Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1980, Az.: 1 AZR 168/79
Tarifautonomie; Soziale Gegenspieler; Verhandlungsgleichgewicht; Arbeitskämpfe; Gewerkschaften; Streikrecht; Angemessenheit von Tarifverträgen; Abwehraussperrungen; Teilstreik; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Übermaßverbot; Angriffsstreik
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.06.1980
- Aktenzeichen
- 1 AZR 168/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 16.11.1978 - 2 Sa 59/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 3 GG
- Art. 6 EuSC
- § 1 TVG
- § 4 TVG
- § 18 Abs. 7 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 33, 185 - 195
- AiB 2002, 354 (amtl. Leitsatz)
- AiB 2002, 362 (amtl. Leitsatz)
- DB 1980, 1274-1275 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 787 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1980, 1653 (Volltext mit amtl. LS) "hier gegen Metallstreik im Tarifgebiet Norwürttemberg-Nordbaden"
Amtlicher Leitsatz
1. Das geltende die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, daß die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeitskämpfen herstellen und wahren können.
2. Das bedeutet in der Praxis, daß regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind, weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet wären.
3a. Abwehraussperrungen sind jedenfalls insoweit gerechtfertigt, wie die angreifende Gewerkschaft durch besondere Kampftaktiken ein Verhandlungsübergewicht erzielen kann.
b. Das ist bei eng begrenzten Teilstreiks anzunehmen, weil durch sie konkurrenzbedingte Interessengegensätze der Arbeitgeber verschärft und die für Verbandstarifverträge notwendige Solidarität der Verbandsmitglieder nachhaltig gestört werden kann.
4a. Der zulässige Umfang von Abwehraussperrungen richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).
b. Maßgebend ist der Umfang des Angriffsstreiks. Je enger der Streik innerhalb des Tarifgebiets begrenzt ist, desto stärker ist das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf weitere Betriebe des Tarifgebietes auszudehnen.
c. Ist der Streik auf weniger als 25% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets beschränkt, so erscheint eine Abwehraussperrung nicht unverhältnismäßig, wenn sie ihrerseits nicht mehr als 25% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets erfaßt.
5. Die sozialen Gegenspieler können und sollen - soweit der Gesetzgeber nicht tätig wird - das Paritätsprinzip und das Übermaßverbot durch autonome Regelungen konkretisieren. Tarifliche Arbeitskampfordnungen haben insoweit Vorrang gegenüber den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.