Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1969, Az.: 3 AZR 151/68
Lebensversicherungsvertrag; Abfindung; Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.03.1969
- Aktenzeichen
- 3 AZR 151/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.02.1968 - 3 Sa 540/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1153-1154 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1969, 700
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Arbeitgeber zugunsten seines Angestellten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und sich dabei vorbehalten, bei Ausscheiden des Angestellten vor Eintritt des Versicherungsfalls darüber zu bestimmen, ob er die Versicherung dem ausscheidenden Angestellten überläßt, so muß er die Bestimmung nach billigem Ermessen treffen.
2. Bei der Bemessung einer Abfindung nach § 8 Abs. 2 KSchG ist zu berücksichtigen, welche Auswirkung die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf die Altersversorgung des Arbeitnehmers hat.