§ 57 KWO - Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Die Entscheidung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl (§ 26 des Gesetzes) soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl (§ 56 HGO; § 32 HKO) treffen.
(2) In schwierigen Fällen soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl zur Vorprüfung einen Wahlprüfungsausschuss bilden und nach Möglichkeit in der nächsten entscheiden.