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§ 123 SchulG - Bewilligungsbescheid

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt nach Prüfung der Unterlagen jeweils einen Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungszeitraum können monatliche Teilbeträge gezahlt werden. Die erstmalige Gewährung eines Zuschusses bedarf eines Antrages des Schulträgers.

(2) Die Schulträger haben die Zuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten.