Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 2 U 29/25 A

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.11.2025
Aktenzeichen
B 2 U 29/25 A
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:211125BB2U2925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 24.06.2025 - AZ: S 34 U 19/25
LSG Nordrhein-Westfalen - 26.09.2025 - AZ: L 4 U 290/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2025 - L 4 U 290/25 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 9.10.2025 nebst Anlage sinngemäß Beschwerde eingelegt. Mit weiteren, teilweise vom LSG weitergeleiten Schreiben hat er ergänzend vorgetragen.

II

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.