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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1979, Az.: V BLw 12/78

Unwirksamkeit der Löschung eines Hofvermerks; Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf einen hoferbenberechtigten Abkömmling; Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Beschäftigung eines hoferbenberechtigten Abkömmlings; Beschwerderecht des Abkömmlings gegen die Löschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1979
Aktenzeichen
V BLw 12/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.02.1978
AG Tecklenburg

Fundstellen

  • BGHZ 73, 324 - 330
  • DNotZ 1979, 564-567
  • MDR 1979, 744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1453-1455 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Löschung des Hofvermerks für die im Grundbuch von L. Blatt 1296 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung

Sonstige Beteiligte

1. Heinrich A., K., L.-W.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. ... und Prof. Dr. ..., N., O.

2. Emma A., A. Weg ..., L.,
vertreten durch Rechtsanwalt ..., T.

Amtlicher Leitsatz

Die Löschung eines Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ist auch dann nicht gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam, wenn der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen oder wenn er durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß dieser den Hof übernehmen solle. Auch ein solcher Abkömmling hat kein Beschwerderecht gegen die Löschung. Ob ihm Ansprüche aufgrund der u.U. fortbestehenden schuldrechtlichen Bindung des Hofeigentümers oder erbrechtliche Ansprüche zustehen, ist gegebenenfalls im Prozeßrechtsweg zu klären.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 15. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie
die ehrenamtlichen Richter Lechler und Thye
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin des im Grundbuch von L. Blatt 1296 eingetragenen Hofes. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 2. März 1977 hat sie gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in T. erklärt, daß die Besitzung kein Hof mehr sein solle. Gleichzeitig hat sie die Löschung des Hofvermerks beantragt.

2

Der Beteiligte zu 1, ihr Sohn, hat daraufhin beim Landwirtschaftsgericht beantragt, der Erklärung nicht stattzugeben und das Ersuchen auf Löschung des Hofvermerkes beim Grundbuchamt nicht zu stellen.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat beim Grundbuchamt die Löschung des Hofvermerks beantragt; das Grundbuchamt hat den Hofvermerk gelöscht.

4

Gegen die Löschung des Hofvermerks hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Hofvermerk wieder einzutragen. Er hat geltend gemacht, daß die Beteiligte zu 2 ihm den Hof seit 1951 zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen und ihn überdies durch notarielles Testament vom 29. April 1965 zu ihrem Erben und Hofeserben eingesetzt habe. Er meint, er habe daher ein durch formlosen, aber bindenden Erbvertrag begründetes Erbrecht als Hofeserbe, das durch die der Umgehung des § 7 HöfeO dienende Löschung des Hofvermerks beeinträchtigt werde.

5

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

6

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

7

II.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil dem Beteiligten zu 1 gegen das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks und das abgelehnte Ersuchen um Wiedereintragung des Hofvermerkes kein Beschwerderecht zustehe: Ein Beschwerderecht folge nicht schon daraus, daß das Landwirtschaftsgericht dem Begehren des Beteiligten zu 1 nicht entsprochen habe. Vielmehr stehe ein Beschwerderecht nach § 9 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) in Verbindung mit § 20 FGG nur demjenigen zu, dessen Recht durch eine Verfügung unmittelbar beeinträchtigt worden sei. An einer solchen Rechtsbeeinträchtigung fehle es bei dem Beteiligten zu 1, da gemäß § 1 Abs. 4 Höfeordnung (HöfeO) nur der Eigentümer berechtigt sei, durch seine Erklärung zu bestimmen, ob seine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein (und bleiben) solle. Auch aus seiner vermeintlichen Rechtsstellung aufgrund eines formlosen, aber bindenden Hofübergabevertrages könne der Beteiligte zu 1 kein Beschwerderecht herleiten, da die Erklärung der Beteiligten zu 2, ihre Besitzung solle kein Hof mehr sein, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Verfügung von Todes wegen sei und daher auch nicht gegen erbvertragsgleiche Bindungen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße. Ein nur wirtschaftliches Interesse des Beteiligten zu 1 an der Aufrechterhaltung der Hofeigenschaft begründe ebenfalls kein Beschwerderecht.

8

III.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).

9

2.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde nur die Zulässigkeit der Beschwerde ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen Beschluß nur unter diesem Gesichtspunkt überprüfen (BGHZ 15, 5, 8).

10

a)

Zweifelhaft ist bereits, ob nicht die erste Beschwerde schon deswegen unzulässig war, weil bei einer Löschung des Hofvermerks aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts die Beteiligten ausschließlich auf das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchst. a oder b HöfeVfO verwiesen sind (in diesem Sinne etwa Faßbender/Hötzel/Pikalo, Höfeordnung, Anm. III 4 b zu § 2 HöfeVfO; vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht 3. Aufl. Rdn. 144 zu § 1 HöfeO m.w.H.). Diese Frage kann indessen hier offen bleiben, weil jedenfalls eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt (s.u. b).

11

b)

Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht beeinträchtigt ist (vgl. Jansen, FGG § 20 Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 20 Rdn. 100 m.w.Nachw.)

12

Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist hier auch dann nicht gegeben, wenn im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß dem Vortrag des Beteiligten zu 1 mit der Rechtsbeschwerde unterstellt wird, daß der Beteiligte zu 1 formlos, aber bindend als Hofeserbe vorgesehen worden sei.

13

aa)

Die Rechtsbeschwerde meint, daß der Beteiligte zu 1 durch die Ablehnung der Wiedereintragung des Hofvermerks schon deswegen in seinem Recht beeinträchtigt sei, weil ihm die Beteiligte zu 2 die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen habe, ohne sich ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorzubehalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO); sie folgert hieraus, daß die Löschung des Hofvermerks gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO unwirksam sei. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll nach dem Schutzzweck der genannten Vorschrift jede Maßnahme des Hofeigentümers unwirksam sein, die darauf abzielt, den Hoferben von der Hoferbfolge auszuschließen.

14

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Daß das Gesetz keinen so weitgehenden Schutz bezweckt, ist insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung zu entnehmen. Nach dem Regierungsentwurf jener Novelle war allerdings vorgesehen, daß im Falle der Übertragung der Bewirtschaftung eines Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO jede vom Eigentümer getroffene "Maßnahme, die sich auf die Hoferbfolge auswirkt, insoweit unwirksam (sei), als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde" (BT-Drucks. 7/1443 vom 13. Dezember 1973, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel, Das nordwestdeutsche Höferecht, S. 20 ff, S. 22). In der Begründung des Entwurfs war klargestellt, daß es sich bei derartigen "Maßnahmen" auch um Erklärungen und Anträge nach § 1 HöfeO-E handeln könne, durch die bewirkt wird, daß die Hofeigenschaft des Betriebes wegfällt (Ziff. 4 zu Art. 1 Nr. 3 (§ 7 HöfeO) des Entwurfs, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. 38). Der Entwurf ist in dieser Fassung jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Art. 1 Nr. 3 des Entwurfs (§ 7 Abs. 2 HöfeO-E) eine differenzierende Behandlung unter Berücksichtigung von drei Fallgruppen vorgeschlagen und für die Fälle einer Beeinträchtigung durch höferechtliche Gestaltungserklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO-E (Erklärung, der Hof solle in der Höferolle gelöscht werden) dem Bundestag zu prüfen empfohlen, ob nicht der Schutz des konkludent eingesetzten Hoferben darauf beschränkt werden solle, daß jene Erklärungen nicht hinter seinem Rücken abgegeben werden könnten (Stellungnahme zu Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes (§ 7 Abs. 2 HöfeO-E), abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel, a.a.O. S. 53). Der Rechtsausschuß des Bundestages hat sodann die weniger weitgehende Formulierung vorgeschlagen, daß nur die "Bestimmung eines anderen zum Hoferben" (insoweit als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen werde) unwirksam sei (Beschlüsse des 6. Ausschusses zu § 7 HöfeO-E, BT-Drucks. 7/1443, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel, S. 71). Im Bericht des Rechtsausschusses "zu § 7 Abs. 2 HöfeO-E" heißt es hierzu ausdrücklich, daß es dem Eigentümer unbenommen bleibe, unter Lebenden über den Hof und das Hofesvermögen frei zu verfügen sowie die Löschung des Hofes in der Höferolle herbeizuführen (abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. 63). Der hierauf zielende Antrag des Rechtsausschusses ist unverändert Gesetz geworden. Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß die Rechtsstellung des nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO zum Hoferben Bestimmten keinen Schutz gegen die Löschung des Hofvermerks bieten soll und bietet (wie hier Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 7. Aufl. § 6 Rdn. 13; Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO § 7 Rdn. 14; a.A. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht 3. Aufl. § 7 HöfeO Rdn. 56-58; ihm folgend Faßbender, DNotZ 1976, 403). Das fakultative Höferecht ermöglicht grundsätzlich die Aufhebung der Hofeigenschaft und schützt das Vertrauen des gemäß § 6 HöfeO formlos bestimmten Hofanwärters auf die Hofnachfolge nur in beschränktem Umfang, nämlich beschränkt auf die Dauer der Bewirtschaftung und begrenzt durch den Fortbestand der Hofeigenschaft. Im übrigen verweist es den Hofanwärter auf sonstige Ansprüche, wie sie etwa nach § 2057 a BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen können (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. Rdn. 14).

15

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde läßt sich der vom Senat vertretene Standpunkt auch nicht (im Anschluß an Wöhrmann/Stöcker a.a.O. Rdn. 57) durch den Hinweis erschüttern, daß er zu willkürlichen Ergebnissen führe. Es trifft insbesondere nicht zu, daß vom Boden der Senatsauffassung aus der Eigentümer sich der ihm nach § 7 Abs. 2 HöfeO auferlegten Bindung entziehen könnte, indem er sich darauf beschränkte, den bewirtschaftenden Abkömmling von der Hoferbfolge auszuschließen, ohne einen anderen zum Hoferben zu bestimmen (so aber Wöhrmann/Stöcker a.a.O.). In einem solchen Falle läge vielmehr eine vom Wortlaut und Schutzzweck des § 7 Abs. 2 HöfeO noch erfaßte (negative) "Bestimmung eines anderen" (nämlich des gesetzlich Nächstberufenen) "zum Hoferben" vor, so daß die in § 7 Abs. 2 HöfeO angeordnete Unwirksamkeit einträte.

16

bb)

Der Beteiligte zu 1 hat allerdings im Beschwerdeverfahren vorgetragen (Schriftsatz vom 9. August 1977, S. 10 ff), er habe den Hof seit 25 Jahren bewirtschaftet, seine volle Arbeitskraft auf ihn verwendet und ihn unter sehr erheblichen Investitionen zu seiner einzigen Existenzgrundlage gemacht; die Beteiligte zu 2 habe ihm währenddessen wiederholt versichert, er werde den Hof erhalten. Bei diesem - für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden - Sachverhalt könnte - nach noch vorzunehmender tatrichterlicher Würdigung - ein formloser Hofübergabevorvertrag gegeben sein (vgl. etwa BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249; BGH Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18).

17

Ein Rückgriff auf jene - auf besondere Härtefälle beschränkte und daher in den Tatbestandsvoraussetzungen engere - Rechtsprechung ist gemäß § 242 BGB auch nach der Novellierung der Höfeordnung nicht ausgeschlossen (so die Begründung des Regierungsentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung, BT-Drucks. 7/1443 vom 13. Dezember 1973 zu Art. 1 Nr. 3 (§ 7 HöfeO-E) unter Nr. 6, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. 38; vgl. auch Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 7 Rdn. 18, 20; Faßbender/Hötzel/Pikalo a.a.O. § 7 Rdn. 9, 10; daselbst § 6 Rdn. 4 und 3; a.A. wohl Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht § 7 Rdn. 39). Indessen ergibt sich auch aus jener Rechtsprechung kein Recht auf Wiedereintragung eines im vorgesehenen Verfahren gemäß dem Willen des Eigentümers gelöschten Hofvermerks; in seinem von der Rechtsbeschwerde angeführten Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18 hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß die Wirksamkeit eines (formlos geschlossenen) Hofübergabevorvertrages durch die nachträgliche Löschung des Hofvermerks nicht berührt wird und der Hofanwärter daher dem Hofeigentümer verbieten kann, über den Hof zu verfügen; ein Recht des Hoferben auf Wiedereintragung des Hofvermerks war dabei - auch mittelbar - nicht im Streit. Dementsprechend besagt auch im vorliegenden Fall die Verneinung des Beschwerderechts gegen die Ablehnung der Wiedereintragung des Hofvermerks nichts über sonstige schuld- oder erbrechtliche Ansprüche des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2. Festzuhalten bleibt indessen, daß der Beteiligte zu 1 aufgrund eines Hofübergabevorvertrages keine Rechtsstellung erlangt hat, die durch die Löschung des Hofvermerks bereits unmittelbar berührt würde und ihn daher insoweit zur Beschwerde berechtigte.

18

cc)

Nach alledem hat das Beschwerdegericht das Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 im Ergebnis mit Recht verneint, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Hill
Hagen
Linden