Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.09.2004, Az.: 2 BvR 1280/04
Verfassungsbeschwerde wegen Einstellung eines wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.09.2004
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1280/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 18567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mönchengladbach-Rheydt - 26.05.2004 - AZ: 14 Ds 117/04
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26. Mai 2004 - 14 Ds 117/04 - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dieter Kampmann
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September
2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kampmann wird abgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 JGG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Beschwer gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Durch die Verfahrenseinstellung entstehen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile; er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, Juris). Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (ebenda). Anhaltspunkte hierfür sind aber weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ohne Zustimmung des Beschwerdeführers beschlossen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu bestanden (vgl. den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 - 2 BvR 92/83 -). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG vorgesehene Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses unterliegt nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (- 2 BvR 92/83 -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.