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§ 33 LGebG - Befugnis des Verordnungsgebers

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1

Soweit durch die §§ 30 bis 32 Landesverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der nach diesem Gesetz zum Erlass neuer Vorschriften über diese Gegenstände zuständigen Stellen, die Landesverordnungen aufzuheben, unberührt.