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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1959, Az.: 1 AZR 320/57

Prozentempfänger; Urlaubsentgelt; Bedienungsprozente; Garantielohn; Urlaubstage; Tarifvertragliche Vereinbarung; Einzelvertragliche Vereinbarung; Gewährung von Freizeit; Verwirkung im Arbeitsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1959
Aktenzeichen
1 AZR 320/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 20.05.1957 - V Sa 4/57

Fundstellen

  • BAGE 8, 219 - 228
  • DB 1960, 124
  • DB 1959, 1289 (Kurzinformation)
  • DB 1960, 123
  • DB 1960, 296
  • MDR 1960, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 455 (amtl. Leitsatz) "Rückforderung zuviel gezahlten Urlaubsentgeltes"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Prozentempfängern richtet sich das Urlaubsentgelt auch nach den Bedienungsprozenten, nicht nur nach dem Garantielohn.

2. Werden einem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage gewährt, als er zu beanspruchen hat, so kann der Arbeitgeber zwar mangels anderweiter tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung ein zuviel gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurückfordern. Jedoch sind Ansprüche auf Nachzahlung von Urlaubsentgelt nicht gegeben, wenn inzwischen feststeht, daß mehr Freizeit gewährt worden ist, als der Arbeitnehmer zu beanspruchen hatte.

3. Zur Frage der Verwirkung im Arbeitsrecht.