Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
v. 12.01.2005, Az.: 1 BvR 1092/04

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf eine willkürfreie Rechtsanwendung durch fehlenden Hinweis auf eine Kostenfolge im Beschwerdeverfahren; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Zwangsversteigerung zweier Grundstücke ; Voraussetzungen der Verletzung des Willkürverbots im Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.01.2005
Aktenzeichen
1 BvR 1092/04
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 2005, 10370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 19.01.2004 - AZ: 23 T 201/03
LG Darmstadt - 08.03.2004 - AZ: 23 T 201/03

Fundstellen

  • NJW-RR 2005, 936-938 (Volltext mit red. LS)
  • WM 2005, 335-336

Verfahrensgegenstand

a) Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2004 und vom 8. März 2004 - 23 T 201/03 - und - 1 BvR 328/04 -

b) Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2004 - 5 T 116/04 -

Prozessführer

1. Frau B...,

2. Herr B...

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Steiner, Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. II.
    1. 1.

      Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2004 - 23 T 201/03 - verletzt, soweit über die Kosten entschieden ist (Ziffer 2 des Tenors), die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

    2. 2.

      Damit wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2004

      - 23 T 201/03 - gegenstandslos.

    3. 3.

      Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die für das Verfahren 1 BvR 328/04 notwendigen Auslagen zu erstatten.

  3. III.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1092/04 wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Volltext siehe unter:
BVerfG - 12.01.2005 - 1 BvR 328/04

Papier
Steiner
Gaier