Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1971, Az.: 4 AZR 201/70
Bauten aus selbstgefertigten Fertigteilen; Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages; Baugewerbe; Erledigung der Hauptsache; Rechtshängigkeit einer Klage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.04.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 201/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 20.02.1970 - 3 Sa 510/69
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1971, 1773
Amtlicher Leitsatz
1. Errichtet ein Betrieb Bauten aus selbstgefertigten Fertigteilen, fällt er unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ohne Rücksicht darauf, ob die Bauelemente jeweils für ein bestimmtes Bauwerk hergestellt werden.
2. Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache dann erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit einer Klage ein Ereignis eingetreten ist, das einer bisher zulässigen und begründeten Klage die Zulässigkeit oder Begründetheit nimmt.