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§ 22 LWaldG - Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandgefahrenstufen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.

(2) Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.