichenschildern einzustellen, wenn private Hersteller den Bedarf in ausreichendem Masse decken können. Das ihm übersandte Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. April 1967, auf das das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiterhin abhebt, stellt gerade nicht auf den Gesetzesverstoß, sondern allgemein auf § 1 UWG ab. Jedenfalls erscheint es im Hinblick darauf, daß § 89 NGO nur den Zugang der öffentlichen Hand zur Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb regeln will, nicht gerechtfertigt, einen Verstoß gegen diese Vorschrift ohne weiteres auch als sittenwidrig anzusehen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 89 NGO überhaupt vorliegt.
2.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, der Beklagte mißbrauche seine hoheitsrechtlichen Befugnisse zur Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs und handele deshalb sittenwidrig. Es trifft zwar zu, daß es der öffentlichen Hand bei der Teilnahme am privat-wirtschaftlichen Wettbewerb grundsätzlich verwehrt ist, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, um sich auf diese Weise einen Vorsprung vor privaten Mitbewerbern zu verschaffen; hierin kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und des Verwaltungsapparates liegen, der als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG erscheint (vgl. BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung; 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; 1971, 168, 169 - Ärztekammer). Eine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht und die wirtschaftliche Betätigung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in der Weise dient, daß sie nur als eine Art Hilfstätigkeit der öffentlichen Verwaltung erscheint, wie es beispielsweise für die Abgabe von Postkarten oder Schmucktelegrammen durch die Post oder auch von Formularen für Kraftfahrzeugscheine durch die Zulassungsstellen zutrifft. Unter solchen Umständen kann die gebotene Interessenabwägung dazu führen, daß wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die Verbindung einer wirtschaftlichen Betätigung mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zurückzutreten haben (vgl. RGZ 128, 134, 144 ff - Schülerunfallversicherung; Schricker a.a.O. S. 154 ff; Ulmer/Reimer III Nr. 78 S. 54; Reimer 4. Aufl. 2. Band 26. Kap. Rdz. 6 S. 134). Allerdings wird die öffentliche Hand in solchen Fällen das Jeweils schonendste Mittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interessen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so wenig wie möglich beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang zu sehr auf den Wettbewerbsvorteil ab, den der beklagte Landkreis gegenüber privaten Mitbewerbern dadurch erlangt, daß er den Schilderverkauf mit der Kraftfahrzeugzulassung verbindet. Dieser Vorteil ist gewiß nicht gering zu erachten. Er beruht aber doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade darauf, daß es dem Publikum als vorteilhaft erscheint, die Schilder von der Zulassungsstelle zu erwerben. Dieser Vorteil leuchtet auch ein. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat hierauf ein namhafter Automobilclub wiederholt hingewiesen. Das Publikum erspart Zeit und Mühe, wenn es von dem Angebot der Zulassungsstelle Gebrauch macht. Es braucht - nach Zuteilung eines Kennzeichens - die Zulassungsstelle nicht erst noch einmal zu verlassen, um die Schilder bei der Klägerin oder einem anderen privaten Hersteller prägen zu lassen, sondern erhält sie - gemäß § 23 Abs. 4 S. 3 StVZO - in den meisten Fällen bereits abgestempelt von der Zulassungsstelle ausgehändigt, um sie dann entweder selbst anzuschrauben oder anschrauben zu lassen. Erspart wird also der Weg zu einem privaten Hersteller, aber auch das nochmalige Anstehen zum Abstempeln der Schilder bei der Zulassungsstelle. Andererseits steht es jedem Kraftfahrzeughalter frei, von dem Angebot des Beklagten keinen Gebrauch zu machen und sich Schilder normaler oder besonderer Ausführung von einem privaten Unternehmer anfertigen zu lassen.
Die Klägerin behauptet nun zwar, sie montiere die bei ihr gekauften Schilder kostenlos. Es ist aber schon nicht sicher, ob das auch andere private Schilderverkäufer tun. Zudem können viele Kraftfahrzeughalter die Montage ohne Schwierigkeiten selbst vornehmen oder sie finden einen geeigneten Helfer, der ihnen diese Arbeit abnimmt. Wenn der Beklagte je Schild 0,20 DM mehr fordert als die Klägerin, so geschieht dies nach seiner unwiderlegten Einlassung nur zur Schonung seiner privaten Mitbewerber. Erscheint danach schon nicht als einleuchtend, daß das Berufungsgericht annimmt, es handele sich bei dem Vertrieb der Schilder um eine Leistung, die besser und wirtschaftlicher von der Klägerin erbracht werden könne, so darf doch jedenfalls nicht außer Betracht bleiben, daß das vom Beklagten angewandte Verfahren, vorgefertigte Kennzeichenschilder bereit zu halten und sie den Antragstellern bei der Zulassung oder Ummeldung von Kraftfahrzeugen auf Wunsch käuflich zu überlassen, der Vereinfachung und Beschleunigung des behördlichen Verfahrens dient. Diesem öffentlichen Zweck ist der Schilderverkauf als eine Art Hilfstätigkeit untergeordnet; er steht mit der hoheitlichen Kraftfahrzeugzulassung und Kennzeichenzuteilung in einem besonders engen Zusammenhang und kann daher schon kaum als eine erwerbswirtschaftliche Betätigung im eigentlichen Sinne aufgefaßt werden.
Dem Gesichtspunkt, auf die Interessen der privaten Mitbewerber Rücksicht zu nehmen und nicht den Eindruck zu erwecken, als könnten Schilder in der gesetzlich vorgeschriebenen Ausführung, ohne Beanstandungen befürchten zu müssen, nur vom Beklagten bezogen werden, trägt dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch Rechnung, daß er mündlich und durch Schilder auf die in Northeim bestehenden sonstigen Bezugsquellen hinweist. Zwar unterbleibt gegenüber Kraftfahrzeughändlern ein mündlicher Hinweis. Es erscheint dies jedoch als unschädlich, weil diese, wie ohne weiteres einleuchtet, die übrigen Bezugsquellen ohnehin kennen.
IV.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, ob es auf die Dauer gesehen sinnvoll und zweckmäßig ist, daß die Zulassungsstellen auch Kennzeichenschilder verkaufen. Wenn sich daraus Unzuträglichkeiten für die Behörde oder auch die Allgemeinheit ergeben sollten, wird es in erster Linie Aufgabe der Aufsichtsbehörden oder auch des Gesetzgebers sein, geeignete Maßnahmen zu treffen. Der erkennende Senat hält es nur nicht für sittenwidrig, daß der Beklagte, wie zahlreiche andere Landkreise auch, Kraftfahrzeugkennzeichenschilder im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugzulassung gegen Bezahlung abgibt, um damit, bei entsprechender Rücksichtnahme auf die Interessen der privaten Mitbewerber, das Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Dieser Zweck wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erreicht.
Da auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich ist und der Sachverhalt als hinreichend geklärt erscheint, kann das Revisionsgericht von einer Zurückverweisung absehen und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm