Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1976, Az.: 4 AZR 284/75
Anspruch auf Übergangsgeld; Vollbeschäftigung bei Ausscheiden; Teilzeitbeschäftigte Angestellte; Vereinbarkeit mit GG; Vollbeschäftigter Angestellter; Regelmäßige tarifliche Arbeitszeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.08.1976
- Aktenzeichen
- 4 AZR 284/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 12.03.1975 - 3 Sa 614/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1977, 312 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Anspruch auf Übergangsgeld nach BAT/OKK § 62 haben nur Angestellte, die bei ihrem Ausscheiden vollbeschäftigt waren. Angestellten, die bei ihrem Ausscheiden teilzeitbeschäftigt waren, steht der Anspruch nicht zu.
2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen GG Art 3.
3. Als anspruchsberechtigter "vollbeschäftigter Angestellter" ist ein Angestellter anzusehen, der grundsätzlich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzuhalten hat.