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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.08.1991, Az.: 1 AZR 642/90

Anspruch auf Nachteilsausgleich; Pflicht zur Durchführung eines Interessenausgleichs; Unsicherheit über Existenz eines Betriebsrates; Bereitschaft des Betriebsrates zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und Rechte angesichts einer Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.08.1991
Aktenzeichen
1 AZR 642/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 12.10.1990 - AZ: 4 (5) Sa 891/90

Fundstelle

  • AuA 2007, 392 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1991
durch
den Präsidenten Professor Dr. Kissel,
die Richter Matthes und Professor Dr. Weller sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Federlin und Hilgenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1990 - 4 (5) Sa 891/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin war seit August 1966 bei der Firma Gebrüder B. GmbH & Co. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin) zu einem Bruttogehalt von 2.000,- DM beschäftigt. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 3. März 1988 das gerichtliche Vergleichsverfahren und am 1. April 1988 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst zum vorläufigen Vergleichsverwalter und anschließend zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte hat den Betrieb der Gemeinschuldnerin stillgelegt und den Arbeitnehmern fristgemäß gekündigt, der Klägerin zum 30. Juni 1988. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte zu der Zeit rund 80 Arbeitnehmer.

2

Die Klägerin hat am 7. Juli 1988 eine Forderung von 5.000,- DM als "Schadenersatzanspruch (Sozialplan)" zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderung bestritten. Die Klägerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, mit dem sie vom Beklagten die Zahlung von 5.000,- DM als Nachteilsausgleich begehrt. Der Beklagte habe einen Interessenausgleich mit dem im Betrieb noch bestehenden Betriebsrat nicht versucht. Dieser aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat sei 1986 oder Anfang 1987 gewählt worden, nachdem der 1984 gewählte Betriebsrat am 17. April 1986 zurückgetreten sei. Dieser Betriebsrat habe in der Folgezeit fortbestanden und noch im Januar 1988 einen Aushang über den Abbau von Überstunden am schwarzen Brett angebracht. Richtig sei, daß der Betriebsrat in letzter Zeit nicht mehr aktiv geworden sei, weil die Gemeinschuldnerin die Betriebsratsarbeit ständig behindert und verhindert habe und "schlimme Dinge" mit den Betriebsratsmitgliedern geschehen seien. Daraus sei zu erklären, daß dem Beklagten auf Betriebsversammlungen erklärt worden sei, daß kein Betriebsrat bestehe. Mit dieser Erklärung habe sich jedoch der Beklagte nicht zufriedengeben dürfen, da ihm die Kenntnis der Gemeinschuldnerin zuzurechnen sei, warum der Betriebsrat nicht mehr tätig geworden sei. An der rechtlichen Existenz des gewählten Betriebsrats habe sich dadurch nichts geändert. Der Beklagte habe daher mit diesem Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen müssen.

3

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,- DM zu zahlen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er bestreitet, daß 1986 oder 1987 ein Betriebsrat ordnungsgemäß gewählt worden sei. Im übrigen habe er versucht, mit einem Betriebsrat ins Gespräch zu kommen. Auf der Betriebsversammlung vom 3. März 1988 und erneut auf einer Betriebsversammlung zwei Wochen später habe er nach einem Betriebsrat gefragt. Ihm sei von den Arbeitnehmern erklärt worden, daß ein Betriebsrat nicht bestehe und keiner bereit sei, Betriebsratsaufgaben zu übernehmen. Auf diesen Betriebsversammlungen seien alle Arbeitnehmer, auch die angeblichen Betriebsratsmitglieder, anwesend gewesen. Er habe sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, daß kein Betriebsrat bestehe, weil dann vieles einfacher wäre, und auch erklärt, daß ohne Betriebsrat kein Sozialplan abgeschlossen werden könne. Er habe noch angeregt, einen Vertreter zu wählen. Auch von Vertretern der Gemeinschuldnerin sei ihm in Anwesenheit des angeblichen Betriebsratsmitgliedes R. erklärt worden, daß ein Betriebsrat nicht existiere, ohne daß R. dem widersprochen habe.

6

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.000,- DM zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Gründe

7

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG nicht zusteht.

8

I.

Das Landesarbeitsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob bei der Gemeinschuldnerin 1986 oder 1987 ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist. Seiner Pflicht, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, sei der Beklagte nachgekommen.

9

Dabei ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Senats ausgegangen, nach der ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen muß (Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972). Die Verpflichtung des Beklagten, die Einigungsstelle anzurufen, entfalle jedoch, wenn ihm auf wiederholtes Nachfragen erklärt werde, daß ein Betriebsrat nicht existiere und niemand bereit sei, Betriebsratstätigkeit auszuüben. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, der Beklagte habe keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines Betriebsrates gehabt. Er habe vergeblich versucht, von der gesamten Belegschaft einschließlich der Klägerin Kenntnis von dem Bestehen eines Betriebsrates zu erlangen. Er sei von der Belegschaft davon abgehalten worden, weiterhin nach der Existenz eines Betriebsrates zu forschen, weil ihm erklärt worden ist, ein Betriebsrat bestehe nicht und niemand sei mehr bereit, Betriebsratsaufgaben zu übernehmen.

10

II.

Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

11

1.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß auch der Konkursverwalter nach § 112 BetrVG verpflichtet ist, vor Durchführung einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Dieser Verpflichtung wollte der Beklagte nachkommen, als er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf der ersten Betriebsversammlung nach Eröffnung des Konkursverfahrens nach einem Betriebsrat fragte. Ihm ist daraufhin geantwortet worden, daß ein Betriebsrat nicht bestehe und niemand mehr bereit sei, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.

12

Aufgrund dieser Auskunft war der Beklagte tatsächlich gehindert, die von ihm geplante Stillegung des Betriebes mit einem Betriebsrat zu beraten und darüber einen Interessenausgleich zu versuchen.

13

2.

Dabei ist unerheblich, ob die Auskunft, es bestehe kein Betriebsrat mehr, zutraf. Auch wenn ein Betriebsrat rechtlich noch existierte, weil entweder noch nicht alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten oder der Betriebsrat nach seinem Rücktritt die Geschäfte nach § 22 BetrVG weiterzuführen hatte, setzt die Verpflichtung des Beklagten, mit diesem Betriebsrat die geplante Betriebsstillegung zu beraten und einen Interessenausgleich zu versuchen, voraus, daß dieser Betriebsrat noch bereit war, seine gesetzlichen Aufgaben und Rechte anläßlich der geplanten Stillegung des Betriebes wahrzunehmen. An dieser Bereitschaft fehlte es jedoch, wie sich aus den Erklärungen auf der Betriebsversammlung ergibt, daß niemand mehr bereit sei, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Auf der Betriebsversammlung waren alle Arbeitnehmer des Betriebes zugegen, also auch diejenigen, die möglicherweise noch Betriebsratsmitglieder waren. Auch diese haben dieser Erklärung nicht widersprochen und dem Beklagten nicht deutlich gemacht, daß sie ihre Rechte und Aufgaben anläßlich der bevorstehenden Stillegung des Betriebes wahrnehmen wollten. Wenn die Klägerin insoweit rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, das Betriebsratsmitglied R. sei nicht anwesend gewesen, habe vielmehr Telefondienste wahrnehmen müssen, so ist dies unerheblich. Aus dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Akteninhalt und damit auch aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 16. Dezember 1987 ergibt sich, daß jedenfalls das Betriebsratsmitglied R. in dieser Sitzung sein Amt niedergelegt hat und damit seine Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erloschen war.

14

Für den Beklagten bestand daher angesichts der ihm erklärten Weigerung - auch der möglicherweise noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder -, noch Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, keine Möglichkeit, die geplante Stillegung des Betriebes mit dem Betriebsrat zu beraten und einen Interessenausgleich zu versuchen.

15

3.

Wenn die Revision meint, der Beklagte als Konkursverwalter müsse sich das Wissen der Gemeinschuldnerin darum, warum niemand mehr Betriebsratstätigkeit ausüben wolle, zurechnen lassen und sei daher zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs verpflichtet, so kann dem nicht gefolgt werden.

16

Die Verpflichtung, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, setzt einmal das Vorhandensein eines Betriebsrates und zum anderen dessen Bereitschaft voraus, von seinen Rechten und Pflichten Gebrauch zu machen. Fehlt es an einem Betriebsrat oder an dieser Bereitschaft, entfällt auch die Verpflichtung des Unternehmers, den Betriebsrat an der geplanten Betriebsänderung zu beteiligen. Darauf, warum im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht oder warum ein noch bestehender Betriebsrat nicht mehr bereit ist, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsrat deswegen nicht mehr vorhanden war oder ein noch vorhandener Betriebsrat deswegen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen wollte, weil die Gemeinschuldnerin in der Vergangenheit die Betriebsratstätigkeit wiederholt behindert oder "sabotiert" haben sollte. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet rechtliche Möglichkeiten für den Betriebsrat, solchen Behinderungen durch den Arbeitgeber zu begegnen. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder genießen den dafür erforderlichen Schutz. Wenn der Betriebsrat von diesen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, die Betriebsratsmitglieder vielmehr ihr Amt nicht wahrnehmen oder niederlegen, und andere Arbeitnehmer sich nicht bereit finden, dieses Amt zu übernehmen, dann folgt daraus nicht, daß der Arbeitgeber sich - gegebenenfalls auf unabsehbare Zeit - so behandeln lassen muß, als bestünde in seinem Betrieb noch ein Betriebsrat.

17

Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß, wenn überhaupt am 3. März 1988 noch ein Betriebsrat im Betrieb existierte, zu diesem Zeitpunkt für die Betriebsratsmitglieder kein Grund mehr bestand, ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in dieser Situation nicht wahrzunehmen, nachdem der Beklagte für alle erkennbar nach einem Betriebsrat gefragt hatte und zur Zusammenarbeit mit diesem bereit war.

18

Damit hat das Landesarbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen war.

Dr. Kissel
Matthes
Dr. Weller
Dr. Federlin
Hilgenberg