Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.1985, Az.: IVb ZB 796/81

Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger; Versorgungsausgleich in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings; Ausgleich in der Form der Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften; Interesse des Trägers der Rentenversicherung an einem einfachen und sicheren Erstattungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 796/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.05.1981
AG Münster - 23.10.1980

Fundstellen

  • MDR 1985, 744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2711-2713 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Ehegatte eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger (hier: eingetragener Verein) erworben, kann der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 17. April 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 1981 aufgehoben.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 23. Oktober 1980 in Ziff. III der Urteilsformel (Regelung des Versorgungsausgleichs) aufgehoben. Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelinstanzen tragen beide Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Beschwerdewert: 6.455,64 DM.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. Oktober 1963 die Ehe geschlossen. Am 19. Juni 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (1. Oktober 1963 bis 31. Mai 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe die Vorinstanzen mit monatlich 132,70 DM angenommen haben, bezogen auf den 31. Mai 1979. Der Ehemann war während der gesamten Ehezeit im Ersatzschuldienst angestellter Lehrer an einem privaten Gymnasium unter der Trägerschaft des A. P. e.V. in A. (Beteiligter zu 1; im folgenden: Schulträger). Bei diesem hatte er während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erlangt, deren Wert - bezogen auf das Ende der Ehezeit - das Oberlandesgericht mit monatlich 1.208,60 DM festgestellt hat.

3

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - in Ziff. III des Urteilstenors - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Schulträger bestehenden Anwartschaften auf spätere Versorgung oder Nachversicherung - deren ehezeitlichen Anteil es aufgrund einer früheren Auskunft des Schulträgers nur mit monatlich 1.196,80 DM angenommen hatte - auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 532,07 DM begründet hat.

4

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde jeweils mit dem Ziel eingelegt, den Ausgleich in der Form der Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften durchzuführen (§ 1587 b Abs. 3 BGB). Der Ehemann hat Beschwerde eingelegt um zu erreichen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hilfsweise mit dem Antrag festzustellen, daß nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sei.

5

Das Oberlandesgericht hat alle drei Beschwerden zurückgewiesen, auf eine Anschlußbeschwerde der Ehefrau jedoch den Ausgleichsbetrag auf 537,97 DM erhöht.

6

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen diese Entscheidung mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie wie in zweiter Instanz eine Änderung der Form des durchzuführenden Versorgungsausgleichs erreichen wollen.

7

II.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

8

A.

Der Ausgleich des zugunsten des Ehemannes bestehenden Wertunterschiedes der Anwartschaften beider Ehegatten kann nicht gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durch sogenanntes Quasi-Splitting erfolgen, denn der Ehemann hat seine (werthöhere) Anwartschaft nicht gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) genannten Körperschaften oder Verbände erworben. Gemäß § 8 Abs. 1 AVG werden zwar auch Personen, die wie hier der Ehemann als Lehrer an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind, auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit. Die Verweisung in § 1587 b Abs. 2 BGB knüpft aber gerade nicht an eine solche Befreiungsmöglichkeit an, sondern daran, daß die Versorgungsanwartschaft bei einer (bzw. einem) der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 AVG im einzelnen genannten Körperschaften oder Verbände erworben worden ist. Zu ihnen gehört der Beteiligte zu 1 nicht.

9

B.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stehen einer entsprechenden Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting) durchgreifende Bedenken entgegen.

10

1.

Es kann zwar nicht verkannt werden, daß eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Absichten des Gesetzgebers entgegenkäme. Denn mit der Einführung des Versorgungsausgleichs wurde besonders das Ziel verfolgt, die als unzureichend empfundene soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - in der Segel der Ehefrau - zu verbessern (BGHZ 74, 38, 42 ff. m.w.N.). Das sollte dadurch erreicht werden, daß für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in erster Linie eine eigene Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet oder eine dort bereits bestehende Versicherung aufgestockt wurde (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich). Ein (nur) schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, bei dem der Ausgleichsberechtigte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, sondern von dem verpflichteten Ehegatten im Versorgungsfall, also regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung, eine Geldrente verlangen kann (§ 1587 g BGB), sollte dagegen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. § 1587 f BGB). Innerhalb der drei mit dem 1. EheRG eingeführten Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Aufteilung bestehender Rentenanwartschaften, Neubegründung von Anwartschaften ohne oder mit der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, vgl. § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB) war die - später infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375) als gesetzliche Ausgleichsform fortgefallene - nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für den Berechtigten wiederum nachteiliger als die beiden anderen, weil sie gemäß § 1587 f Nr. 3 BGB zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führen kann, wenn der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht durchgesetzt wird (vgl. BGHZ 81, 152, 190). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet auch statt, soweit der Ausgleich nicht nach den Regelungen durchgeführt werden kann, die durch § 1 des Gesetzes zur Regelung von Harten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 an die Stelle des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB getreten sind (§ 2 VAHRG). Zu einer mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich sofort wirksamen eigenständigen sozialen Sicherung des berechtigten Ehegatten führen nur die Ausgleichsformen des Splittings oder des Quasi-Splittings. Sind wie im vorliegenden Fall aufteilbare Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf seiten des Ausgleichspflichtigen nicht vorhanden, bleibt nur die Ausgleichsform des Quasi-Splittings, um das mit der Einführung des Versorgungsausgleichs erstrebte Ziel einer sofort wirksamen eigenständigen Sozialversicherung für den Berechtigten zu erreichen.

11

2.

Mitspräche die analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB danach sowohl den Interessen des Ausgleichsberechtigten als auch dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, so stehen ihr jedoch die Belange der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 entgegen, denen der Gesetzgeber im System der Ausgleichsregelung Rechnung getragen hat.

12

a)

Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eine eigenständige Rentenversicherung erwirbt, hat im Falle des Quasi-Splitting für die dadurch begründeten Rentenanwartschaften keine Gegenleistung durch Beiträge erhalten. Wird er bei Eintritt eines Versicherungsfalles dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber leistungspflichtig, ist er für seine Aufwendungen auf einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten angewiesen (§§ 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG, 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, jeweils i.V. mit der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980, BGBl. I 280). Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann seine Leistungen an den versicherten Ehegatten jedoch nicht davon abhängig machen, daß diese Leistungen tatsächlich erstattet werden. Um das sich hieraus ergebende Risiko auszuschließen und die Erstattung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber diese Ausgleichsform begrenzt. Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78). Dem steht nicht entgegen, daß die Bezugnahme auf die in § 8 Abs. 1 AVG genannten "Körperschaften oder Verbände" neben den öffentlich-rechtlichen auch einige Verbände mit einer privatrechtlichen Organisationsform erfaßt: Verbände von Trägern der Sozialversicherung oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen. Mitglieder dieser Verbände sind nämlich ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits die erforderliche wirtschaftliche Sicherheit für die Erstattung bieten. Die - von diesen Ausnahmen abgesehen - strikte Begrenzung der Ausgleichsform des Quasi-Splittings auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat der Gesetzgeber aus denselben Gründen auch bei der an die Stelle des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1 VAHRG getretenen Ausgleichsform beibehalten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 - Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses und Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - sowie den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 a.a.O.).

13

Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Fall die analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB damit begründet, daß für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wirtschaftlich praktisch kein Erstattungsrisiko bestehe, weil der privatrechtlich organisierte Schulträger als eingetragener Verein zwar rechtlich Erstattungsschuldner sei, wirtschaftlich indessen das Land Nordrhein-Westfalen, denn nach dem Ersatzschulfinanzgesetz vom 27. Juni 1961 trage das Land Nordrhein-Westfalen bis auf einen Best. von 6 % die Versorgungslast und im Falle der Schulauflösung sogar in vollem Umfang.

14

Diese Erwägung vermag die Entscheidung jedoch nicht zu begründen. Wenn die Abgrenzung nach dem formalem Kriterium der Rechtsform des Versorgungsträgers dem vom Gesetzgeber berücksichtigten Interesse des Trägers der Rentenversicherung an einem einfachen und sicheren Erstattungsverfahren dienen soll, kann schon aus diesem Grund für eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nicht darauf abgestellt werden, ob im konkreten Fall der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber oder Dienstherr des ausgleichspflichtigen Ehegatten öffentliche Aufgaben erfüllt, aus öffentlichen Mitteln ganz oder teilweise finanziert wird oder in anderer Weise mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vergleichbar ist (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 1146, 1147).

15

Durch die Heranziehung derartiger Kriterien würde außerdem das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs in unangemessener Weise belastet und verlängert werden, denn das Familiengericht müßte darüber gemäß § 12 FGG gegebenenfalls Ermittlungen anstellen. Es müßte im einzelnen nicht nur prüfen, ob der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber gegenwärtig die erforderliche wirtschaftliche Sicherheit für die Realisierung eines Erstattungsanspruchs bietet, sondern auch eine Prognose darüber anstellen, ob eine ausreichende Sicherung auch noch in einer möglicherweise fernen Zukunft besteht, in der der Rentenversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Leistungen Erstattung verlangen wird.

16

Nicht einmal für den vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts unbedenklich. Zwar trifft es zu, daß nach dem Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule Anspruch auf Landeszuschüsse hat (§ 1), die auch zur Sicherung der Altersversorgung der Lehrer zu verwenden (§ 2) und nach dem Baushaltsfehlbetrag der Schule abzüglich einer Eigenleistung von - zur Zeit - höchstens 15 % zu bemessen sind (§§ 5, 6). Ob derartige Zuschüsse für Privatschulen auch künftig und in unveränderter Höhe gezahlt werden, ist indessen nicht gesichert.

17

Unabhängig davon weist die BfA mit Recht darauf hin, daß im Falle der Auflösung einer Schule nur für die Ruhegehälter und Versorgungslasten der an der Schule tätig gewesenen Lehrer eine Erstattung durch das Land gewährleistet wird (§ 11); hingegen ist keine Stelle vorgesehen, die rechtlich verpflichtet wäre, nach der Auflösung des Schulträgers dessen Verbindlichkeiten - etwa zur Erstattung von Aufwendungen nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG - zu übernehmen.

18

b)

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Schulträger werde durch die Ausgleichsform des Quasi-Splittings nicht unzumutbar belastet: bleibe der Ehemann in seinen Diensten, so werde die Versorgungslast lediglich aufgeteilt in die Versorgung des Ehemannes und die Erstattung nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG; wechsele der Ehemann in eine versicherungspflichtige Tätigkeit über, so werde die Versorgungslast aufgespalten in eine gemäß § 124 Abs. 8 AVG ermäßigte Nachversicherungspflicht und die besagte Erstattungspflicht nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG. Allenfalls dann, wenn der Ehemann an eine andere Ersatzschule oder in den öffentlichen Dienst wechseln sollte, sei für den Schulträger ein Nachteil denkbar, weil er möglicherweise mit der Erstattungspflicht belastet bleibe, ohne seinerseits das Ruhegehalt des Ehemannes kürzen zu können. Dieses könne aber nicht gegen die analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen, sondern nur die Forderung an den Gesetzgeber rechtfertigen, etwaige Mängel des Versorgungsausgleichs-Folgenrechts durch sachgerechte Änderungen zu beheben.

19

Auch diese Erwägungen des Oberlandesgerichts tragen seine Entscheidung nicht. Durch die Ausgleichsform des Quasi-Splittings würden (privatrechtlich organisierte) Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr in erheblicher Weise belastet.

20

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei privaten betrieblichen Renten ausgeführt, daß der Gesetzgeber in den Ausgleichsformen des Splittings und Quasi-Splittings einen den betroffenen (privaten) Arbeitgebern oder Versorgungsträgern zumindest nicht zumutbaren Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen gesehen habe und daß dieser Erwägung eine sachliche Relevanz nicht abgesprochen werden könne (BGHZ 75, 241, 257 f). Der Senat hat in BGHZ 81, 152 dargelegt, im Falle eines Ausgleichs der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Begründung von Rentenanwartschaften und einer damit verbundenen Heranziehung der Versorgungsträger zur Erstattung der Leistungen, die die gesetzliche Rentenversicherung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewähre, bestehe für die Versorgungsträger die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen. Im einzelnen ist insbesondere auf folgende Risiken hinzuweisen:

21

aa)

Da der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 53 g Abs. 1 FGG, § 629 d ZPO) Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird, können durch einen danach eintretenden Versicherungsfall Aufwendungen entstehen, die der Versorgungsträger gemäß § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG zu erstatten hat, ohne daß er seinerseits bereits die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährten laufenden Bezüge des noch im Dienst stehenden ausgleichspflichtigen Ehegatten kürzen kann. Denn nach § 57 Abs. 1 BeamtVG wird (erst) das Ruhegehalt gekürzt. Der Träger der Versorgungslast nach beamtenrechtlichen Grundsätzen muß daher gegebenenfalls viele Jahre lang Aufwendungen erstatten, denen keine Einsparungen gegenüberstehen. Das wirtschaftliche Risiko einer solchen nicht ausgleichbaren Belastung wird jetzt auch nicht mehr dadurch aufgewogen, daß ein Ruhegehalt später ohne Rücksicht darauf gekürzt werden darf, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten tatsächlich Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährt werden; seit dem Inkrafttreten des § 4 VAHRG ist die Kürzungsmöglichkeit für solche Fälle nämlich erheblich eingeschränkt worden.

22

bb)

Der Katalog der nach § 1 Abs. 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung zu erstattenden Leistungen umfaßt auch Aufwendungen, die dem Arbeitgeber im Verhältnis zu dem von ihm nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu versorgenden Ehegatten nicht entstehen können und die daher durch eine Kürzung des Ruhegehalts wirtschaftlich nicht ausgeglichen werden. Dazu gehören etwa die Ausgaben für die dem Ausgleichsberechtigten gewährten berufsfördernden Leistungen der Rehabilitation (§ 14 a AVG) und bestimmte ergänzende Leistungen (§ 14 b AVG). Verlangt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Erstattung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 AVG), fehlt dem erstattungspflichtigen Versorgungsträger ebenfalls die Möglichkeit zu einer entsprechenden Kürzung der Bezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten, weil derartige Leistungen entweder in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht versichert sind (vgl. § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG) oder nur Beihilfen gewährt werden, die der Dienstherr nicht kürzen kann.

23

cc)

Scheidet der ausgleichspflichtige Ehegatte aus der - wegen des Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen - versicherungsfreien Beschäftigung aus, muß er nachversichert werden (§§ 9, 124 AVG). Wenn während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Lasten der Versorgungsanrechte dieses Ehegatten Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründet worden sind, bleibt der Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus der zuständige Träger der Versorgungslast, der dem Rentenversicherungsträger die Aufwendungen für den Ausgleichsberechtigten erstatten muß. Die in einem solchen Fall vorgeschriebene Kürzung der der Nachversicherung zugrundezulegenden Entgelte (vgl. § 124 Abs. 8 AVG) wiegt in der Regel jedoch das wirtschaftliche Risiko der fortdauernden Erstattungsverpflichtung gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf. Das beruht zum einen darauf, daß der Bemessung der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründeten Anrechte in der Rentenversicherung - die das Ausmaß der Erstattung bestimmt - die zuletzt erreichten beamtenähnlichen Bezüge zugrundeliegen; diese sind regelmäßig höher als die der Nachversicherung zugrunde gelegten tatsächlichen Entgelte aus der nachversicherten Zeit, die außerdem gemäß § 112 AVG nur berücksichtigt werden, soweit sie die jährliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Hinzu kommt, daß beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen häufig eine Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes durchzuführen ist (vgl. §§ 1, 18 Abs. 6 BetrAVG). Diese Nachversicherung ist mangels einer gesetzlichen Kürzungsvorschrift auch dann ungekürzt durchzuführen, wenn zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften begründet worden sind, die die in der beamtenähnlichen Versorgung angelegte Zusatzversorgung wertmäßig umfaßten, und durch deren Ausgleich somit die Hohe der vom Versorgungsträger zu erstattenden Leistungen mitbestimmt wird. Einer der zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs vorgelegten Entwürfe, der die Kürzung bei einer Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG vorsah (vgl. BT-Drucks. 9/1981, Art. 12), ist nicht Gesetz geworden.

24

3.

Kann nach alledem die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB auch nicht analog angewendet werden, wäre - nach früherem Recht - ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB mit einer Verpflichtung zur Beitragszahlung in Betracht gekommen. An die Stelle dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. April 1983 gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG neue Bestimmungen getreten, die in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegen und damit auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).

25

Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Regelung des § 1587 Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Findet ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht statt, gelten die Vorschriften des Quasi-Splittings sinngemäß, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich auch nach dieser Bestimmung nicht durchgeführt werden, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).

26

Ob es sich beim Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten um einen "öffentlich-rechtlichen" Versorgungsträger handelt, richtet sich allein nach seiner Rechtsform. Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56). Da der Schulträger als eingetragener Verein in einer Rechtsform des Privatrechts besteht, ist § 1 Abs. 3 VAHRG nicht anwendbar. Einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf Versorgungen, die gegen andere als öffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind (vgl. OLG Köln FamRZ 1984, 400), stehen die gleichen Gründe entgegen, die bereits eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB ausgeschlossen haben (oben unter B 2).

27

4.

Der während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eingetretene Umstand, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1982 das Bistum Münster (weiterer Beteiligter zu 3) von dem Beteiligten zu 1 die Trägerschaft des Gymnasiums, an dem der Ehemann angestellt ist, übernommen und diesen als Oberstudienrat im Kirchendienst weiterbeschäftigt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß zu Änderungen der Versorgungsansprüche nichts mitgeteilt ist, handelt es sich um Tatsachen, die nach Beendigung der letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind und im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr berücksichtigt werden können.

28

C.

Die Versorgung des Ehemannes kann danach im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen werden. Sie unterliegt vielmehr dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

29

Damit führen die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Auf die Rechtsmittel des Ehemannes und der Beteiligten zu 1 und 2 ist die Regelung des Versorgungsausgleichs im erstinstanzlichen Verbundurteil (Ziff. III des Urteilstenors) aufzuheben. Zugleich erweist sich die gegen die zuletzt genannte Entscheidung von der Ehefrau eingelegte Anschlußbeschwerde als unbegründet.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.455,64 DM.

Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp