Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1987, Az.: III ZR 96/87
Berichtigung der Streitwertfeststellung; Wertermittlung bei der Vollstreckungsabwehrklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 96/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 444 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Richtet sich die Klage gegen einen Zahlungstitel, so ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner in Vermögensverfall geraten ist, so daß die Durchsetzung des Titels nicht in voller Höhe gewährleistet erscheint.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 23. September 1987
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 40.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, in der sie ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten in Höhe von 60.000,00 DM abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 4.000,00 DM festgesetzt. Dazu hat es ausgeführt: Ein höheres Interesse an der Aufrechterhaltung des Titels sei nicht ersichtlich. Die Parteien führten den Rechtsstreit ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin (einer GmbH) sei mangels Masse abgelehnt worden. Ein Löschungsverfahren sei anhängig. Aufgrund des streitigen Anerkenntnisses gepfändete Gegenstände seien nahezu wertlos. Eine Inanspruchnahme der Klägerin über die Pfändung hinaus sei nicht möglich, wovon auch die Beklagte ausgehe.
Die Beklagte hat gegen das oberlandesgerichtliche Urteil Revision eingelegt. Sie beantragt,
den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40.000,00 DM festzusetzen.
Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag ist stattzugeben. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000,00 DM (§§ 2 ff. ZPO). Denn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 546 Anm. 3 b, Vorb. IV 2 a vor § 511 m. w. Nachw.), mit mehr als 40.000,00 DM.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Richtet sich die Klage, wie hier, gegen einen Zahlungstitel, so ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrundezulegen, sofern nicht die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird. Entsprechend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, in welchem Umfang die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist. Das ist hier, da weder der Klageantrag noch das Berufungsurteil eine Einschränkung enthalten, der in dem angegriffenen Titel enthaltene Zahlungsanspruch in Höhe von 60.000,00 DM.
Von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit es unter Hinweis auf die besonderen Umstände des Streitfalls eine Wertfestsetzung in dieser Höhe für unangemessen erachtet hat, ist dem nicht zu folgen. Auf die Frage, ob der Anspruch, um dessen Vollstreckbarkeit die Parteien streiten, erfolgreich beigetrieben werden kann oder nicht, kommt es nicht an. Das ist auch bei der Bemessung des Werts einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage unerheblich. Abzustellen ist vielmehr darauf, inwieweit die angefochtene Entscheidung ihrem rechtskraftfähigen Inhalt nach die Beklagte beschwert. Das ist hier trotz der Vermögenslosigkeit der Klägerin nicht nur in Höhe von (geschätzten) 4.000,00 DM der Fall. Denn das Berufungsurteil spricht rechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe des darin enthaltenen Schuldanerkenntnisses über 60.000,00 DM unzulässig ist.
Der Wert der Beschwer der Beklagten ist hiernach antragsgemäß auf mehr als 40.000,00 DM festzusetzen (wie hier auch Hillach/Rons Streitwert 6. Aufl. § 74 A S. 312; Markl GKG 2. Aufl. Anh. § 12/§ 3 ZPO Vollstreckungsgegenklage S. 219; Schneider Streitwert 7. Aufl. Vollstreckungsgegenklage Anm. 5; jeweils unter Hinweis auf LG Münster KostRspr § 3 ZPO Nr. 8).
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp