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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1970, Az.: V ZR 51/68

Voraussetzungen der Verletzung von Eigentum durch Geräuschentwicklungen; Umfang der revisionsgerichtlichen Kompetenz zur Überprüfung einer tatrichterlichen Entscheidung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung im Falle der Feststellung von Geräuschentwicklungen; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung; Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens zur Lärmentwicklung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1970
Aktenzeichen
V ZR 51/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.02.1968
LG Hamburg

Prozessführer

1. Ehefrau Grete H. in H., E.

2. Kapitän Hermann H. in H., E.

Prozessgegner

Kaufmann Paul S. in H., E.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Verwertung der Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure VDI 2058 und der Lautstärkemessungen in DIN-phon (DIN 5045) bei der Beurteilung, ob Kraftwagengeräusche die Benutzung des Nachbargrundstücks, auch im Verhältnis zu anderen Geräuschen nur unwesentlich beeinträchtigen.

  2. b)

    Unwesentliche Beeinträchtigung bei Beschränkung des gewerblichen Kraftfabrzeugverkebrs auf bestimmte Stunden am Tag.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Februar 1968 werden zurückgewiesen. Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das bezeichnete Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger 1/6, die Klägerin und der Beklagte je 5/12. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Tatbestand

1

Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück, das mit den beiderseits benachbarten Wohngrundstücken der beiden Kläger - der Kläger zu 2 ist als Rechtsnachfolger der am 7. Oktober 1969 verstorbenen Klägerin zu 2 in den Prozeß eingetreten - in einer eng bebauten Häuserreihe zwischen dem Deich und der Este in H. liegt, eine Fleischwarenfabrik. Er verarbeitet das neuerdings in Schlachthöfen geschlachtete Vieh und läßt die fertigen Waren mit Lastkraftwagen und Lieferwagen wegfahren. Wie zuvor erfolgte die Verladung beim An- und Wegtransport auch nach Erstellung zweier Garagen und eines neuen Betriebsgebäudes im Jahr 1956 auf dem zur Straßenseite hin offenen Hof oder in der zwischen dem Neubau und dem alten Gebäude gelegenen Kraftwagenhalle.

2

1962/63 ließ der Beklagte die Halle, die er auch zum Hängen von Fleisch benutzte, durch eine Mauer schließen, erstellte auf dem rückwärtigen Teil seines Grundstücks über dem Esteufer eine befahrbare Stahlbetonplatte (Rampe) auf Pfählen und betonierte schließlich im Mai 1963 einen Fahrweg dorthin, der die gesamte Fläche zwischen dem Betriebsgebäude und der Grenze zur Klägerin einnimmt. Die betriebseigenen und fremden Lastkraftwagen sowie Personenkraftwagen fuhren im Anschluß an diese Umbauten zur Ent- und Beladung auf diesem Weg zur Rampe; auch wurden dort Kraftfahrzeuge abgestellt.

3

Zur selben Zeit erstellte der Beklagte unmittelbar an der Grenze zum Kläger zwischen Betriebsgebäude und Rampe eine Kläranlage, die wegen der damals auf dem Grundstück durchgeführten Schlachtungen geboten war.

4

Die Kläger verlangten im Weg der einstweiligen Verfügung ein Fahrverbot auf dem Zufahrtsweg und der Rampe wegen anzulässiger Geränschbelästigungen; im Vergleich vom 1. Juli 1963 verpflichtete sich der Beklagte u.a., bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Hauptprozesses den Zufahrtsweg nicht mit Lastkraftwagen befahren zu lassen.

5

Die Kläger nehmen im vorliegenden Prozeß den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, und zwar

6

die Klägerin dahin, über den Zufahrtsweg keine motorgetriebene Landfahrzeuge fahren zu lassen,

7

beide Kläger, solche Fahrzeuge nicht auf der Hofverlängerung (Rampe) fahren oder abstellen zu lassen;

8

die frühere Klägerin zu 2 verlangte außerdem vom Beklagten, die Kläranlage nicht in der gegenwärtigen Ausstattung zu benutzen.

9

Sie stützen ihre Ansprüche auf Gesetz (§ 1004 i.V.m. §§ 903, 906 BGB), die Klägerin bezüglich der Wegebenutzung auch auf Vertrag.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Das Landgericht hat den Klaganträgen durch Verbote, mit motorangetriebenen Lastkraftwagen, einschließlich Lieferwagen, auf dem Zufahrtsweg und der Rampe zu fahren, entsprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

12

Auf die Berufungen beider Parteien im Umfang ihres Unterliegens hat das Oberlandesgericht die Fahrverbote auf Personenwagen ausgedehnt, jedoch vom Verbot werktäglich (montags bis freitags) die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr und 17.00 bis 18.00 Uhr ausgenommen, sofern der Beklagte nicht durch bauliche Veränderungen die auf die näher bezeichneten Nachbargrundstücke dringenden Fahrgeräusche so weitgehend beschränkt, daß keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigentümerinnen verbleibt.

13

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klagansprüche in vollem Umfang (Fahr- und Abstellungsverbot jeglicher motorangetriebener Fahrzeuge zeitlich unbeschränkt) weiter. Der Kläger hat die von der früheren Klägerin zu 2 eingelegte Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.

14

Beide Parteien beantragen,

das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen,

15

der Beklagte außerdem,

den Kläger seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anschlußrevision, aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht schließt Ansprüche im Sinne des Klagantrags der Klägerin auf Grund einer Vereinbarung im Jahre 1956 nach tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses aus, weil danach eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten nicht bewiesen sei. Entgegen der von der Klägerin zu 1 erhobenen Rüge hat das Berufungsgericht den gesamten Sachvortrag und das Beweisergebnis tatrichterlich im einzelnen und zusammenhängend gewürdigt. Dabei hat es, wie schon das Landgericht, die Aussagen des Zeugen Julius H. als richtig unterstellt und auch den Beweisantritt der Klägerin in der Berufungsinstanz (Berufungsbegründung vom 15. April 1966 S. 4) berücksichtigt. Es hatte daher keine Veranlassung, diesen Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings den Inhalt der unter Beweis gestellten und von dem Zeugen bekundeten Äußerungen anders als die Klägerin gewürdigt; dies stand ihm im Rahmen der ihm obliegenden Auslegung zu. Die Bemerkung in den Gründen über "weitere als die damals bekundeten Einzelheiten" - als nämlich die vor dem Landgericht bekundeten -, die die Revision als unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses rügt, ist nicht entscheidungserheblich, da für weitere Einzelheiten kein Beweis angetreten war.

17

II.

1.

Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Wahrnehmungen und Feststellungen über die Geräuschverhältnisse auf den beiden Grundstücken der Kläger am 23. Oktober 1967, niedergelegt im Protokoll vom selben Tag sowie auf S. 50-52, 70 und 72 der Urteilsgründe, und unter Verwertung der Meßergebnisse des Sachverständigen (Oberingenieur W. beim Institut für Schall- und Schwingungstechnik, Diplom-Ingenieur Rudolf K. in H.) zu dem Ergebnis, daß das Befahren der an der Grundstücksgrenze gelegenen Zufahrt mit Motorfahrzeugen die Benutzung des Grundstücks der Klägerin und das Befahren der Rampe die Benutzung der Grundstücke beider Kläger nur dann unwesentlich und damit ohne Verletzung deren Eigentums beeinträchtigt, wenn der Beklagte das Fahren auf die im Urteilstenor näher bezeichnete Zeitspanne beschränkt und nicht beliebig zu jeder Tageszeit ausführt. Die Gründe lassen erkennen, daß das Berufungsgericht bei diesen im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände beruhenden Feststellungen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere auch die im einzelnen angeführten Voraussetzungen, Bedingungen und Ergebnisse der Lautstärkemessungen des Sachverständigen in dem Rahmen verwertet hat, wie es die Meßtechnik zuläßt und der Senat im Urteil vom 29. Juni 1966 (BGHZ 46, 35) näher ausgeführt hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung auch sachgemäß die in den Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure VDI 2058 "Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" unter II ("Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft") für drei Baugebiete ausgewiesenen Lautstärken als Richtwerte aufgefaßt und entsprechend den hier tatsächlich gegebenen Umständen als Erfahrungswerte herangezogen.

18

2.

Die Rügen beider Revisionen, die dem Berufungsgericht im wesentlichen vorwerfen, bestimmten Sachvortrag unter verfahrensrechtlichem Verstoß (§ 286 ZPO) nicht ausreichend gewürdigt oder ganz außer acht gelassen zu haben, sind unbegründet. Im übrigen handelt es sich um Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen, die in der Revision unzulässig sind.

19

a)

Entgegen dem Vortrag der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Fahrgeräusche eines einzelnen Lastkraftwagens an sich und unter allen Umständen unzumutbar wären; vielmehr hält es die Fahrzeuggeräusche in ihrer Häufung solange für wesentliche Beeinträchtigungen im Sinn des § 906 BGB, als sie sich unregelmäßig über den ganzen Tag verteilten und zum Teil auch schon zur Nachtzeit auftraten (S. 50 und 63 BU).

20

Aus den Feststellungen des Tatrichters kann auch nicht entnommen werden, daß die Geräusche des Lastkraftwagenverkehrs in dem nicht verbotenen Umfang zusammen mit anderen Geräuschen, etwa solchen der benachbarten Werften, unzulässig wären. Im Urteil vom 29. April 1964 (LM BGB § 906 Nr. 19), das die Revision der Klägerin zu ihrer Stütze anführt, ist der Senat unter II, 1 am Ende der Meinung entgegengetreten, schon ein starker Straßenverkehr schließe jede weitere Belästigung durch Kraftfahrzeugverkehr in der Tiefe des Nachbargrundstücks aus. Daraus läßt sich aber nicht entnehmen, daß bei einem Störgeräuschpegel in der Nähe der zumutbaren Grenze jedes weitere Geräusch, ungeachtet seiner Frequenzen und der Zusammensetzung des gesamten Lärms, unzulässig wäre, und zwar auch dann nicht, wenn die vorhandenen Geräusche an sich nicht unbeträchtlich sind und den allgemeinen - hier verhältnismäßig niedrigen - Geräuschpegel auf den Grundstücken der Parteien hin und wieder nennenswert übersteigen, wie hier die Werftgeräusche (Bl. 47 BU).

21

Die Revision der Klägerin wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Abweisung des Antrags, auch das Fahren mit anderen Fahrzeugen, wie Motorrädern und Traktoren, zu verbieten. Entgegen ihrem Vortrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daß mit derartigen Fahrzeugen nicht gefahren worden ist. Daher sei, meint das Berufungsgericht, auch die Besorgnis, dies könne künftig geschehen, nicht gerechtfertigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch gegen die Abweisung des Antrags, das Abstellen von Fahrzeugen auf der Rampe zu verbieten, vermag die Revision keine materiell-rechtlich begründete Rüge vorzubringen (vgl. Revisionsbegründung unter 17 S. 6). Allein aus dem Fahrverbot, das sich nur auf motorangetriebene Fahrt bezieht, läßt sich kein Abstellungsverbot ableiten.

22

b)

Unbegründet ist auch die Anschlußrevision des Beklagten.

23

aa)

Der Sachverständige hat unter Darlegung der verwendeten Meßgeräte und der Meßvoraussetzungen den allgemeinen Ruhegeräuschpegel an zwei Meßpunkten und die Werftgeräusche gemessen; einmal konnte er aus der Lautstärkeregistrierung das Fahrgeräusch eines auf der Straße vorbeifahrenden Fahrzeugs ermitteln. Die Lastwagengeräusche auf der Zufahrt und auf der Rampe hat er unter verschiedenen Betriebsbedingungen (Leerlauf, mäßiges Gasgeben und Vollgas im Leerlauf, Fahrt, Anlasserstart, zwei LKW auf der Rampe in Fahrt) gemessen.

24

Entgegen der Meinung der Anschlußrevision war es zweckmäßig, dem Gericht die Meßergebnisse unter allen möglichen Betriebsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Da das Berufungsgericht aus den Ergebnissen der hinreichend bestimmten Messungen die seines Erachtens aufschlußreichen Werte berücksichtigt hat, ist der Sachverständige nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision zutreffend festgestellt, daß dem Vorbringen des Beklagten keine konkreten Zweifel gegen die einwandfrei gewonnenen Meßergebnisse als solche entnommen werden könnten. Das Berufungsgericht seinerseits prüfte bei seiner Würdigung die Geräusche bei der Fahrt verschiedener Lastwagen über die Einfahrt und die Rampe sowie beim Anlassen von Motoren auf der Rampe. Es stellte fest, daß laute und störende Geräusche schon auftraten, wenn der Fahrer sich um eine möglichst leise Fahrweise mit beachtlicher Geschicklichkeit bemühte, daß es aber bei weniger aufmerksamem oder geschicktem Fahren leicht zu einer noch lauteren Geräuschentwicklung kommt, insbesondere bei mehrfachem Vor- und Zurückstoßen. Das Berufungsgericht konnte daher auch bei Unterstellung der als übergangen gerügten Behauptung über die Anweisungen und Kontrollen des Beklagten die bei stärkerem Grasgeben bewirkten Geräusche mit in Betracht ziehen. Die bei gleichzeitigem Fahren von zwei Lastwagen auf der Rampe gemessenen Lautstärken wurden nicht verwertet.

25

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des verhältnismäßig niedrigen Ruhegeräuschpegels (37-39 DIN-phon), des Flugverkehrs und der genau beschriebenen Art und Stärke des Geräuschs zweier nahegelegener Werften Grenzwerte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung für angezeigt gehalten, die etwa zwischen denjenigen liegen, die in den Richtlinien VDI 2058 für reine Wohngebiete (tagsüber 50 DIN-phon) und vorwiegend Wohnzwecken dienenden Gebiete (tagsüber 60 DIN-phon), jedoch den letzteren angenähert (ca. 57 DIN-phon), festgesetzt sind. Diese Verwendung der Richtlinien entspricht den vom Senat im Urteil vom 29. Juni 1966 entwickelten Grundsätzen und trägt dem Charakter dieser Richtlinien als allgemeinem Rahmen und als Anhalt Rechnung: Im übrigen bei zieht sich die von der Revision herangezogene Auskunft des Bezirksamts H. vom 12. August 1964 (Bl. 127 GA: "Mischgebiet") auf die Einteilung der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg. Diese Auskunft steht der Verwertung der in den Richtlinien zugrunde gelegten Gebietseinteilung im Sinne des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von den tatsächlich gegebenen Verhältnissen ausgegangen (vgl. BGH LM BGB § 906 Nr. 5 Bl. 2 und Nr. 11 Bl. 3).

26

Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist die Feststellung und Berücksichtigung des verschiedenen Störungsausmaßes der Lastwagengeräusche einerseits und der entfernteren Werftgeräusche nach ihrer Art, Dauer und ihrem zeitlichen Auftreten nicht unlogisch, entspricht vielmehr einer sachlich gebotenen entscheidungserheblichen Unterscheidung (vgl. BGHZ a.a.O. S. 41). Keine Rede kann davon sein, das Berufungsgericht habe allein aus einer bestimmten Phonzahl die Geräuschbelästigung abgeleitet. Das Gegenteil ist in den Gründen verschiedentlich zum Ausdruck gebracht.

27

Auch die Bewertung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Geräusche, die im Zusammenhang mit der in den Richtlinien festgelegten Gebietseinteilung getroffen worden ist, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht entnimmt nicht, wie die Anschlußrevision meint, dem oben schon erwähnten Urteil des Senats vom 29. April 1964, daß es vergleichsweise auf Geräusche des Straßenverkehrs nicht ankommen könne, vielmehr entnimmt es diesem Urteil nur den zutreffenden Satz, daß selbst bei regem Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße und einer entsprechenden Geräuschbelästigung ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr in der Tiefe eines Grundstücks in der Regel eine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt; dies muß auch dann gelten, wenn dieser Verkehr im Verhältnis zum Straßenverkehr selten ist. Unter eingehender Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der geringen Stärke des Verkehrs auf der Straße, des Geräuschschutzes durch den Deich und auf Grund seiner eigenen Wahrnehmungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es auf etwaige Störungen der Klägerin durch Geräusche des Straßenverkehrs im Vergleich zu den Geräuschen auf dem Grundstück des Beklagten nicht ankommt. Das Urteil gibt auch keinen Anlaß für das Vorbringen der Anschlußrevision, die Summe der drei maßgeblichen anderweitigen Störquellen (Werftgeräusche, Fluglärm, allgemeiner Straßenlärm) sei nicht zusammenfassend gewürdigt worden. Der Zusammenhalt der Gründe läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht dies bei seinen eigenen Wahrnehmungen und bei der Verwertung der Meßergebnisse getan hat.

28

In verschiedenem Zusammenhang (I, 3, 4 (S. 6), 11, 2) bringt die Anschlußrevision vor, das Berufungsgericht habe nicht die geringe Zeitdauer der Störungen berücksichtigt. Zu diesem Punkt ist in den Gründen des Urteils im Zusammenhang mit der Beschränkung der Fahrten auf bestimmte Tageszeiten ausgeführt und ausdrücklich hervorgehoben (S. 62/63 BU), über den Umfang des bis zum Abschluß des Zwischenvergleichs üblichen Fahrverkehrs hätten die Parteien weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach hätten alle fünf Lastkraftwagen des Beklagten oder mindestens vier Wagen im Durchschnitt an jedem Wochentage einmal das Grundstück verlassen, um noch am selben Tage zurückzukehren. Die Abfahrten seien zum Teil vor 7.00 Uhr morgens erfolgt. Zusätzlich sei die Zufahrt und Rampe von mehreren Personenkraftwagen und je nach den Erfordernissen nicht selten auch von betriebsfremden Fahrzeugen befahren worden. Das Berufungsgericht hat sonach den zeitlich beschränkten Umfang der belästigenden Fahrten nicht übersehen, vielmehr ausdrücklich dargestellt und in diesem Zusammenhang weiter als lästig gewürdigt, daß die Nachbarn den ganzen Tag über und in den frühen Morgenstunden mit der Lärmentfaltung an ihren Grundstücksgrenzen rechnen müßten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anschlußrevision will anstelle dieser tatrichterlichen Würdigung ihre eigene setzen, indem sie diesen "Erwartungseffekt" wegen der Seltenheit der Fahrten auf den ganzen Tag hin gesehen als bedeutungslos erklärt. Ihr ist entgegenzuhalten, daß die Unregelmäßigkeit der Geräuschentfaltung ihrerseits trotz einer verhältnismäßig beschränkten Zahl von Fahrten, etwa im Gegensatz zu einer regelmäßigen Zugfolge, einen lästigen Spannungszustand erzeugt, der den Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks zusätzlich beeinträchtigt. Schon im Hinblick auf die als unstreitig getroffenen und nicht berichtigten Feststellungen über die Zahl und den Zeitpunkt der Fahrten sind die Beweisantritte für gegenteilige Behauptungen in der Berufungsbegründung unerheblich. Im übrigen sind die Behauptungen teils überhaupt nicht unter Beweis gestellt (Berufungsbegründung S. 7 = 407 GA), teils ist der Beweisantritt ohne Namensnennung der Zeugen (Angestellte X, Y, Z, Berufungsbegründung S. 13 = Bl. 413 GA) und daher gemäß § 373 ZPO unvollständig.

29

Als erfolgloser Angriff auf tatrichterliche Feststellungen erweist sich auch die Beanstandung der Feststellung, die störende Wirkung sei bei den von Personenkraftwagen verursachten Geräuschen etwa die gleiche wie bei den Geräuschen der Lastkraftwagen. Die Geräusche der Lastwagen mögen im allgemeinen lauter sein; dies schließt aber nicht aus, daß beide Geräusche hier störend wirken. Ebensowenig kann sich die Anschlußrevision zur Verneinung der Wesentlichkeit von Beeinträchtigungen durch Personenkraftwagen auf die Vorschriften der Reichsgaragenordnung berufen, da nach dieser Vorschrift Garagen möglichst nahe an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen und von da aus auf möglichst kurzen und geraden Wegen erreichbar sein sollen. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht um Fahrten zum Abstellen in einer Garage, sondern um gewerbliche Fahrten in die Tiefe des Grundstücks entlang der Grenze des Nachbarn. Ob, wie das Berufungsgericht ausführt, bei einer Zulassung des Personenkraftwagenverkehrs etwa ein solcher in entsprechend höherem Ausmaß zum Ent- und Beladen stattfinden würde, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung. Das gleiche gilt für die Frage, ob durch Fahrten an der Grenze zur Rampe und auf der Rampe gegenüber dem früheren Zustand eine vermehrte Belästigung eingetreten ist, wie auch für die Einwirkungen der Kraftwagengeräusche von der Rampe auf das Grundstück des Klägers, zu deren Beurteilung das Berufungsgericht keines Sachverständigen bedurfte.

30

Zur Frage der Ortsüblichkeit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte die Ortsüblichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung darzulegen und zu beweisen hat. Die Beurteilung der Ortsüblichkeit (S. 53 BU) läßt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre.

31

bb)

Das Berufungsgericht erachtet die vom Beklagten gegebenen Anordnungen dahin, daß seine Fahrer oder gar fremde Fahrer besonders vorsichtig und leise zu fahren hätten, für ungeeignet, die unzulässigen Geräuschstörungen nachhaltig zu verhüten, so daß zu deren Verhütung die Unterlassung der Fahrten auf dem Grenzweg und der Rampe geboten sei. Wesentlich sei die Klägerin jedoch nicht mehr beeinträchtigt, wenn die Fahrten an Werktagen auf bestimmte Zeiten am Tag (7.00-9.00 Uhr; 17.00-18.00 Uhr) beschränkt würden.

32

Die Anschlußrevision bringt dagegen vor, es stelle ein Übermaß dar, auch denjenigen Fährverkehr zu untersagen, der als Quelle einer vom Nachbarn nicht hinnehmbaren Störung nicht objektiviert werden könne. Das Übermaß der richterlichen Einschränkung betreffe nicht nur den Verkehr mit Personenkraftwagen (s. oben), sondern auch die Zeiten, in denen die Klägerin den Garten und die Laube (Meßpunkte M 4 und M 5) nicht benutze (Regentage, Winterperiode). An solchen Tagen fehle der Klägerin jedes berechtigte Interesse an einem Fahrverbot. Wenn das Gericht aber eine Zeit schon festlege, so hätte es gemäß § 139 ZPO zuvor aufklären müssen, in welchen Stunden die Benutzung am besten in den Ablauf des Betriebe des Beklagten paßt; er hätte dann die Zeiten von 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr genannt.

33

Auch diese Rügen sind ohne Erfolg. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht sein Verbot nicht auf die Meßergebnisse im Garten und der Laube abgestellt, sondern in erster Linie auf Grund seines unmittelbaren Eindrucks festgestellt, daß die Geräusche auf allen Teilen des Grundstücks der Klägerin, auch im Bereich des Wohnhauses, ungewöhnlich laut und störend zu vernehmen sind. Soweit es absolute Lautstärken mit in Rechnung stellte, hielt es Grenzwerte für anwendbar, die etwa mit 57 DIN-phon, dem höchsten Wert der gemessenen Werftgeräusche, gleichzusetzen sind (S. 49 BU). Die vor dem Schlafzimmer gemessene Lautstärke betrug schon bei geschickter Fahrweise 56 DIN-phon. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, für die Zeiträume, in denen sich die Bewohner im wesentlich im Hause aufhalten, der Klage in dem zeitbeschränkten Umfang nicht stattzugeben. Daß unter den gegebenen Verhältnissen auch eine zeitliche Beschränkung in Betracht zu ziehen war, ergibt sich aus der im Urteil zitierten Rechtsprechung (RGZ 162, 349, 357; BGH LM BGB § 906 Nr. 19) und war im übrigen auch aus den Vergleichsvorschlägen zu entnehmen.

34

III.

Nach § 97 ZPO fallen der Klägerin und dem Beklagten die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last. Der Kläger hat nach Rücknahme seiner Revision die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger