Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1981, Az.: 1 AZR 159/78
Tarifverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.07.1981
- Aktenzeichen
- 1 AZR 159/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 07.10.1976 - 14/6 Ca 81/76
- LAG Frankfurt 25.10.1977 - 5 Sa 1340/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 131 - 138
- JR 1982, 264
- MDR 1982, 610 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2395
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine Gewerkschaft keinen Anspruch gegen den tariflichen Gegenspieler auf Aufnahme und Führung von Tarifverhandlungen hat.
Das Ultima-ratio-Prinzip des Arbeitskampfrechtes steht einem Arbeitskampf nicht entgegen, mit dem der Tarifgegner an den Verhandlungstisch gebracht werden soll.
2. Die Weigerung eines Arbeitgebers, Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft zu führen, wenn deren Verhandlungskommission Gewerkschaftsmitglieder angehören, die zu ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, verletzt nicht das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaft.