§ 30 AbgG - Verzicht/Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 und die Leistungen nach §§ 8 bis 24 mit Ausnahme des § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 16 ist unzulässig. Die Ansprüche auf Leistungen nach §§ 8 bis 15 sind nicht übertragbar. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.