Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2025, Az.: B 11 AL 43/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beanspruchung einen höheren Zuschusess für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsort
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.03.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 43/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200325BB11AL4324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 21.03.2024 - AZ: S 2 AL 2070/23
- LSG Baden-Württemberg - 04.12.2024 - AZ: L 12 AL 1746/24
Rechtsgrundlagen
- § 160a Abs 2 Satz 3 SGG
- § 9 Abs. 1 Satz 1 KfzHV
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin begehrt als behinderter Mensch einen höheren Zuschuss für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsort. Insbesondere wendet sie sich gegen einen Eigenanteil pro Fahrt aus ihrem Einkommen und Vermögen, den die Beklagte unter Ablehnung einer besonderen Härte, bestätigt durch SG und LSG, berücksichtigt hat. Die sich stellende grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage laute, "... ob auch unter Berücksichtigung der Neuregelungen im Zuge des BTHG bei der Klägerin keine besondere Härte vorliegt, die Zuschüsse zu den Beförderungskosten ohne nutzungsbedingten Eigenanteil gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KfzHV rechtfertigen".
Es ist schon zweifelhaft, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ausreichend dargelegt ist. Denn die Beschwerdebegründung nimmt nur allgemein Bezug auf Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), ohne diese Änderungen, auch bezogen auf die maßgeblichen Vorschriften, konkret aufzuzeigen. Von welcher (neuen) gesetzlichen Ausgangslage auszugehen sein soll, bleibt weitgehend offen. Zudem wird eine verfassungsrechtliche Relevanz der Frage in Bezug auf Art 3 Abs 3 GG zwar behauptet, allerdings nicht - unter Berücksichtigung von Rechtsprechung oder Schrifttum - problematisiert. Zweifelhaft bleibt ferner, ob die formulierte Frage nicht allein den konkreten Einzelfall der Klägerin meint, der keiner abstrakten Klärung bedarf, sondern allein der Subsumtion unter den Begriff der "besonderen Härte" des § 9 Abs 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) dient. Ob die Klägerin daran zweifelt, dass das Merkmal der "besonderen Härte" im Fall der Übernahme von Beförderungskosten überhaupt zu prüfen ist, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht.
Dies alles kann jedoch letztlich dahinstehen. Anhand der Beschwerdebegründung lässt sich jedenfalls ihre Klärungsfähigkeit nicht beurteilen. Der Hinweis auf den zuerkannten Grad der Behinderung nebst verschiedenen Merkzeichen und auf ein "Pflegegeld 4" reicht ohne Darlegung der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin sowie ihrer persönlichen Lebensumstände, insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, schon nicht aus, um einen sich ergebenden Teilhabebedarf im Einzelnen beurteilen zu können. Soweit es ggf um die Ausfüllung des Begriffs der "besonderen Härte" geht, mangelt es am Vortrag von Umständen, die vor dem Hintergrund der von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit eine besondere Härte der Berücksichtigung der streitbefangenen Eigenbeteiligung darstellen könnten. Schon die Höhe der der Klägerin durch die Fahrten entstehenden Kosten und des bei der Leistungsbewilligung berücksichtigten Eigenanteils werden nicht mitgeteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.