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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1971, Az.: 4 AZR 201/70

Bauten aus selbstgefertigten Fertigteilen; Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages; Baugewerbe; Erledigung der Hauptsache; Rechtshängigkeit einer Klage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.04.1971
Aktenzeichen
4 AZR 201/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 20.02.1970 - 3 Sa 510/69

Fundstelle

  • DB 1971, 1773

Amtlicher Leitsatz

1. Errichtet ein Betrieb Bauten aus selbstgefertigten Fertigteilen, fällt er unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ohne Rücksicht darauf, ob die Bauelemente jeweils für ein bestimmtes Bauwerk hergestellt werden.

2. Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache dann erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit einer Klage ein Ereignis eingetreten ist, das einer bisher zulässigen und begründeten Klage die Zulässigkeit oder Begründetheit nimmt.