Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1979, Az.: 5 StR 467/78
Strafbarkeit wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott; Vornahme von Handlungen für die Gesellschaft und wenigstens auch in deren Interesse; Vereitelung der Zwangsvollstreckung der einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehörenden Gegenstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 02.05.1977
Rechtsgrundlagen
- § 50a StGB
- § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB
- § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO
- § 357 StPO
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. Januar 1979
- zu 2 bis 6 einstimmig - beschlossen:
Tenor:
- 1.
Soweit der Angeklagte B. wegen gemeinschaftlichen Bankrotts und wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten B., W. und V. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 1977 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO
- a)
soweit der Angeklagte D. wegen Beihilfe zum Bankrott sowie der Verurteilte F. wegen gemeinschaftlichen Bankrotts verurteilt worden sind,
- b)
in allen Strafaussprüchen gegen die Angeklagten D. und F.
mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
- 4.
Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 5.
Die Angeklagten B., W. und V. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
- 6.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Beschwerdeführers D. zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott kann keinen Bestand haben.
a)
Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter (UA S. 17) der Firma B. Im- und Export GmbH (vom Landgericht als "B." bezeichnet (UA S. 13), die Angeklagten B. und F., haben der Kasse der B. (UA S. 187) am 1. Oktober 1971 DM 4.000,- und am 20. Oktober 1971 weitere DM 16.000,- entnommen und für eigene Zwecke beiseite geschafft (UA S. 152, 187). Der Angeklagte D. hat mit ihnen einen fingierten Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (UA S. 150) und ihnen über die entnommenen Beträge von DM 4.000,- und DM 16.000,- jeweils Quittungen erteilt, die die Kassenentnahmen als Rückzahlung des angeblich der Firma gewährten Darlehens erscheinen ließen (UA S. 152). Diese Handlungen hat die Strafkammer bei den Angeklagten B. und F. als gemeinschaftlichen Bankrott (UA S. 178, 179), beim Angeklagten D. als Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott gewertet (UA S. 187, 188).
b)
Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht durchweg stand.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann die in den §§ 239 KO a.F., 283 StGB n.F. bezeichneten Tatbestände des (betrügerischen) Bankrotts nur durch solche Handlungen erfüllen, die er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Das folgt aus den hier anwendbare Vorschriften der §§ 50 a StGB 1969, 14 StGB 1975, die insoweit an die Stelle des früheren § 83 GmbHG getreten sind. Bei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, sind dagegen die sonstigen Strafvorschriften anzuwenden (BGH Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 -). Unter diesen Gesichtspunkten werden bei dem Angeklagten D. die Entnahmen aus der Kasse der GmbH in der neuen Hauptverhandlung auch der innere Tatbestand zu prüfen sein.
c)
Anders verhält es sich mit dem fingierten Darlehns- und Sicherungsübereignungsvertrag und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in die der GmbH gehörenden Gegenstände. Darin kann ein (betrügerischer) Bankrott nach §§ 239 Abs. 1 Nr. 2 KO a.F., 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB n.F. liegen.
d)
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott hat auch zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten F. wegen gemeinschaftlichen Bankrotts keinen Bestand haben kann; sie mußte gemäß § 357 StPO aufgehoben werden.
Damit konnten auch die übrigen, gegen die Angeklagten D. und F. verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
2.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten B. wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides Statt hat auch auf die Gesamtstrafe in Anbetracht von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen keinen Einfluß.
3.
Zu dem Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 28. Dezember 1978, der dem Senat vorgelegen hat, ist zu bemerken: Der Senat hat lediglich die in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten dienstlichen Äußerungen verwertet; die Gegenerklärung ist den Verteidigern des Angeklagten V., Rechtsanwalt Bu. und Rechtsanwalt L., jeweils am 20. Juni 1978 zugestellt worden (Bl. 2450, 2453).
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts D. vom 4. Januar 1979 hat dem Senat vorgelegen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Ulsamer