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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1981, Az.: 1 AZR 159/78

Tarifverhandlungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1981
Aktenzeichen
1 AZR 159/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 07.10.1976 - 14/6 Ca 81/76
LAG Frankfurt 25.10.1977 - 5 Sa 1340/76

Fundstellen

  • BAGE 36, 131 - 138
  • JR 1982, 264
  • MDR 1982, 610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2395

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine Gewerkschaft keinen Anspruch gegen den tariflichen Gegenspieler auf Aufnahme und Führung von Tarifverhandlungen hat.

Das Ultima-ratio-Prinzip des Arbeitskampfrechtes steht einem Arbeitskampf nicht entgegen, mit dem der Tarifgegner an den Verhandlungstisch gebracht werden soll.

2. Die Weigerung eines Arbeitgebers, Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft zu führen, wenn deren Verhandlungskommission Gewerkschaftsmitglieder angehören, die zu ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, verletzt nicht das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaft.