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§ 120 SächsHSG - Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(2) Der Verwaltungsrat hat aus bis zu zwölf Mitgliedern zu bestehen, von denen höchstens zwei keiner Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studentinnen und Studenten angehören, bis zu zwei Mitglieder sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Mindestens eine Kanzlerin oder ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes haben dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme anzugehören. Näheres bestimmt die Ordnung nach § 119 Absatz 1. Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Beschlussfassung über die Ordnungen,

  2. 2.

    Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,

  3. 3.

    Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  4. 4.

    Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen entsprechend § 65 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung,

  5. 5.

    Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,

  6. 6.

    Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,

  7. 7.

    Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  8. 8.

    Wahl einer oder eines Vorsitzenden,

  9. 9.

    Erörterung des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  10. 10.

    Zustimmung zu den Rahmenregelungen für die Vergabe von Sozialdarlehen an bedürftige Studentinnen und Studenten; die Gewährung bedarf keiner Zustimmung.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 119 Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ihre oder seine Bestellung und Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihr oder sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt eine Kanzlerin oder ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte.