Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.04.1981, Az.: 6 ABR 77/78
Informationsrecht Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.04.1981
- Aktenzeichen
- 6 ABR 77/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 24.11.1977 - 1 BV 22/77
- LAG Hamburg 21.04.1978 - 6 TaBV 2/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1981, 2131
Amtlicher Leitsatz
1. Besteht für die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb kein Tarifvertrag, ist der Betriebsausschuß (ggf. der Vorsitzende des Betriebsrats oder dessen Stellvertreter) gleichwohl berechtigt, in die Bruttolohn- und -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einblick zu nehmen.
2. Dieses Informationsrecht kann nicht dadurch beschränkt werden, daß der Arbeitgeber Angestellte nach von ihm gegebene Richtlinien zu "außertariflichen Angestellten" erklärt.