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Anlage 11 39. BImSchV - Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Bibliographie

Titel
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
39. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-39

(zu den §§ 21 und 28)

  1. A.

    Kriterien

    Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

    ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
    Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
    Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
    Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
    Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
    Jahresmittelwert90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres

    Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

  2. B.

    Immissionsgrenzwerte

    MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmarge 2)Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts
    Schwefeldioxid
    Stunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) 1)
    Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine1)
    Stickstoffdioxid
    Stunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 %1. Januar 2010
    Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010
    Benzol
    Kalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010
    Kohlenstoffmonoxid
    Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag10 mg/m360 %1)
    Blei
    Kalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)
    PM10
    Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 %1)
    Kalenderjahr40 µg/m320 %1)

Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.