Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1995, Az.: 3 AZR 870/94
Manteltarifvertrag; Kurzarbeit; Kurzarbeitergeld; Aufhebungsvertrag; Zuschuß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.11.1995
- Aktenzeichen
- 3 AZR 870/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 31.08.1994 - 5 Sa 1017/93
Rechtsgrundlagen
- § 5 Nr. 3 Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- AP Nr 138 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie
- AuR 1996, 232 (amtl. Leitsatz)
- BB 1996, 1176 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1996, 778-780 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1996, 259 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 5 Nr. 3 Buchst. a des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie haben Angestellte in gekündigtem Arbeitsverhältnis, die Kurzarbeit verfahren müssen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld, wenn das Arbeitsverhältnis vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer gekündigt wurde. Diese Tarifbestimmung verstößt jedenfalls insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie den Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld einräumt, die bereits vor Einführung von Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Auch diesen Arbeitnehmern steht der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld zu.