Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1995, Az.: BVerwG 7 B 327.95
Anspruch auf Wiedergutmachung wegen Verlusts des Eigentums an einem von einem Dritten auf einem volkseigenen Grundstück errichteten Eigenheim
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 327.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald - 28.06.1995 - AZ: 1 (3) A 105/94
- nachfolgend
- BVerfG - 28.02.96 - AZ: 1 BvR 2391/95
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VIZ 1996, 267
Amtlicher Leitsatz
Ein Anwartschaftsrecht kann nur dann rückgebbar i. S. des VermG sein, wenn der Erwerb bereits so weit vorangeschritten ist, daß der Erwerber eine hinreichend gefestigte, von Seiten des Veräußerers nicht mehr einseitig zerstörbare Rechsposition erlangt hat.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der im Jahre 1958 die DDR ohne Genehmigung verlassen hat, verlangt Wiedergutmachung wegen Verlusts des Eigentums an einem von ihm auf einem volkseigenen Grundstück errichteten Eigenheim. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob "der Begriff der 'Baulichkeit' im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dahingehend zu verstehen (ist), daß es sich dabei um eine vom Grundstück rechtlich getrennte Baulichkeit handelt". Diese Frage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet. § 2 Abs. 2 VermG spricht ausdrücklich von "rechtlich selbständigen Gebäuden und Baulichkeiten". Im vorliegenden Fall ist, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf §§ 93 und 94 BGB sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaus vom 4. März 1954 (GBl DDR S. 253) dargelegt hat, kein vom Grundeigentum verschiedenes Gebäudeeigentum des Klägers entstanden, weil diesem weder ein Nutzungsrecht verliehen noch das Gebäudeeigentum in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der weiteren vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage zuzulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Anwartschaftsrechte nach dem Vermögensgesetz restituiert werden können. Zwar liegt die Annahme nicht fern, daß zu den in § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG als rückgabefähig bezeichneten dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden auch dingliche Anwartschaften gehören. Von einem solchen Anwartschaftsrecht kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Erwerb des dinglichen Vollrechts so weit vorangeschritten ist, daß der Erwerber eine hinreichend gefestigte, von Seiten des Veräußerers nicht mehr einseitig zerstörbare Rechtsposition erlangt hat (vgl. BGHZ 106, 108 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht, ohne daß dagegen Einwendungen zu erheben wären, in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR verneint. Entgegen den Ausführungen des Klägers nimmt § 2 Abs. 2 VermG bei der Umschreibung der Vermögenswerte, deren Verlust nach § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG einen Anspruch auf Rückgabe begründet, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Verlustes Bezug. Auf die Frage, wie sich die Verhältnisse bei ungestörtem Verlauf der Dinge fortentwickelt hätten und ob sie heute der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterlägen, kommt es ersichtlich nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert