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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1985, Az.: 3 AZR 28/83

Gleichheitssatz; Grundsatz der Gleichbehandlung; Witwenrente; Ruhegeld; Betriebsente; Zusatzversorgung; Zusatzversorgungskasse; Mindestversorgungsrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1985
Aktenzeichen
3 AZR 28/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Duisburg 28.06.1982 - 4 Ca 140/82
LAG Düsseldorf 02.11.1982 - 8 Sa 1321/82

Fundstelle

  • NZA 1986, 193

Amtlicher Leitsatz

1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, daß eine Witwe mit eigenem Arbeitseinkommen für die Dauer des Bezugs einer Witwenrente nach § 1268 I RVO beim Ruhen ihrer Betriebsrente nicht besser gestellt wird als berufsunfähige Betriebsrentner mit zusätzlichem Arbeitseinkommen.

2. Die Regelung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, nach der die Witwenversorgungsrente bei Arbeitseinkommen der Witwe bis auf eine angemessene Mindestversorgungsrente ruhen kann, verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder das Betriebsrentengesetz.