Art. 96 BayWG - Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
(1) Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO entsprechend.
(2) Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 AO entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
- 1.
der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde und
- 2.
der Angabe "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe "Gebühr(en)" und bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe "Entgelt(e)".