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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.2001, Az.: BVerwG 6 BN 6.00

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.2001
Aktenzeichen
BVerwG 6 BN 6.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 27651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.06.2000 - AZ: 5 S 3161/98

In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer
und die Richter Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Normenkontrollgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Normenkontrollgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die von dem Antragsteller allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Diesen Anforderungen genügt die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage nicht.

4

Der Antragsteller hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Existiert ein Rechtssatz des Bundesrechts mit sinngemäß folgendem Inhalt: Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot in seiner Konkretisierung durch § 1 Abs. 2 BNatSchG (naturschutzrechtliches Abwägungsgebot) schreibt vor: Bei Erlass einer Unterschutzstellungsverordnung auf dem Felde des Naturschutzrechts, insbesondere einer Landschaftsschutzverordnung, muss die normerlassende Behörde selbst geprüft haben, ob und in welchem Maße die normgegenständlichen Flächen schutzwürdig sind; diese Prüfung ist konkret-differenzierend, wenn auch nicht unbedingt parzellenscharf, vorzunehmen. Das Ergebnis einer von dritter fachkundiger Seite vorgenommenen Prüfung muss sich der Normgeber mitteilen lassen. Genügt er dieser Ermittlungspflicht nicht, ist die Rechtsverordnung rechtswidrig und vorbehaltlich landesrechtlicher Heilungsvorschriften nichtig. Das Normenkontrollgericht oder das mit der Inzidentprüfung befasste Gericht können nicht durch eigene Ermittlungen und eigene Beweisaufnahme die Schutzwürdigkeit des Objekts zum Zeitpunkt des Normerlasses nachträglich mit heilender Wirkung feststellen."

5

Die Beschwerde kann nicht darlegen, dass die aufgeworfene Frage hier in einem künftigen Revisionsverfahren beantwortet werden könnte.

6

Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts hat die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller für erforderlich gehaltenen Prüfungen nämlich vorgenommen. Entgegen der von der Beschwerde angedeuteten Rechtsauffassung ist es ohne Bedeutung, ob Feststellungen in dem mit "Tatbestand" oder in dem mit "Entscheidungsgründen" überschriebenen Abschnitt des Urteils enthalten sind. § 137 Abs. 2 VwGO bestimmt die regelmäßige Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ohne Rücksicht darauf, in welchem Abschnitt die Feststellungen getroffen worden sind (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 = NVwZ 1985, 337 <338>). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshof ergeben, dass die Bezirksstelle als insoweit zuständige Fachbehörde vor Erlass der Verordnung das gesamte Schutzgebiet einschließlich der bereits unter Landschaftsschutz stehenden Teilbereiche über mehrere Jahre nach naturschutzfachlichen Kriterien untersucht, die schutzwürdigen Flächen räumlich eingegrenzt und dokumentiert und dem Regierungspräsidium abschließend ein detailliertes Schutzgebietskonzept vorgelegt hat (Urteilsabdruck S. 11). Ferner hat danach das Regierungspräsidium ausgehend vom Schutzgebietskonzept der Bezirksstelle, den im Verfahren vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowie den Stellungnahmen der Bezirksstelle hierzu alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden naturschutzrechtlichen Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft sowie die berührten privaten Belange abgewogen (Urteilsabdruck S. 13). Unter diesen Umständen sind alle in der "Frage" des Antragstellers aufgeführten Gesichtspunkte von dem Antragsgegner vor Normerlass berücksichtigt worden. Die weiteren Ermittlungen des Normenkontrollgerichts haben die in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte lediglich bestätigt.

7

Kann danach die aufgeworfene Rechtsfrage schon aus dem dargestellten Grund nicht entscheidungserheblich werden, kann es auf sich beruhen, ob sie auf revisibles Recht führen könnte, obwohl die Landschaftsschutzverordnung als ihre Rechtsgrundlage allein Vorschriften des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1975 (GBl S. 654), geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl S. 73) aufführt.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt, [...] die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Bardenhewer
Hahn
Graulich