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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1981, Az.: 5 StR 657/80

Unerlaubte Beförderung von Kriegswaffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes; Begünstigung durch Vergraben von gestohlenen Kriegswaffen zwecks Wiederinbesitznahme und Gebrauch durch den Täter; Fahrlässiger Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1981
Aktenzeichen
5 StR 657/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 03.07.1980

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.

Prozessgegner

Landwirt Werner C. aus W., geboren am ... 1929 in K.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann
Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Juli 1980 wird

    1. a)

      auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch,

    2. b)

      auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als der Angeklagte verurteilt worden ist,

    mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Zeugen S., W., P., R. und B. hatten durch Raub und Diebstahl Schußwaffen und Munition und andere aus Beständen der Bundeswehr stammende Sachen erbeutet. Sie brachten diese Gegenstände, darunter mehrere Maschinenpistolen, in der Nacht vom 15. zum 16. Februar 1978 auf den Hof des Angeklagten und fragten ihn, ob sie etwas unterstellen könnten. Der Angeklagte hörte etwas von Waffen und erkundigte sich nach ihrer Herkunft. Er erhielt die Antwort, daß sie gekauft seien. Der Angeklagte zeigte den Zeugen Versteckmöglichkeiten in der Schrotkiste und auf dem Heuboden und machte Licht in der Lohdiele. Die Zeugen brachten eine Munitionskiste und in einer Wolldecke verpackte Sachen herein. Der Angeklagte stellte einige Tüten zur Verfügung, in denen die Zeugen einen Teil der Waffen in die Schrotkiste packten. Er wußte, daß sich unter den herbeigebrachten Sachen Waffen und Munition befanden. Einzelheiten über Art und Herkunft kannte er nicht.

2

Der Angeklagte nahm zunächst an, daß die Sachen nach kurzer Zeit abgeholt würden. Als dies nicht geschah, fürchtete er, daß Familienangehörige oder der bei ihm tätige Landarbeiter die Waffen entdecken könnten. Er verpackte die Sachen deshalb in Plastikmaterial und tat sie in leere Milchkannen. Hierbei erkannte er, daß auch Maschinenpistolen dabei waren. Dann vergrub er die Kannen in ca. 1 km Entfernung von seinem Hof in der Feldmark.

3

Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen Begünstigung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz und mit unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

4

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wenden sich nur gegen die Verurteilung. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft beanstandet außerdem das Verfahren.

5

I.

Die Revision des Angeklagten

6

1.

Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind im Ergebnis unbegründet. Das bedarf hinsichtlich des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG 1976) keiner Erörterung. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Tatbestand der unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der zur Tatzeit geltenden Fassung) erfüllt. Der Angeklagte hatte beim Verpacken der Sachen erkannt, daß sich darunter Maschinenpistolen, also Kriegswaffen befanden. Er beförderte sie über eine Entfernung von ca. 1 km in die Feldmark. Das geschah außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, weil die Feldmark nicht durch natürliche oder künstliche Hindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt, sondern jedermann zugänglich ist. Daß der Angeklagte die Sachen auf seinem Feld vergrub (UA S. 9) und sein Hof, wie die Revision dartut, arrondiert sein soll, ist unerheblich.

7

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Begünstigung ist nur insofern fehlerhaft, als das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe die Begünstigung zu einem von den Vortätern begangenen Vergehen gegen das Waffengesetz geleistet. An diesem Vergehen war er selbst als Mittäter oder Gehilfe beteiligt, weil er den Zeugen S., W., P., R. und B. geholfen hat, die Waffen auf seinem Hof zu verstecken. Er ist deshalb auch u.a. wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafbar. Nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Diese Vorschrift hindert aber eine Bestrafung wegen Begünstigung nicht, wenn dem Begünstiger bei der Vortatbeteiligung qualifizierende oder deliktsändernde Umstände unbekannt waren und er hiervon bei einer späteren Begünstigungshandlung Kenntnis hat. In solchen Fällen ist der Begünstiger nach § 257 StGB zu bestrafen, weil er nicht schon für das Unrecht der Tat, deren Vorteile er nachträglich sichern hilft, voll einzustehen hat und somit der Gedanke der mitbestraften Nachtat, der dem § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde liegt, nicht durchgreifen kann (vgl. Schönke-Schröder-Stree StGB 20. Aufl. § 257 Rn. 32 a). So liegt es hier. Die Zeugen S., W., P., R. und B. hatten auch gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Kriegswaffenkontrollgesetzes in der damals geltenden Fassung verstoßen, weil sie Kriegswaffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes zum Hof des Angeklagten befördert hatten. Davon wußte der Angeklagte zunächst nichts. Jedoch erkannte er beim Umpacken der Sachen, daß sich darunter Maschinenpistolen befanden, also die Zeugen Kriegswaffen gebracht hatten. Er vergrub auch diese Waffen in der Feldmark, um den Vortätern "die Möglichkeit einer Wiederinbesitznahme und den Gebrauch der Waffen" (UA S. 11) und damit die Vorteile zu sichern, die sie durch die unerlaubte Beförderung der Waffen auf seinen Hof erlangt hatten.

8

2.

Da sich die Begünstigung hiernach nur auf die Maschinenpistolen, nicht auf die sonstigen Waffen und die Munition bezieht, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

9

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

10

1.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht die Zurückweisung der von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge unzureichend begründet hat. Bei der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muß der Beschluß ergeben, ob die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wird. Im ersten Falle müssen ferner die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung von jeher verlangt (RsprRGSt 1, 331; RG JW 1931, 2823 Nr. 44; BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21). Hier lagen die tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts jedoch auf der Hand. Es hat sich gesagt, daß das gemeinsame Auftreten des Angeklagten mit P., W. und K. auf der Veranstaltung am 15. Mai 1977 in Hamburg und der Gegenstand der wegen der damaligen Vorfälle gegen ihn erhobenen Anklage nicht auf eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten schließen lassen und deshalb die Strafzumessung in dieser Sache nicht beeinflussen können. Diese Erwägung lag im Ermessen des Tatrichters und war für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich. Das angefochtene Urteil kann deshalb auf den Verfahrensmängeln nicht beruhen.

11

2.

Dagegen greift die Sachrüge durch. Das Landgericht hat den Erwerb der Waffen und der Munition durch den Angeklagten weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 53 Abs. 1 Nr. 3 ("um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben") noch dem des § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG 1976 gewürdigt und auch nicht geprüft, ob der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen fahrlässig von den genannten Personen erworben hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 KriegswaffenG in der zur Tatzeit geltenden Fassung).

12

Das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen würde sowohl mit dem unerlaubten Erwerb der Waffen und der Munition als auch mit der unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes und der Begünstigung tateinheitlich zusammentreffen (BGHSt 29, 184, 186). Jedoch könnte das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen die selbständigen strafbaren Handlungen des unerlaubten Waffen- und Munitionserwerbs und der unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen, weil zumindest das letztgenannte Delikt einen größeren Unwert verkörpert und deshalb mit einer höheren Freiheitsstrafe bedroht ist (BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165; 18, 66, 69).

13

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im angefochtenen Teil aufzuheben und die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel