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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1966, Az.: BVerwG IV B 58.66

Planfestsetzung und Enteignung als selbstständige Rechtsvorgänge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 58.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.12.1965 - AZ: 168 I 63

Amtlicher Leitsatz

Im Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz, das die Nutzung eines Grundstückes entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbereitet, sind sämtliche Voraussetzungen einer Enteignung zu prüfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2), 3), 6), 8) und 10) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil eine grundsätzliche Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die noch der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfte, aus dem Rechtsstreit sich nicht ergibt.

2

Daß die Festsetzung der Baulinie als solcher eine Enteignung darstelle, haben die Kläger nicht behauptet. Sie gehen davon aus, daß die spätere Inanspruchnahme ihres Grundstückes durch die geplante Straße eine Enteignung darstellen würde und halten die Frage für grundsätzlich, in welchem Umfange die Voraussetzungen einer künftigen Enteignung bereits im Planfeststellungsverfahren zu prüfen seien. Diese Frage ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht bereits in der zum Fernstraßenrecht ergangenen Entscheidung BVerwG I C 89.62 (Beschluß vom 15. November 1962) beantwortet worden. Mit Recht gehen die Kläger auch davon aus, daß das zwischen Planung und Enteignung im Fernstraßenrecht bestehende Verhältnis mit den zwischen der Festsetzung eines Bebauungsplanes und einer zu seiner Durchführung erfolgenden Enteignung bestehenden Beziehungen vergleichbar ist. Die Kläger irren jedoch, wenn sie meinen, in der genannten Entscheidung seien diese rechtlichen Beziehungen nicht erschöpfend geregelt. Der I. Senat hat in dem genannten Beschluß nicht ausgesprochen, daß die Größe und die Grenze der für eine Enteignung in Betracht kommenden Grundstücke durch den Plan festgelegt seien. Er sagt vielmehr nur, daß die Enteignungsbehörde auf die durch die Planfeststellung festgelegten und für eine Enteignung in Betracht kommenden Grundstücke beschränkt sei. Damit wird aber nur ausgesprochen, daß weitere Grundstücke nicht in das Enteignungsverfahren einbezogen werden können. Entgegen der Ansicht der Kläger will der I. Senat das Prüfungsrecht der Enteignungsbehörde durchaus nicht beschränken. Wenn er darauf hinweist, daß die Enteignungsbehörde noch feststellen könne, ob die Ausführung des Bauvorhabens die vollständige oder teilweise Entziehung oder eine Beschränkung des Eigentumsrechtes erforderlich mache und ob die Entziehung des Eigentums auch unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei, so schränkt er damit die Nachprüfung der für eine Enteignung erforderlichen Voraussetzungen nicht etwa ein, gibt vielmehr nur Beispiele für überprüfbare Merkmale. Daß der Senat durchaus davon ausgeht, daß sämtliche Voraussetzungen der Enteignung überprüfbar sind, insbesondere also auch die in Art. 14 des Grundgesetzes festgelegte Voraussetzung, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn der genannten Entscheidung. Nach Überzeugung des beschließenden Senates zwingt aber auch der Wortlaut der Entscheidung zu einer solchen Auslegung, wenn es dort nämlich heißt: "Es trifft also nicht zu, daß die Enteignungsbehörde wegen der im Fernstraßengesetz angeordneten Bindung an die Planfeststellung nicht mehr die sich aus dem Enteignungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Enteignung prüfen dürfte und die Enteignung aussprechen müßte. Die Planfeststellung ist zwar Voraussetzung für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens; die Enteignungsbehörde ist auch auf die durch die Planfeststellung festgelegten und für eine Enteignung in Betracht kommenden Grundstücke beschränkt. Ob und inwieweit aber im einzelnen Fall eine Enteignung notwendig wird, um die Ausführung des Bauvorhabens sicherzustellen, wird nicht im Planfeststellungsbeschluß entschieden. Dieser ist daher in seiner rechtlichen Gültigkeit nicht davon abhängig, daß die für die Enteignung in einem konkreten Fall erforderlichen Voraussetzungen vorliegen."

3

Der beschließende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht für das im Bundesbaugesetz vorgesehene Planungsrecht und Enteignungsrecht an und hat sie auch, zur Grundlage seiner Entscheidung BVerwG IV B 10.65 (Beschluß vom 29. Oktober 1965) gemacht. Er geht davon aus, daß Wortlaut und Sinn der Vorschriften des Bundesbaugesetzes, insbesondere § 9 und § 85, zwingend dafür sprechen, daß sich. Planfestsetzung und Enteignung insoweit als selbständige Rechtsvorgänge gegenüberstehen. Einer besonderen Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nach Ansicht des beschließenden Senates nicht.

4

Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung einiger Senate für Baulandsachen rechtfertigt noch nicht die vorgetragene Behauptung, daß diese Senate eine Enteignung der im festgesetzten Plan für öffentliche Verkehrsflächen vorgesehenen Grundstücke ohne weitere Prüfung für rechtmäßig hielten. Der Baulandsenat des Oberlandesgerichtes in Hamburg hat jedenfalls im Sinne der hier vertretenen Rechtsansicht entschieden (Urteil vom 25. Juni 1965 in BBauBl. 1966, 120). Selbst wenn jedoch die Rechtsprechung in Baulandsachen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweichen sollte, so wäre dies kein Grund für die Zulassung eines Revisionsverfahrens. Die Abweichung könnte nur von dem noch zu schaffenden Obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland behoben werden.

5

Nach alledem war die Beschwerde der Kläger mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß