Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1959, Az.: 1 AZR 320/57
Prozentempfänger; Urlaubsentgelt; Bedienungsprozente; Garantielohn; Urlaubstage; Tarifvertragliche Vereinbarung; Einzelvertragliche Vereinbarung; Gewährung von Freizeit; Verwirkung im Arbeitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 320/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 20.05.1957 - V Sa 4/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 8, 219 - 228
- DB 1960, 124
- DB 1959, 1289 (Kurzinformation)
- DB 1960, 123
- DB 1960, 296
- MDR 1960, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 455 (amtl. Leitsatz) "Rückforderung zuviel gezahlten Urlaubsentgeltes"
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Prozentempfängern richtet sich das Urlaubsentgelt auch nach den Bedienungsprozenten, nicht nur nach dem Garantielohn.
2. Werden einem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage gewährt, als er zu beanspruchen hat, so kann der Arbeitgeber zwar mangels anderweiter tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung ein zuviel gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurückfordern. Jedoch sind Ansprüche auf Nachzahlung von Urlaubsentgelt nicht gegeben, wenn inzwischen feststeht, daß mehr Freizeit gewährt worden ist, als der Arbeitnehmer zu beanspruchen hatte.
3. Zur Frage der Verwirkung im Arbeitsrecht.