Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.03.1975, Az.: 3 AZR 210/74
Ausschlußfristen; Vernehmung einer beweispflichtigen Partei; Zeuge; Zeugenvernehmung; Beweislast; Identifizierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.03.1975
- Aktenzeichen
- 3 AZR 210/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 22.02.1974 - 13 Sa 479/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 125
- DB 1975, 1660 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die Vernehmung einer beweispflichtigen Partei nach § 448 ZPO ist zwar im allgemeinen unangebracht, wenn die Partei einen ihr bekannten und geeigneten Zeugen nicht benennt. Das gilt jedoch nicht, wenn dieser Zeuge aus der Sicht der beweispflichtigen Partei mit der Gegenpartei identifiziert werden muß, z. B. weil er als deren Organ an dem umstrittenen Vorgang beteiligt war.