Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1952, Az.: I ZR 122/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 122/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin-Charlottenburg - 28.05.1951
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Vulkaniseurs Karl T., B.-H., J.-G.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Hans P., B.-F., Gö.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Einspruchsschrift bedarf als bestimmender Schriftsatz der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten. Eine nicht unterschriebene Einspruchsschrift enthält keine rechtswirksame Einlegung des Rechtsmittels. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann aber gewahrt sein, wenn nach dem nicht unterschriebenen Einspruch noch innerhalb der Einspruchsfrist ein eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz eingeht, der den Einspruch in Bezug nimmt und klarstellt, daß die Partei hat Einspruch einlegen wollen und diesen aufrecht erhält.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Birnbach und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 28. Mai 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger veräußerte durch notariellen Vertrag vom 8. Juli 1949 (Bl 2) an den Beklagten einen von ihm pachtweise geführten Garagenbetrieb "Sch.garagen" in B.-Ch.. Er hatte selbst durch Vertrag vom 3.9.1948 (Bl 26) die Pachtrechte des Pächters Karl Fi. übernommen. Der Kläger verpflichtete sich in §7 des erstgenannten Vertrages, dem Beklagten die Rechte aus dem Pachtvertrage mit der Grundstückseigentümerin zu verschaffen. Der Beklagte zahlte auf den vereinbarten Preis von 11.500 DM einen Betrag von 5.000 DM an und verpflichtete sich, den Rest von 6.500 DM bis zum 1.11.1949 zu zahlen. Er übernahm den Betrieb mit Wirkung vom 1. August 1949.
Die Verpächterin hatte sich dem Pächter Fi. gegenüber durch Erklärung vom 27. Mai 1948 grundsätzlich mit dem Eintritt anderer Pächter in den Pachtvertrag einverstanden erklärt, sich aber die Entscheidung darüber vorbehalten und den Pächter Fi. für die Pacht bis zum 31. Dezember 1951 als Selbstschuldner für haftbar erklärt. Für den Fall, daß der vom Pächter übernommene Ausbau der Garagen nicht bis zum 1. Oktober 1948 fertiggestellt sein sollte, hatte sie sich den Rücktritt vom Pachtverträge vorbehalten.
Am 13. August 1949 schrieb die Verpächterin an den Beklagten, sie habe festgestellt, daß er finanziell nicht in der Lage sei, den Pachtvertrag zu erfüllen. Der Pächter sei schon längst verpflichtet gewesen, die Garagen restlos wieder aufzubauen. Sie könne ihn als neuen Pächter nur anerkennen, wenn ihm der Pächter Fi. die Mittel zum Aufbau zur Verfügung stelle.
Im Jahre 1950 erhob die Verpächterin Klage auf Räumung der Garagen gegen Fi., den Kläger und den Beklagten. Letzterer wurde zur Räumung verurteilt und das Urteil gegen ihn vollstreckt. Seitdem führt die Verpächterin den Garagenbetrieb selbst.
Mit der im Dezember 1949 angestrengten Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Restkaufpreises von 6.500 DM.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er macht geltend, daß der Kaufvertrag durch den Rücktritt der Grundstückseigentümerin vom Pachtvertrage unmöglich geworden sei. Damit sei die Klageforderung unbegründet, der Kläger schulde ihm vielmehr neben anderen vorbehaltenen Schadensersatzansprüchen die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises.
Im ersten Rechtszuge ist zunächst am 17. Mai 1950 Versäumnisurteil gegen den Beklagten nach den Anträgen der Klage ergangen. Der innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Einspruch des Beklagten vom 10. Juni 1950 war von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht unterschrieben. Das wurde erst bemerkt, als am 17. Juni 1950 - noch innerhalb der Einspruchsfrist - der Schriftsatz des Beklagten vom 15. Juni 1950 eingegangen war, der unter Bezugnahme auf den Einspruch vom 10. Juni 1950 die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem inzwischen ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß beantragte. Dieser Schriftsatz ist von dem Substituten des Prozeßbevollmächtigten unterschrieben. Darauf holte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 24. Juni 1950 die Unterschrift unter dem Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist nach und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, da durch ein für ihn unabwendbares Versehen seines Büropersonals nur eine nichtunterschriebene Abschrift des Einspruches an das Gericht gesandt worden sei, während die von ihm unterschriebene Urschrift bei seinen Handakten verblieben sei.
Das Landgericht hat die Wiedereinsetzung gewährt und der Klage Zug um Zug gegen Verschaffung der Rechte aus dem Pachtvertrage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gebilligt, die Klage aber unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger in erster Linie den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17. Mai 1950 als unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gebilligt, weil die unterzeichnete Einspruchsschrift infolge eines nicht voraussehbaren und praktisch nicht abwendbaren Versehens eines Büroangestellten bei der Absendung mit einer nicht unterzeichneten Abschrift verwechselt und deshalb nicht rechtzeitig beim Gericht eingegangen sei. Die Revision weist darauf hin, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dem Gericht stets die Erstschriften seiner Schriftsätze einzureichen pflege, daß auch die nicht unterzeichnete Einspruchsschrift eine solche Erstschrift sei und daß er daher einen Durchschlag des Einspruches unterzeichnet haben müsse. Das habe ihm auffallen und eine Nachprüfung veranlassen müssen, durch die eine Verwechslung verhindert worden wäre.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Nichtbeachtung dieses Umstandes ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten enthält, das die Wiedereinsetzung ausschliessen müßte. Denn es bedurfte im vorliegenden Falle keiner Wiedereinsetzung, da die Einspruchsfrist gewahrt ist. Die Einspruchsschrift selbst konnte zwar mangels Unterschrift als rechtswirksame Erklärung des Prozeßbevollmächtigten nicht angesehen werden. Sie entsprach aber ihrem Inhalte nach den Erfordernissen einer Rechtsmittelschrift und wurde von dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 1950 vollinhaltlich mit den Worten in Bezug genommen:
"In Sachen pp. habe ich mit Schriftsatz vom 10. Juni 1950 Einspruch gegen das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil eingelegt. Mit Rücksicht hierauf beantrage ich ...."
Damit war klargestellt, daß der Einspruch vom 10. Juni 1950 vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten herrührte und aufrecht erhalten werden sollte. Der Schriftsatz vom 15. Juni 1950 enthielt also eine Erklärung, daß der Einspruch eingelegt sein sollte. Er ist innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen und handschriftlich vom Vertreter des Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden. Damit ist den Erfordernissen eines bestimmenden Schriftsatzes Genüge geschehen.
In der Sache selbst entnimmt das Berufungsgericht dem Vertrage vom 8.7.1949, daß Gegenstand des Vertrages die Verschärfung der Pachtrechte an dem Garagenbetriebe gewesen sei. Die Verpächterin habe aber sowohl den Eintritt des Klägers wie den des Beklagten in den Pachtvertrag abgelehnt, vielmehr den Pächter Fi. am Vertrage festgehalten. Sie habe nur die Führung des Betriebes durch den Beklagten einstweilen geduldet und erkennen lassen, daß sie den Beklagten als Pächter annehmen werde, wenn sie sich von seiner Fähigkeit zur Vertragserfüllung überzeugt habe. Diese Möglichkeit habe der Kläger vereitelt, indem er den Beklagten mit Pfändungen aus der Klageforderung vorzeitig überzogen und damit seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und die Räumungsklage der Pächterin herausgefordert habe. Hiermit habe er den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag positiv verletzt und damit seinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages gemäß §325 BGB verloren.
Dem Urteil des Berufungsgerichts ist im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung beizutreten. Wenn die Revision meint, der Kläger sei nur verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Möglichkeit des Abschlusses eines Pachtvertrages mit der Verpächterin zu geben und er habe diese Verpflichtung auch erfüllt, da die Verpächterin den Beklagten tatsächlich als Pächter angenommen habe, so scheitert diese Begründung an der vom Tatrichter vorgenommenen und einen Verstoß gegen Rechtsgrundsätze nicht ersehen lassenden Auslegung des Vertrages vom 8.7.1949 und der Würdigung der Zeugenaussage der Verpächterin. Die Auslegung und Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und vollständig, entspricht auch den vorgelegten schriftlichen Unterlagen und dem von den Parteien erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Ziel. Danach hatte der Kläger dem Beklagten unter anderem die vollen Rechte eines Pächters der Grundstückseigentümerin gegenüber zu verschaffen und dürfte sich nicht mit der aus dem Verhalten der Verpächterin allenfalls zu entnehmenden vorläufigen Duldung einer Unterpacht begnügen. Diese Verpflichtung des Klägers zur Verschaffung der Pachtrechte war eine Hauptleistung des Vertrages, da sie erst die Fortführung des verkauften Betriebes ermöglichte. Die Verpflichtung war nach §7 des Vertrages am 1. August 1949 zu erfüllen. Sie ist nicht erfüllt worden, vielmehr hat der Kläger ihre Erfüllung verweigert und ist bei dieser Weigerung auch im Verlauf des Rechtsstreits geblieben. Einer Mahnung des Beklagten bedurfte es nicht, da der Zeitpunkt der Leistung des Klägers kalendermäßig feststand. Die Erfüllungsweigerung des Klägers begründet ohne weiteres den Eintritt des Schuldnerverzuges mit dieser Hauptleistung.
Der Beklagte hat sich zunächst mit Rücksicht auf die zögernde Haltung der Verpächterin abwartend verhalten. Er hat dann aber nach Durchführung der Räumungsklage der Grundstückseigentümerin gegen ihn mit der Berufungsbegründung vom 15. Dezember 1950 klar die Folgerungen aus dem Verzuge des Klägers gezogen und nicht nur seinerseits die Zahlung des Kaufpreises verweigert, sondern als Teil weiterer Schadensersatzansprüche zunächst seine Anzahlung zurückverlangt. Daß er später die so begründete Widerklage nicht verlesen hat, ändert an dem Inhalt und der Wirkung dieser Erklärung gegenüber dem Kläger nichts. Der Beklagte hat mit dieser Erklärung das ganze ursprüngliche Vertragsverhältnis auf Grund des Schuldnerverzuges des Klägers gemäß §326 BGB zur Auflösung gebracht, ohne daß es hierzu einer Nachfrist bedurfte, einmal weil der Kläger die Erfüllung verweigert hatte, dann aber, weil nach der endgültigen Ablehnung der Grundstückseigentümerin die Erfüllung des ganzen Vertrages für den Beklagten kein Interesse mehr hatte. Der bisherige Vertragsinhalt hat sich in einen Schadensersatzanspruch des Beklagten umgewandelt, in dessen Verfolg er nunmehr die Auseinandersetzung auch bezüglich der bisherigen beiderseitigen Leistungen betreiben muß. Die Zahlung des Kaufpreises kann der Kläger jedenfalls nicht mehr verlangen. Ob ihm im Rahmen der Auseinandersetzung andere Geldansprüche wegen seiner sonstigen Vertragserfüllung zustehen, die noch nicht abgegolten sind, kann an Hand des Klagevortrages, der sich auf die Geltendmachung der Kaufpreisforderung beschränkt, nicht beurteilt werden. Eine Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts bestand angesichts der Beschränkung der Klagebegründung nicht. Der Kläger hat insoweit auch keine Verletzung der Fragepflicht gerügt und nicht vorgetragen, was er im Falle der Ausübung des Fragerechts geantwortet haben würde.
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich jede weitere Untersuchung, ob aus der Vollstreckung des Versäumnisurteils irgendwelche Rechtsfolgen gegen die Geltendmachung der Klageforderung hergeleitet werden können.
Die Klageabweisung ist begründet und die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.