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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2026, Az.: B 7 AS 33/26 BH

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.02.2026
Aktenzeichen
B 7 AS 33/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:250226BB7AS3326BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 27.11.2024 - AZ: S 127 AS 2048/23
LSG Berlin-Brandenburg - 18.12.2025 - AZ: L 3 AS 1208/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der am 2.2.2026 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 9.1.2026 zugestellt worden ist, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat zwar fristgerecht PKH beantragt, aber keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.2.2026 geendet hat (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist er mit Schreiben des BSG vom 3.2.2026 nochmals hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert gewesen ist. Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).