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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.11.1971, Az.: 5 RKn 20/70

Rentenfeststellung; Bindender Feststellungsbescheid; Rückwirkende Unfallversicherungsrente; Ruhensvorschrift; Neufeststellungsrecht; Ungewisser Witwenrentenanspruch; Vorschußleistung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.11.1971
Aktenzeichen
5 RKn 20/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 33, 234 - 234
  • SozR Nr 5 zu § 1279 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Rentenversicherungsträger eine Rente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift der RKG §§ 75, 76 (= RVO §§ 1278, 1279) bindend festgestellt, weil ihm nicht bekannt war, daß dem Berechtigten eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustand, wird diese vielmehr durch die BG erst danach rückwirkend für eine Zeit vor Erlaß des Bescheides des Rentenversicherungsträgers gewährt, so ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Neufeststellung der Rente zu Ungunsten des Berechtigten unter Berücksichtigung dieser Ruhensvorschriften vorzunehmen.

2. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine ihr gleichzubehandelnde Leistung (Vorschuß usw) vor der knappschaftlichen Rente ausgezahlt, so ist nicht RKG § 75 Abs. 4 (= RVO § 1278 Abs. 4), sondern RKG § 85 Abs. 2 (= RVO § 1294) anzuwenden.

3. Hat die BG bei Ungewißheit über das Bestehen des Anspruchs auf Witwenrente zunächst bis zur Höhe der Witwenbeihilfe Vorschüsse "auf die noch festzusetzenden Leistungen" gezahlt, so sind diese wie die Zahlung der Witwenrente zu behandeln, wenn der Anspruch auf Witwenrente später bindend anerkannt worden ist.