Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1988, Az.: 4 StR 342/88
Anspruch der Verletzten auf Entschädigung; Antrag auf Prozeßkostenhilfe; Erhebung von Schadensersatzansprüchen im Adhäsionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 24.03.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1988, 515
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Andreas Kurt P., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1958 in W., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. August 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. März 1988 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und 2/3 der notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darüberhinaus hat es den Angeklagten verurteilt, der Nebenklägerin A. ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-, den Straf- und den Maßregelausspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung zu Schmerzensgeld (§ 349 Abs. 4 StPO).
1.
Diese Entscheidung hätte das Landgericht nicht treffen dürfen. Sie ist im Adhäsionsverfahren nach § 403 ff StPO ergangen. Dieses Verfahren setzt einen Antrag des Verletzten voraus, ihm im Strafverfahren den aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Schaden zu erstatten. Die Verletzte Aufderhaar hat zwar hier einen solchen Antrag gestellt. Die Antragstellung war aber nicht rechtzeitig, was der Senat auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88).
Der Antrag kann gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Vertreter der Nebenklägerin - Rechtsanwalt Dr. T. - hat schriftsätzlich angekündigt, daß er beauftragt sei, gegen den "Täter zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen" (Bd. I Bl. 121), daß "wegen des Schadens ein Adhäsionsverfahren eingeleitet wird" (Bd. II Bl. 211) und daß er im "Adhäsionsverfahren Schadensersatzansprüche erheben" wolle (Bd. II Bl. 256). Er hat sodann um "Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerin" nachgesucht (Bd. II Bl. 357) und "Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens mit dem Antrag beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Anbringung des Gesuchs zu verurteilen" (Bd. II Bl. 397). Ein förmlicher Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld liegt in diesen Erklärungen nicht. Sie enthalten vielmehr lediglich die Ankündigung, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Daß dies auch für die letztgenannte schriftsätzliche Äußerung gilt, ist nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch der Art und Weise zu entnehmen, wie sie in das Verfahren eingeführt worden ist. Sie ist zu Beginn der Hauptverhandlung überreicht worden, wie das Protokoll ergibt. Dort ist vermerkt: "Rechtsanwalt Dr. T. überreichte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe, der verlesen wurde" (Bd. II Bl. 373). Das Gericht hat anschließend über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden (Bd. II Bl. 374). Die in dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe enthaltene Ankündigung, im Adhäsionsverfahren einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend zu machen, ist vom Vertreter der Nebenklägerin erst später realisiert worden. Er hat den Antrag nach Beendigung des Schlußvortrags des Staatsanwalts gestellt (Bd. II Bl. 383). Dies war verspätet, da der Antrag bis zum Beginn der Schlußvorträge hätte gestellt werden müssen, also noch vor dem Schlußvortrag des Staatsanwalts (Engelhardt in KK, 2. Aufl. § 404 StPO Rdn. 2), der Gelegenheit haben muß, auch zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu nehmen.
2.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten unterliegt deshalb der Aufhebung. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld, wäre er rechtzeitig gestellt, den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO entspricht. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88).
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