Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1976, Az.: VII ZR 68/75
Revisionsbegründungsfrist; Anschlußrevision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Berufungsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 68/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Anschlußrevision ist nicht statthaft.
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anschlußrevision kann mit der Begründung, daß den Revisionsanwalt an der Säumnis kein Verschulden treffe, nicht gerechtfertigt werden, wenn eine Schuld des Berufungsanwalts nicht ausgeräumt ist.