Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1957, Az.: V ZR 57/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 57/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 25.11.1955
Fundstelle
- ZZP 1958, 387-391
Prozessführer
der Rentnerin Paula S. in G. bei M., S.straße, gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Georg H. in G., Z.straße,
Prozessgegner
1. den Buchprüfer Andreas D.,
2. die Ehefrau Berta D. geb. S.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1890 geborene, unverheiratete Klägerin war Eigentümerin des 42,20 ar großen Grundstücks S.straße 1 in G., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im übrigen aus Gartenland besteht. Die beklagten Eheleute hatten den Wunsch, das Anwesen käuflich zu erwerben. Sie waren seit langem mit der Klägerin bekannt; der Beklagte zu 1, der bereits für ihren Vater, einen M. er Spenglermeister, als Bücherrevisor tätig gewesen war, hatte später auch sie selbst bei der Abgabe ihrer Steuererklärungen beraten. Etwa vom Jahre 1943 ab hatte er der Klägerin mehrfach Darlehen gewährt, und es war aus diesem Anlaß zwischen den Parteien auch davon gesprochen worden, daß die Klägerin, falls sie ihr Grundstück oder Teile davon veräußern sollte, den Beklagten ein Vorkaufsrecht einräumen würde.
In den Jahren 1947 bis 1950 kam es dann zum Abschluß von drei notariellen Verträgen, worin die Klägerin nach und nach das gesamte Anwesen S.straße ... an die beiden Beklagten verkaufte und ihnen zu Eigentum übertrug:
- a)
Der erste Vertrag vom 12. Juni 1947 betraf den festlichen nach dem G. er Schloß zu gelegenen Teil des Gesamtgrundstücks in einer Größe von etwa 1.700 qm. Der Kaufpreis betrug 10.000 RM. Hiervon galten 6.100 RM als bereits bezahlt (weil die Klägerin diesen Betrag dem Erstbeklagten noch aus Darlehen schuldete). Hinsichtlich des Kaufpreisrestes von 3.900 RM vereinbarten die Parteien, daß er hypothekarisch nicht zu sichern und auf Verlangen der Klägerin bar und kostenfrei zu entrichten sei.
- b)
Durch den zweiten Vertrag vom 20. Juni 1949 veräußerte die Klägerin das Mittelstück ihres Anwesens in Größe von rund einem halben Tagwerk mit darauf stehendem Wohnhaus und Nebengebäuden an die Beklagten, und zwar zum Preise von 11.000 DM. Davon waren 1.000 DM bereits bezahlt. Die restlichen 10.000 DM sollten vom 1. Juli 1949 ab mit 4 % verzinst und in monatlichen Teilbeträgen von 120 DM getilgt werden mit der Maßgabe, daß der beim Tod der Klägerin etwa noch geschuldete Teil des Kaufpreises den Beklagten erlassen sei; auf hypothekarische Sicherstellung verzichtete die Klägerin. Außerdem wurde ihr an bestimmten Räumen des Hauses ein - durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichertes - lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt, und die Beklagten verpflichteten sich - insoweit ohne dingliche Sicherstellung -, der Klägerin alljährlich die Hälfte des Obstertrages herauszugeben. Wegen des zu erwartenden Lastenausgleiches sollte es bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleiben.
- c)
Der dritte Vertrag vom 13. April 1950 hatte den restlichen, nach Osten zu gelegenen Teil des Grundbesitzes von etwa 800 qm zum Gegenstand. Diesen verkaufte die Klägerin an die Beklagten zum Preise von 3.500 DM. Davon waren am Tage des Kaufabschlusses bereits 1.000 DM bezahlt, während die verbleibenden 2.500 DM nach Tilgung der im vorhergehenden Vertrag vom 20. Juni 1949 vereinbarten Kaufpreissumme, also vom 1. Oktober 1957 ab, in monatlichen Teilbeträgen von 120 DM entrichtet werden sollten; was davon beim Tode der Verkäuferin noch geschuldet sei, gelte als den Käufern erlassen. Die Beklagten räumten ferner der Klägerin das Recht ein, bis an ihr Lebensende die verkaufte Fläche wie bisher zu nutzen. Eine dingliche Sicherstellung des Restkaufpreises und des Nutzungsrechts wurde nicht vereinbart. Wegen des Lastenausgleiches sollten auch hier die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Die Beklagten zahlten auf die Kaufpreisrestschuld aus dem ersten Vertrag in Höhe von 3.900 RM bis zur Währungsreform 2.600 RM und in der Folgezeit noch weitere 535 DM. Die in dem zweiten Vertrag vereinbarten Teilzahlungen von monatlich 120 DM wurden von den Beklagten bis Ende Mai 1954 entrichtet; alsdann stellten sie die Zahlungen mit der Begründung ein, daß ihnen aus dem gegenwärtigen Rechtsstreit aufrechenbare Kostenersatzansprüche gegen die Klägerin erwachsen seien. Andererseits haben die Beklagten freiwillig noch die Zahlung der Soforthilfeabgabe und der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz übernommen, und zwar ohne Anrechnung auf die gemäß den Verträgen an die Klägerin zu erbringenden Leistungen.
Die Klägerin, für die im Laufe des Rechtsstreits ein Pfleger zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, macht geltend, daß sie bei Abschluß der drei Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen sei. Außerdem habe sie sich bei Vertragsabschluß in einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften ihres Grundstücks befunden und sei von den Beklagten arglistig getäuscht worden; diese hätten ihr nämlich der Wahrheit zuwider erklärt, daß das Wohnhaus eine "Abbruchshütte" im Werte von höchstens 1.000 Mark sei, und hätten sie in dem irrigen Glauben gelassen, daß es sich bei den getroffenen Abmachungen lediglich um Vorverträge handele, die erst nach ihrem Sode wirksam würden. Sie habe deshalb die Kaufverträge, nachdem man sie über den wahren Sachverhalt aufgeklärt habe, alsbald angefochten. Im übrigen seien die Verträge auch nichtig wegen Sittenverstoßes; die Beklagten hätten sie unter Ausbeutung ihrer Ungewandtheit und Unerfahrenheit in geschäftlichen und rechtlichen Dingen dazu veranlaßt, ihren gesamten Grundbesitz gegen einen Preis herzugeben, der zu dem wahren Wert des Anwesens in keinem Verhältnis stehe. Die Klägerin hat um Feststellung gebeten, daß die Kaufverträge vom 12. Juni 1947, 20. Juni 1949 und 13. April 1950 nichtig seien. Sie hat ferner beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darein zu willigen, daß sie im Wege der Grundbuchberichtigung, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung der empfangenen Kaufpreisraten, wieder als Eigentümerin der in den Verträgen genannten Grundstücke eingetragen werde; hilfsweise hat sie um Verurteilung der Beklagten zur Rückauflassung gebeten.
Die Beklagten haben die Behauptungen der Klägerin bestritten und sind ihren Rechtsausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht erachtet das auf Nichtigerklärung der drei Grundstücksveräußerungsverträge gerichtete Feststellungsbegehren der Klägerin (§ 256 ZPO) und demzufolge auch ihren Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) oder hilfsweise auf Rückübertragung des Eigentums (§ 812 BGB) für unbegründet. Soweit die Klägerin sich auf ihre angebliche Geschäftsunfähigkeit berufe (§ 105 Abs. 1 BGB), habe sie den nach ihrem Sachvortrag allein in Betracht kommenden Tatbestand des § 104 Nr. 2 BGB - nämlich daß sie sich bei Abschluß der Verträge in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe - nicht zu beweisen vermocht. Die Klage lasse sich ferner nicht mit Erfolg auf die vorsorglich erklärte Anfechtung der Kaufverträge wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) stützen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB) gewahrt seien; denn ein etwaiger Irrtum der Klägerin über den Wert des verkauften Wohnhauses sei für den Abschluß der Verträge von 1947 und 1950, die sich lediglich auf unbebaute Teilflächen bezogen hätten, nicht ursächlich gewesen und wäre im übrigen als bloßer Motivirrtum unbeachtlich, und hinsichtlich des angeblichen Getäuschtwerdens durch Erklärungen und Zusicherungen der Beklagten fehle es ebenfalls, da die Klägerin ohnehin zum Verkauf ihres Grundbesitzes entschlossen gewesen sei, an der erforderlichen Ursächlichkeit. Endlich versage auch die Klagebegründung aus § 138 Abs. 1 und 2 BGB; abgesehen davon, daß schon das Vorhandensein einer Notlage auf Seiten der Klägerin zweifelhaft erscheine, ständen die beiderseitigen Leistungen nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander und die getroffenen Abmachungen böten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten aus verwerflicher Sinnesart gehandelt hätten.
Diese Ausführungen werden von der Revision beanstandet, die insbesondere Verletzung der §§ 105, 123, 138 BGB und der §§ 139, 156, 286, 411 ZPO rügt.
Die Revision mußte Erfolg haben.
2.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die von ihr aufgeworfene Frage, ob das angefochtene Urteil schon deshalb auf einem Verfahrensverstoß beruhe, weil das Berufungsgericht es abgelehnt hat, einem Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entsprechen. Dieser Antrag war im Schriftsatz vom 22. November 1955 enthalten, den die Klägerin, obgleich ihr am Schluß der Berufungsverhandlung das Recht zum Nachbringen von Schriftsätzen ausdrücklich versagt worden war, zwei Tage vor Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils eingereicht und worin sie Beweisanträge gestellt sowie vorsorglich darum gebeten hatte, den Sachverständigen Prof. Dr. Kolle, dessen schriftliches Gutachten von den Beklagten angegriffen worden war, persönlich zu hören. Die Revision meint, das Berufungsgericht wäre auf dieses Vorbringen hin verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Nun unterliegt jedoch eine solche Wiedereröffnung, mindestens im Regelfalle, dem freien richterlichen Ermessen, dessen Ausübung in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann (RGZ 102, 262 [266]; RG DR 1939, 1336). Die Prozeßparteien insbesondere haben nicht das Recht, auf Grund von Schriftsätzen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, deren Wiedereröffnung zu verlangen (RG Warn 1908 Nr. 243; 1918 Nr. 41; RG JW 1938, 1912; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 156 Anm. 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl § 65 III 3, S 297; abweichend Wieczorek ZPO § 156 Randnote B und B I). Für das Gericht könnte allerdings dann ein Anlaß bestehen, nochmals in die Verhandlung einzutreten, wenn sich aus dem Vorbringen im nachgeschobenen Schriftsatz ergibt, daß die bisherigen Erörterungen lückenhaft waren und eine den Umständen nach gebotene Ausübung des richterlichen Fragerechts unterblieben ist (RG aaO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 156 Anm. I). Letzteres behauptet die Revision im vorliegenden Falle, indem sie dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, es habe entgegen § 139 ZPO verabsäumt, die nach seiner Auffassung in dem Gutachten des Sachverständigen Kolle liegenden Widersprüche zu klären. Das wäre indessen nicht so sehr ein Verstoß gegen § 139 ZPO, der dem Richter eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich des Vorbringens der Parteien auferlegt, als vielmehr ein Mangel der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), und es würde sich daher fragen, ob auch bei Vorliegen solcher Mängel der Richter gehalten sei, von seinem Recht aus § 156 ZPO Gebrauch zu machen. Diese Frage kann hier jedoch, wie gesagt, dahingestellt bleiben, weil die Revision auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO dürchgreift.
Der Geisteszustand der Klägerin bei Abschluß der streitigen Verträge ist im ersten Rechtszuge von dem Münchener Landgerichtsarzt Obermedizinalrat Dr. G. und im zweiten von dem Direktor der Nervenklinik der Universität München, Prof. Dr. K. begutachtet worden; außerdem hat sie selbst darüber noch Bescheinigungen des Nervenfacharztes Dr. W. und der Ärztin Dr., F. überreicht. Prof. Dr. K. auf Grund einer achttägigen Beobachtung der Klägerin in seiner Klinik, abweichend von dem erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. G., zu dem Ergebnis gelangt, daß sie schon in den Jahren 1947, 1949 und 1950 mit weitgehender Sicherheit oder weitgehender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt. Nach seiner Ansicht kann zwar mit dem Gutachten K. davon ausgegangen werden, daß bei der Klägerin in der fraglichen Zeit eine Geistesschwäche vorgelegen habe. Dagegen vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen, wenn es annehme, daß die krankhafte Störung der Geistestätigkeit bereits vor 5 bis 8 Jahren einen Grad erreicht habe, in dem die freie Willensbestimmung der Klägerin ausgeschlossen gewesen sei. Letzteres würde - so führt das angefochtene Urteil aus - einen Zustand voraussetzen, zufolge dessen die Bestimmbarkeit der Person durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen und der Wille durch Vorstellungen und Triebe oder durch den Einfluß anderer Personen übermäßig beherrscht sei. In dieser Hinsicht enthalte das Gutachten aber keine Feststellungen. Sollte der Sachverständige, wie es den Anschein habe, bei seiner Meinungsbildung u.a. auch davon beeinflußt worden sein, daß nach Ansicht der Ärztin Dr. F. die Klägerin für den Abschluß der Verträge "nicht die klare Einsicht und das eindeutige Auffassungsvermögen mehr besessen (habe), um sich über die weitreichenden Konsequenzen dieser Verträge im Klaren zu sein", so sei darauf hinzuweisen, daß die Willensfreiheit einer Person nicht schon dann als ausgeschlossen zu betrachten sei, wenn sie die Tragweite vermögensrechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge. Das Gutachten sei auch in seiner Schlußfolgerung nicht widerspruchsfrei. Während auf S. 45 davon die Rede sei, es werde "mit weitgehender Sicherheit" angenommen, daß die Geistesschwäche bei der Klägerin in den Jahren 1947, 1949 und 1950 einen Grad erreicht hatte, der sie geschäftsunfähig machte, werde am Schluß auf S. 46 nur "mit weitgehender Wahrscheinlichkeit" angenommen, sie sei in der genannten Zeit nicht geschäftsfähig gewesen. Das Gutachten müsse umso mehr als Beweismittel für die behauptete Geschäftsunfähigkeit ausscheiden, als das im ersten Rechtszug erstattete Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. G. "mit weitgehender Sicherheit" eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1947 bis 1950 verneint habe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständigengutachten Zustimmung verdient, ist zwar in erster Linie Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Der Richter ist nicht an die Auffassung des Sachverständigen gebunden, er hat vielmehr in eigener Verantwortlichkeit darüber zu befinden, ob und inwieweit er sieh den Schlußfolgerungen des Gutachtens anschließen will. Andererseits enthebt ihn jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht der Verpflichtung, sämtliche verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die für oder gegen eine erhebliche Tatsachenbehauptung sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Das gilt vor allem dann, wenn er, wie das Berufungsgericht es im vorliegenden Falle getan hat, sich entschließt, von dem Gutachten eines auf seinem Fachgebiet erfahrungsgemäß besonders sachkundigen Universitätslehrers abzuweichen (Baumbach-Lauterbach § 286 ZPO Anm. 2 B; RG DR 1943, 622). In dieser Hinsicht erscheint die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht bedenkenfrei.
Soweit das Urteil auf die sprachliche Fassung des Sachverständigengutachtens abstellt und einen Widerspruch darin erblickt, daß Prof. Dr. K. einerseits den Ausdruck "mit weitgehender Sicherheit" verwendet, andererseits aber nur von "weitgehender Wahrscheinlichkeit" gesprochen habe, liegt die Annahme nahe, daß es sich hier um eine unangebrachte Überbewertung wortwörtlicher Formulierungen handelt. Die angeführten Ausdrücke sind von dem Sachverständigen vermutlich nicht im juristisch-technischen Sinne gebraucht worden, sondern er hat mit ihnen, trotz ihres scheinbaren Abweichens voneinander, in Wirklichkeit ein und dasselbe gemeint, nämlich daß nach seiner Überzeugung die Klägerin in der fraglichen Zeit bereits mit sehr hoher, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschäftsfähig gewesen ist. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad würde aber nach durchaus herrschender Ansicht zum Beweise ausreichen; denn bei der Beschränktheit der menschlichen Erkenntnismittel geht es nicht an, lediglich eine denkgesetzliche oder mathematische Sicherheit öder eine solche Sicherheit, wie sie die Naturwissenschaft für die Anerkennung eines Naturgesetzes verlangt, als vollgültigen Beweis anzusehen, der Richter muß sich vielmehr bei seiner Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (RGZ 114, 73 [75]; 155, 37 [40]; 162, 223 [229 f]; 163, 321 [324]; BGH NJW 1952, 1171 Nr. 5; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 286 I 1; Rosenberg a.a.O. § 111 I 1 a, S. 519 f; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 286 Anm. 2 G). Falls das Berufungsgericht aber hinsichtlich dessen, was der Sachverständige mit den angeführten Worten hat zum Ausdruck bringen wollen, ernsthafte Zweifel hatte, so hätte es ihm freigestanden - und zwar unabhängig von dem Antrag der Klägerin im nachgereichten Schriftsatz vom 22. November 1955 -, den Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO darüber zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, sein Gutachten mündlich zu erläutern. Ob der Richter von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will, steht zwar grundsätzlich in seinem pflichtmäßigen Ermessen (RG HRR 1935 Nr. 1549; BGKZ 6, 398 [401]), jedoch durfte das Berufungsgericht sie, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, im vorliegenden Falle nicht ungenutzt lassen, sofern ihm die Ausdrucksweise des schriftlichen Gutachtens widerspruchsvoll erschien.
Eine weitere Aufklärung wäre, gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, auch noch aus einem anderen Grunde geboten gewesen. Das Urteil vermißt in dem Gutachten des Prof. Dr. K. Erörterungen darüber, ob eine Bestimmbarkeit der Klägerin durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen und ihr Wille durch Vorstellungen und Triebe oder Fremdeinflüsse übermäßig beherrscht sei, und äußert die Vermutung, der Sachverständige habe sich bei seiner Meinungsbildung von der irrigen Ansicht leiten lassen, daß die Willensfreiheit einer Person bereits dann entfalle, wenn sie die Tragweite vermögensrechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge. Diese Vermutung war für das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Urteilsausführungen erkennen läßt, offenbar in erster Linie dafür ausschlaggebend, daß es das Gutachten K. nicht als überzeugend angesehen hat. Die Annahme indessen, der Direktor einer Universitäts-Nervenklinik - der doch häufig mit Begutachtungen dieser Art befaßt wird - sei derartig unzulänglich über die Begriffsmerkmale der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB unterrichtet, daß er einseitig nur auf die Verstandesfunktionen der Versuchsperson abstellt und das willensmäßige Element völlig vernachlässigt, ist immerhin etwas Ungewöhnliches. Das Berufungsgericht hätte daher, bevor es bei seiner Beweiswürdigung von einer solchen Annahme ausgehen durfte, zunächst klären müssen - und zwar am besten wiederum durch mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO -, ob das Gutachten wirklich auf unrichtigen Vorstellungen über den Begriff des "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit" beruhte. Auch insoweit ist § 286 ZPO verletzt.
Wenn das angefochtene Urteil ferner auf die Schwierigkeit verweist, "aus dem gegenwärtigen Zustand einer an Arteriosklerose, also an einem fortschreitenden Leiden erkrankten Person auf die Geschäftsfähigkeit in Zeiten zu schließen, die 5 bis 8 Jahre zurückliegen", so liegt darin, wie die Revision zutreffend geltend macht, möglicherweise eine Verkennung der Tatsache, daß bei der Klägerin neben dem erwähnten Leiden nach den Angaben der Ärzte auch noch andere Krankheitserscheinungen aufgetreten sind (insbesondere angeborener und erworbener Schwachsinn, Schütteltremor des Kopfes und der Hände, Schwindel zustände, hochgradige Unterernährung, Herzschwäche, schwerer körperlicher Erschöpfungszustand, Verfolgungsideen), die mit dem jetzt vorliegenden Altersabbau nicht notwendig im Zusammenhang zu stehen brauchen. Die Entscheidungsgründe des Urteils lassen endlich nicht erkennen, ob das Berufungsgericht, als es dem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten des Landgerichtsarztes Obermedizinalrat Dr. G. den Vorzug gab vor demjenigen des Sachverständigen K., dabei auch den Umstand in Rechnung gestellt hat, daß letzterer die Klägerin wesentlich eingehender beobachten konnte als Dr. G.; während dieser nur von "zwei längeren Unterredungen" mit ihr spricht (S. 6 seines Gutachtens vom 14. August 1953), stützt sich das Gutachten des Prof. Dr. K. auf die Ergebnisse einer vom 3. bis 11. Mai 1955 in der Universitäts-Nervenklinik stationär durchgeführten Beobachtung und Untersuchung der Klägerin. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Einzelheiten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läßt sich daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. In der erforderlichen neuen Tatsachenverhandlung wird zu prüfen sein, ob es sich - gerade im Hinblick auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Schwierigkeit, aus dem gegenwärtigen Zustand einer Person Schlüsse auf ihre Geschäftsfähigkeit in einem jahrelang zurückliegenden Zeitraum zu ziehen - nicht empfiehlt, vor einer abermaligen Begutachtung der Klägerin durch Sachverständige zunächst die für ihren Geisteszustand in früheren Jahren von den Parteien benannten und etwa noch zu benennenden Zeugen zu vernehmen. Dadurch würde für die sachverständige Beurteilung möglicherweise eine sicherere Grundlage geschaffen werden als bisher (weder im ersten noch im zweiten Rechtszug ist ein Zeuge oder sachverständiger Zeuge gehört worden). Gegenstand und Umfang dieser vorbereitenden Beweiserhebung könnten vorher im Einvernehmen mit dem Sachverständigen bestimmt werden, wobei auch dessen Beteiligung an der Vernehmung wenigstens der wichtigsten Zeugen naheliegen oder sogar geboten sein dürfte (vgl das eine Vernehmung von Zeugen durch den Sachverständigen selbst grundsätzlich mißbilligende Urteil des Senats vom 30. Januar 1957, V ZE 186/55, NJW 1957, 906, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
3.
Sollte die erneute Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis führen, daß eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß der drei Kaufverträge nicht nachzuweisen sei, dann wird es auf die weiteren Klagegründe ankommen. Das angefochtene Urteil hat zwar auch sie nicht für durchgreifend erachtet, jedoch erscheinen diese Ausführungen, mindestens soweit es sich um die Anwendbarkeit des § 138 BGB handelt, ebenfalls nicht bedenkenfrei.
Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, wobei es zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der verkaufte Grundbesitz einen Wert von 40.000 bis 50.000 DM - gehabt habe, während es die gesamten Leistungen der Beklagten mit 28.240 DM beziffert. Legt man aber diese Zahlen zugrunde, so würde man zu einem Kaufpreis, gelangen, der sich nur zwischen 56,5 % und 70,6 % des Wertes der Kaufsache bewegt. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht bei Errechnung der erwähnten 28.240 DM die 10.000 RM, die im Vertrag vom 12. Juni 1947 als Kaufpreis für den westlichen Teil des Grundbesitzes vereinbart worden sind, zum vollen Nennwert, also mit 10.000 DM, eingesetzt hat; das entspricht zwar dem gesetzlich vorgeschriebenen "Mark gleich Mark-Grundsatz" (Art II AmMilRegG Nr. 51), läßt indessen die bei Anwendung des § 138 BGB gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht; die Revision weist immerhin darauf hin, daß im Jahre 1947 "kein vernünftiger Mensch .... Grundbesitz gegen Reichsmark verkauft" habe. Dem Umstand, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin dinglich nicht gesichert wurde (während die Beklagten sich in jedem der drei Verträge Auflassungsvormerkungen gewähren ließen) sowie daß beim Tode der Klägerin der dann noch geschuldete Kaufpreisrest einfach erlassen sein sollte, mißt das angefochtene Urteil keine Bedeutung bei, ohne jedoch seine Ansicht zu begründen; die Urteilsausführungen lassen insbesondere nicht erkennen, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache gewürdigt hat, daß sich der Zeitraum, innerhalb dessen die nach den Kaufverträgen vom 20. Juni 1949 und 13. April 1950 ausstehenden (10.000 + 2.500 =) 12.500 DM zu entrichten waren, auf nahezu 9 Jahre erstreckte und daß die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Versterbens der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes (insbesondere voraufgegangener schwerer operativer Eingriff) keineswegs gering war.
Ob die Klägerin sich bei Abschluß der Verträge in einer Notlage befunden habe, zieht das Berufungsgericht in Zweifel, läßt es aber dahingestellt; ebenso wie die weitere Frage, ob bei ihr von einer Unerfahrenheit in rechtlichen Dingen gesprochen werden könne. Sollte es nach dem Ergebnis der neuen mündlichen Verhandlung auf diese Fragen ankommen, so wird hinsichtlich der Notlage der Umstand zu würdigen sein, daß die Klägerin unstreitig seit Ende 1943 auf geldliche Unterstützung seitens der Beklagten angewiesen war; möglicherweise lassen sich auch Rückschlüsse ziehen aus ihren späteren, im gegenwärtigen Prozeß dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 5. Juli 1952) sowie aus der Tatsache, daß sie, seit die Beklagten die Zahlung der Kaufpreisraten eingestellt haben, Fürsorgeunterstützung bezieht. Die Annahme einer Unerfahrenheit in geschäftlichen und rechtlichen Dingen wird, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht ohne weiteres durch den im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebenen, angeblich vom 19. Mai 1949 datierenden handschriftlichen Brief der Klägerin widerlegt, von dem die Beklagten mit Schriftsatz vom 29. September 1955 eine Fotokopie überreicht haben (hinter Bl 171 GA); denn die ganze Fassung dieses Briefes deutet darauf hin, daß er von dritter Seite entworfen wurde, und es müßte deshalb zunächst einmal geprüft werden, ob die Klägerin den Inhalt dessen, was sie da niederschrieb, auch wirklich verstanden habe.
Für die Frage der Sittenwidrigkeit könnte der vom angefochtenen Urteil nicht gewürdigte Umstand von Bedeutung sein, daß der Erstbeklagte die Klägerin jahrelang in ihren Vermögensangelegenheiten beraten hatte (vgl auch sein Schreiben vom 12. Februar 1953, Bl 39 GA); es könnte in der Tat, wie die Revision geltend macht, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn er eine dadurch begründete Vertrauensstellung dazu benutzt haben sollte, sich auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
4.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erschien es dem Senat den Umständen nach angebracht, von der Befugnis des Satz 2 a.a.O. Gebrauch zu machen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.