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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1976, Az.: 4 AZR 284/75

Anspruch auf Übergangsgeld; Vollbeschäftigung bei Ausscheiden; Teilzeitbeschäftigte Angestellte; Vereinbarkeit mit GG; Vollbeschäftigter Angestellter; Regelmäßige tarifliche Arbeitszeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1976
Aktenzeichen
4 AZR 284/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 12.03.1975 - 3 Sa 614/74

Fundstelle

  • DB 1977, 312 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Anspruch auf Übergangsgeld nach BAT/OKK § 62 haben nur Angestellte, die bei ihrem Ausscheiden vollbeschäftigt waren. Angestellten, die bei ihrem Ausscheiden teilzeitbeschäftigt waren, steht der Anspruch nicht zu.

2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen GG Art 3.

3. Als anspruchsberechtigter "vollbeschäftigter Angestellter" ist ein Angestellter anzusehen, der grundsätzlich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzuhalten hat.