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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1995, Az.: VIII ZR 191/93

Privaturkunde; Beweislast; Urkundenprozeß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 191/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1996, 333-334
  • MDR 1995, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1683 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 443 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 1107-1109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Beweislast hinsichtlich der Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde.

2. Die Auslegung der überreichten Urkunden unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen und sich aus dem vorgetragenen Akteninhalt ergebenden Indizien ist auch im Urkundenprozeß zulässig und geboten.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1989 verkaufte die Klägerin dem Beklagten ihren Kommanditanteil an der O. Sch. GmbH & Co. KG für 1,1 Millionen DM. Der Kaufpreis sollte in Teilbeträgen gezahlt werden; die letzte Rate von 200.000 DM sollte fällig sein, sobald die Klägerin mit den auf den Veräußerungserlös zu entrichtenden Steuern belastet werden würde. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 setzte das Finanzamt P. die Einkommen- und Kirchensteuer der Klägerin für das Jahr 1989 einschließlich der den Veräußerungserlös betreffenden Personensteuer fest.

2

Die Klägerin fordert im Urkundenprozeß Zahlung von 119.746,04 DM nebst Zinsen. Sie hat behauptet, sie habe mit dem Beklagten am 1. September 1989 außer dem notariellen Vertrag noch eine weitere privatschriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen:

3

"Vereinbarung zwischen Herrn O. Sch. ... (= Beklagter) und Frau H. Sch. ... (= Klägerin) bezüglich der Steuerzahlungen.

4

Für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung stellt Herr O. Sch. Frau H. Sch. frei. Er verpflichtet sich zur Vornahme der Zahlungen.

5

Sollten die Vertragsparteien getrennt veranlagt werden, übernimmt Herr Sch. die Steuerzahlungsverpflichtung, sofern diese aus der Veräußerung der Geschäftsanteile von Frau Sch. an ihn resultieren.

6

W.-B., 1. September 1989

7

(Es folgen die Namensunterschriften der Parteien)".

8

Der Beklagte hat behauptet, seine Unterschrift unter dieser Urkunde sei gefälscht.

9

Das Landgericht hat auf Antrag des Beklagten die Klägerin als Partei dazu vernommen, ob der Beklagte die privatschriftliche Vereinbarung vom 1. September 1989 unterzeichnet habe. Sodann hat es der Klage stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen des Klageanspruchs mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln dargetan. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich aus der - inhaltlich unstreitigen - privatschriftlichen Vereinbarung mit der Klägerin vom 1. September 1989. Diese sei untrennbarer Bestandteil der ebenfalls unstreitigen Veräußerung des Kommanditanteils und bedürfe daher wie diese keiner besonderen Form. Die darin niedergelegte Zahlungsverpflichtung des Beklagten sei Teil des Entgelts für die Übertragung des Kommanditanteils. Für die Annahme eines der Form des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen selbständigen Schenkungsversprechens bestehe keine tatsächliche Grundlage.

11

Die Klägerin habe die Privaturkunde vom 1. September 1989 im Original vorgelegt. Der Beklagte sei für seine Behauptung, die Urkunde sei unecht, beweisfällig geblieben.

12

Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergebe sich aus der hinsichtlich des Veräußerungserlöses auf insgesamt 319.746,05 DM festgesetzten Einkommen- und Kirchensteuerschuld der Klägerin gemäß dem von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid. Die inhaltliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung sei unstreitig. Der Klägerin stehe es frei, hiervon einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend zu machen.

13

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

14

1. Ohne Erfolg bleibt freilich die Revisionsrüge, die in der privatschriftlichen "Vereinbarung" vom 1. September 1989 niedergelegte Zahlungsverpflichtung des Beklagten sei - wenn dieser überhaupt eine dahingehende Erklärung abgegeben habe (vgl. dazu im folgenden unter 2) - jedenfalls nach § 125 BGB nichtig, weil es sich um ein Schenkungsversprechen handele und es an der nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung fehle.

15

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Schenkungsversprechens in erster Linie deshalb verneint, weil die in der Privaturkunde vom 1. September 1989 versprochene Leistung des Beklagten "Bestandteil" der am gleichen Tage zu notariellem Protokoll vorgenommenen Veräußerung des Kommanditanteils sei, mit dieser "stehe und falle", d.h. ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde und daher wie diese formfrei wirksam sei. Dem hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach gefestigter Rechtsprechung die Niederlegung zweier Vereinbarungen in getrennten Urkunden die tatsächliche Vermutung für einen auf rechtliche Selbständigkeit beider Absprachen gerichteten Parteiwillen begründe (BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 = WM 1992, 1662, 1664 unter A I 1 b und vom 19. Mai 1967 - V ZR 167/64 = WM 1967, 1131, 1132 unter 2 a m.w.Nachw.); die vom Berufungsgericht berücksichtigten Indizien seien zur Widerlegung dieser Vermutung nicht ausreichend.

16

Hierauf kommt es indessen nicht an. Ein nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftiges Schenkungsversprechen setzt nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, daß die versprochene Leistung unentgeltlich erfolgt, beide Parteien sich dessen bewußt sind und dies auch wollen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70 = WM 1971, 1338, 1341 unter B II 1). Unentgeltlich ist eine Zuwendung, der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit einer Zuwendung hängt aber nicht davon ab, ob sie mit der Verpflichtung zur Gegenleistung in einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine - die Unentgeltlichkeit ausschließende - Verknüpfung des Leistungsversprechens mit einer Gegenleistung auch nachträglich, d.h. auch dann vereinbart werden kann, wenn die Gegenleistung bereits voll erbracht ist (BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 = WM 1986, 977, 978 unter II 2 b = NJW-RR 1986, 1135 [BGH 21.05.1986 - IVa ZR 171/84]; RGZ 94, 157, 159 und 322, 323 f; 75, 325, 327).

17

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einheitlichkeit der beiden Verträge vom 1. September 1989 enthalten aber zugleich die Feststellung, daß die in der privatschriftlichen Urkunde vom 1. September 1989 versprochene Zahlung des Beklagten nach dem Willen der Parteien keine unentgeltliche Zuwendung, sondern - neben dem in der notariellen Urkunde vereinbarten Kaufpreis - eine weitere Gegenleistung für die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin sein sollte. Dies entnimmt das Berufungsgericht - wie seine Verweisung auf das landgerichtliche Urteil deutlich macht - den Gesamtumständen, insbesondere der Bezugnahme auf die Veräußerung des Kommanditanteils im Text der Privaturkunde sowie dem zeitnahen, am gleichen Tage erfolgten Abschluß beider Verträge. Diese Erwägung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auslegung der von den Parteien überreichten Urkunden unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen und sich aus dem vorgetragenen Akteninhalt ergebenden Indizien ist auch im Urkundenprozeß zulässig und geboten (BGH, Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 15/84 = WM 1985, 1244 f unter II 2 a und vom 30. Januar 1967 - IV ZR 53/66 = WM 1967, 367, 369 unter II 3). Die Würdigung des Tatrichters als solche ist naheliegend, jedenfalls aber vertretbar und bindet damit das Revisionsgericht.

18

2. Nicht frei von Rechtsirrtum ist indessen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten habe ihre Grundlage in der Privaturkunde vom 1. September 1989, die seine Unterschrift trage, deren Fälschung der Beklagte nicht bewiesen habe. Hierbei hat es, wie die Revision zutreffend rügt, die Beweislast verkannt.

19

Nachdem der Beklagte die Echtheit seiner unter der Privaturkunde vom 1. September 1989 befindlichen Unterschrift bestritten hatte (§ 439 Abs. 2 ZPO), war die Echtheit der Urkunde zu beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO), und zwar von der Klägerin, die für die tatsächlichen Voraussetzungen des Klaganspruches beweisbelastet ist und die Urkunde zum Beweis der von dem Beklagten in Abrede genommenen Zahlungsverpflichtung vorgelegt hatte (BGHZ 104, 172, 176). Das hat das Berufungsgericht verkannt. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unterschriftsfälschung, sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann.

20

Zwar ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der Echtheit der Urkunde ausgegangen. Da es sie aber allein damit begründet, der Beklagte habe die Fälschung seiner Unterschrift nicht bewiesen, beruht seine Feststellung unausgesprochen auf der Vermutung, eine nicht anerkannte Privaturkunde sei als echt zu behandeln, solange die behauptete Unterschriftsfälschung nicht bewiesen sei. Eine solche Vermutung besteht nicht, wie § 440 Abs. 1 ZPO zeigt.

21

3. Das angefochtene Urteil kann also mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht als Folge seiner Verkennung der Beweislast zur Frage der Echtheit der Privaturkunde vom 1. September 1989 noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag zur Echtheit der Urkunde zu ergänzen und dafür die im Urkundenprozeß zulässigen Beweise anzutreten. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.