Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1968, Az.: VI ZR 153/66
Deliktische Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Auswirkungen eines fahrlässigen Gutachtenfehlers auf das Urteil; Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit bei Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen; Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für Freiheitsentziehung des Angeklagten; Persönliche Haftung des Konkursverwalters für ordnungsgemäße Abwicklung des Konkursverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 153/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.07.1966
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 436 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 398 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der gerichtliche Sachverständige einem Angeklagten für die Auswirkungen eines fahrlässigen Fehlers in dem Gutachten auf das Urteil schadenersatzpflichtig ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Über das Vermögen des in mehreren Unternehmungen kaufmännisch tätigen Klägers wurde am 22. Oktober 1953 der Konkurs eröffnet, der eine Verschuldung des Klägers in Höhe von mindestens 3,3 Millionen DM gegenüber aktiven Vermögenswerten von ca. 250.000 DM ergab. Das führte zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf der damals als Konkursverwalter tätige Erstbeklagte vom Untersuchungsrichter beauftragt wurde, an Hand der unübersichtlichen und lückenhaften Geschäftsunterlagen des Klägers und der weiteren Ermittlungsergebnisse vorbereitende Feststellungen über Sachverhalte zu treffen, in denen die Tatbestände strafbarer Handlungen erfüllt sein könnten. Die Beklagten erstatteten daraufhin während der Voruntersuchung unter dem Namen des Erstbeklagten ein schriftliches Gutachten, das sie abschnittsweise abgaben und entsprechend der im weiteren Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse ergänzten. Der Zweitbeklagte ist dabei nach der Darstellung des Klägers selbständig, nach seiner eigenen Darstellung nur als Gehilfe des Erstbeklagten tätig geworden. Da nach diesem Gutachten der Kläger strafbarer Handlungen zu überführen war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. In der Hauptverhandlung wurden die Beklagten als Sachverständige uneidlich vernommen. Sie vertraten dabei im wesentlichen die Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens.
Durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts in Köln vom 20. März 1958 wurde der Kläger wegen einfachen Bankerotts, wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Untreue in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu zusätzlichen Geldstrafen verurteilt. Auf die Dauer von drei Jahren wurde ihm durch das Urteil untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder eines leitenden kaufmännischen Angestellten auszuüben. Die Freiheitsstrafe wurde auf Grund einer teilweise erfolgreichen Revision und auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens auf drei Jahre und elf Monate Gefängnis herabgesetzt. Weitere Wiederaufnahmegesuche blieben erfolglos. Der Kläger hat die Freiheitsstrafe inzwischen verbüßt.
Der Kläger hat vorgetragen, das Urteil der Strafkammer sei, wenngleich strafprozessual nicht weiter angreifbar, so doch sachlich in mehreren Punkten unrichtig. Das beruhe auf dem Gutachten der Beklagten, das diese in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erstattet hätten, wobei die Fehler bei sorgfältiger Sachbearbeitung vermeidbar gewesen wären. Die Beklagten hätten, wie im einzelnen ausgeführt wird, der Strafkammer einen unrichtigen, unvollständigen oder zivilrechtlich falsch gewürdigten Sachverhalt unterbreitet. Sie hätten es insbesondere unterlassen, gebührend die den Geschäftspartnern des Klägers vorzuwerfenden Pflichtverletzungen zu erwähnen, die das Verhalten des Klägers weitgehend gerechtfertigt oder entschuldigt hätten. Durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe sei ein großer, im einzelnen noch nicht übersehbarer Vermögensschaden entstanden. Der in der unberechtigten Freiheitsentziehung liegende immaterielle Schaden sei mit einem Betrag von 15.000 DM nur teilweise wieder gutzumachen.
Der Kläger hat um die gerichtliche Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von den Beklagten in dem Strafverfahren erstatteten schriftlichen und mündlichen Gutachten entstanden sei.
Außerdem hat der Kläger eine Reihe von Hilfsanträgen gestellt, die auf Teilkomplexe der Gutachten und einzelne behauptete Unrichtigkeiten Bezug nehmen. In einem weiteren Hilfsantrag hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM zu Händen der Rechtsanwälte Be. und Dr. B. in K. zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben sich darauf berufen, daß der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsentziehung ohnehin auf Grund eines Untersuchungshaftbefehls in einer anderen Sache erlitten haben würde. Sie haben ferner geltend gemacht, der Kläger habe die angeblichen Unklarheiten und Unvollständigkeiten im Strafverfahren ohne weiteres aufdecken können, wenn sein Vorbringen richtig sei. In Wirklichkeit versuche der Kläger unter mißbräuchlicher Ausnutzung zivilprozessualer Möglichkeiten das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wieder aufzurollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig. Der Senat schätzt in Übereinstimmung mit dem Landgericht und dem Oberlandesgericht den Streitwert des Hauptantrages (Feststellungsantrags) auf 25.000 DM (§ 3 ZPO).
Unter Berücksichtigung des in dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Mai 1963 Seite 1 und 2 (Band I Bl. 128) enthaltenen Vertrags erscheint es dem Senat glaubhaft, daß der Kläger durch die Freiheitsentziehung und das gerichtliche Berufsverbot einen Schaden in dieser Größenordnung erlitten hat.
II.
Das Berufungsgericht geht bei der Würdigung des Sachverhaltes davon aus, daß es in erster Linie Aufgabe der Sachverständigen war, einen weitläufigen und zunächst nicht überschaubaren Tatsachenkomplex für das Gericht zu sichten und zu ordnen. Für die Wahrheitsfeststellung sei die Strafkammer zuständig gewesen, deren Erkenntnismittel die der Beklagten übertroffen hätten. Bei dem von ihnen entworfenen Bild hätten die Beklagten die gerichtliche Überprüfung des zusammengestellten Tatsachenmaterials voraussetzen und außerdem darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger die Darstellung des Gutachtens berichtigen oder ergänzen werde, falls er eine Veranlassung hierzu sah. Dem Kläger und seinem Verteidiger hätten die verfahrensrechtlichen Mittel hierzu zur Verfügung gestanden. Es hätten auch keine besonderen Rechtskenntnisse dazu gehört, um die für den Kläger günstigen Umstände im Strafverfahren zur Geltung zu bringen. Gänzlich fehl gehe der Versuch, die Beklagten dafür verantwortlich zu machen, daß sie in der Beurteilung rechtlicher Zweifelsfragen geirrt oder auf mögliche Gesichtspunkte anderer rechtlicher Würdigung nicht ausdrücklich hingewiesen hätten. Schon weil der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz die sachlich-rechtliche Beurteilung des Strafkammerurteils im wesentlichen bestätigt habe, gehe der Vorwurf fehl, die Beklagten hätten bei der Beratung der Strafkammer schuldhaft die zivilrechtliche Rechtslage verkannt.
Das Berufungsgericht ist den Einzelbeanstandungen, die der Kläger zu dem Gutachten der Beklagten erhoben hat, sorgfältig nachgegangen. Es ist der Auffassung, daß allenfalls in Einzelpunkten eine leichte, aber nach den Umständen weitgehend entschuldbare Fahrlässigkeit in Betracht zu ziehen sei. Wenn, wie hier, der Tatbestand einer Eidesverletzung ausscheide, gehe die Deliktshaftung des Sachverständigen nicht so weit, daß er den Verfahrensbeteiligten für die Auswirkung eines leicht fahrlässig in dem Gutachten unterlaufenen Irrtums auf das gerichtliche Urteil Schadensersatz zu leisten habe, über die tatsächlichen und rechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Konkurs des Klägers und den gegen seine Wirtschaftstätigkeit erhobenen Vorwürfen gestellt hätten, sei in dem Strafurteil rechtskräftig entschieden worden. Ebenso wie ein Wiederaufnahmeverfahren nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig sei, könne auch der Sachverständige, der das Gericht beraten habe, nur beim Vorliegen besonderer Umstände für das einer Partei ungünstige Urteil haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werden. Hierfür reiche eine leichte Fahrlässigkeit nicht aus. Eine grobe Fahrlässigkeit liege aber zweifelsfrei in den Punkten des Gutachtens nicht vor, zu denen der Kläger Beanstandungen geltend gemacht habe.
III.
Die Rechtsausführungen des Berufungsurteils lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers erkennen.
1.
Wenn berücksichtigt wird, daß den Beklagten nur ein sehr begrenzter Auftrag erteilt war und ihre Aufgabe vornehmlich in der Sichtung und Ordnung des umfangreichen Tatsachenstoffs bestand, so bestehen erhebliche Zweifel, ob auf Grund des Ergebnisses der Prüfung der einzelnen Vorwürfe überhaupt noch Raum für die Unterstellung ist, den Beklagten falle möglicherweise eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung bei der Gutachtenerstattung zur Last. Sollten die Beklagten in einzelnen Punkten fahrlässig gewisse dem Kläger günstige Umstände übersehen haben, so bleibt im übrigen immer noch die Frage offen, ob gerade hierin die Ursache für die Verurteilung des Klägers liegt, die die Strafkammer zu den einzelnen Punkten ausgesprochen hat.
2.
Der Fall gibt keinen Anlaß, zu dem Problem der Deliktshaftung des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber dem verurteilten Angeklagten eingehend Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Weimar, VersR 1955, 263). Da nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit der Beklagten vorgelegen haben kann, fragt sich lediglich, ob schon aus ihr eine Haftung gegenüber dem verurteilten Angeklagten hergeleitet werden kann. Diese Frage ist zu verneinen.
Aus denselben Gründen, die der VII. Senat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 42, 313 zu der Bestimmung des § 410 ZPO dargelegt hat, ist auch die Vorschrift des § 79 StPO kein Schutzgesetz zugunsten des Angeklagten mit der Folge, daß der Sachverständige dem Angeklagten für die nachteiligen Auswirkungen eines leicht fahrlässigen Irrtums in dem Gutachten Ersatz zu leisten hätte (vgl. auch OLG Celle NJW 1960, 387 [OLG Celle 27.11.1959 - 11 U 85/59]; OLG Köln NJW 1962, 1773 [OLG Köln 16.03.1962 - 9 W 7/62]). Die Berufung auf § 823 Abs. 2 BGB geht daher fehl.
Die Gesichtspunkte, die nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für die Folgen eines leicht fahrlässigen Irrtums in seinem Gutachten entgegenstehn, gelten auch dann, wenn ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Richters bei der Urteilsfindung schließt es aus, dem Sachverständigen ein so weitgehendes Haftungsrisiko aufzuerlegen. Spricht ein Gericht nach einem mit allen Rechtsgarantien ausgestalteten Verfahren eine Freiheitsentziehung aus, so ist eine solche Freiheitsentziehung nicht mit der Freiheitsverletzung gleichzusetzen, für die § 823 Abs. 1 BGB einen verstärkten Haftungsschutz vorsieht. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den gerichtlichen Sachverständigen würde zu einem Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nach Ansicht des Senats mit Sicherheit nicht gewollt ist (vgl. hierzu Hans Stoll AcP Bd. 162 (Jahrgang 1963), 203, 215).
3.
Die Gutachtertätigkeit des Erstbeklagten für den Untersuchungsrichter und die Strafkammer untersteht endlich nicht der Haftungsnorm des § 82 KO. Diese Bestimmung erfaßt Handlungen, die mit der Interessenwahrnehmung des Konkursverwalters für die Konkursbeteiligten im Zusammenhang stehen. Sie belastet den Konkursverwalter mit einer persönlichen Haftung für die ordnungsmäßige Abwicklung des Konkursverfahrens. Als gerichtlicher Gutachter im Strafverfahren unterstand der Erstbeklagte weder der Aufsicht des Konkursgerichts noch war er der Gläubigerversammlung rechenschaftspflichtig. Mit seiner Beauftragung zum Sachverständigen trat er in ein besonderes öffentlich-rechtliches Verhältnis zu dem Gericht, das seine Dienste in Anspruch nahm. Die Haftungsfolgen, die sich aus seiner Gutachtertätigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten des Strafprozesses ergeben, sind im § 82 KO nicht geregelt.
Endlich ist es noch kein Grund für eine verschärfte Haftung der Beklagten, daß diese schon im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden waren.
IV.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens