Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1985, Az.: 3 AZR 28/83
Gleichheitssatz; Grundsatz der Gleichbehandlung; Witwenrente; Ruhegeld; Betriebsente; Zusatzversorgung; Zusatzversorgungskasse; Mindestversorgungsrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.04.1985
- Aktenzeichen
- 3 AZR 28/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Duisburg 28.06.1982 - 4 Ca 140/82
- LAG Düsseldorf 02.11.1982 - 8 Sa 1321/82
Fundstelle
- NZA 1986, 193
Amtlicher Leitsatz
1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, daß eine Witwe mit eigenem Arbeitseinkommen für die Dauer des Bezugs einer Witwenrente nach § 1268 I RVO beim Ruhen ihrer Betriebsrente nicht besser gestellt wird als berufsunfähige Betriebsrentner mit zusätzlichem Arbeitseinkommen.
2. Die Regelung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, nach der die Witwenversorgungsrente bei Arbeitseinkommen der Witwe bis auf eine angemessene Mindestversorgungsrente ruhen kann, verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder das Betriebsrentengesetz.